Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage unzwar.. wurde mir von einer unabhängigen Beratungsstelle gesagt, als ich nachfragte ob ich Aufstockende Leistungen (ALG I 311,70€ in meinem fall) auf ALG II 364€ rückwirkend für Juli erhalten kann (Antragsstellung August).


    Da sagte mir der Herr vom Arbeitslosenhilfecenter das ich mich auf den Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beziehen kann, da mir seitens der Agentur für Arbeit nicht gesagt wurden ist,
    dass ich noch andere Leistungen erhalten kann, da mein ALG 1 geringer ist als ALG II.


    Nun war ich gerade beim Jobcenter und die sagten mir, dass ich mir von der Agentur für Arbeit eine Bescheinung holen soll, dass sie mich nicht ausreichend informiert hätten und sie sonst den Antrag erst
    ab 01.08.2011 bewilligen können.


    Darauf hin habe ich beim Teamleiter der Agentur für Arbeit Krefeld angefragt und er teilte mir mit, dass das Arbeitsamt keine Pflicht hätte darüber zu informieren ob man noch weitere Leistungen erhalten kann im Sinne des SGB II.


    Was stimmt nun? Fakt ist defenitiv das ich erst bei der unabhängigen Beratungsstelle erfahren habe, dass mir Leistungen im Sinne des SGB II zustehen und das war vor 2 Wochen.


    Lohnt es sich Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid einzulegen oder hätte eine Klage vor dem Sozialgericht wenig erfolg?

  • Dazu kann man schlecht was sagen. Die Agentur für Arbeit weiß ja nicht, ob du Vermögen hast. Oder einen gut verdienenden Partner oder andere Dinge, die gegen einen aufstockenden ALG 2 Bezug gesprochen hätten. Und im Normalfall bezieht sich die Beratungspflicht auch nur auf die Dinge, die mit dem SGB III zu tun haben (also z. B. den Leistungsanspruch ALG, Vermittlungsbudget usw.).


    Von daher wird es m. E. n. schwer werden, da irgendwas rückwirkend zu erstreiten.


    Turtle

  • ich weiss auch ehrlich gesagt nicht was das ganze soll...


    die haben schwarz auf weiss das ich seit dem 01.07. nicht mehr in beschäftigung bin und drehen mir da
    dennoch einen strik draus weil ich mich "zu spät informiert" habe, es geht doch lediglich um einen monat.


    ich möchte keine erstausstattung der wohnung, ich brauche keine umzugskosten von denen und kann
    mit sicherheit sagen das ich in naher zukunft wieder in beschäftigung bin und das wissen die selber auch
    da es genug stellen in meinem bereich gibt und dennoch machen die da so einen unsinn wegen einem lausigen
    monat aufstock von 311€ auf alg II.

  • Du wirst wohl nur Chancen haben, wenn du Zeugen für die Nichtberatung hast.


    Das SGB I als allgemeiner Teil der SGB mit Beratungs.- und Aufklärungspflicht gilt auch für die SB's nach SGB III, was ist das schon wieder für eine verheerende Falschaussage?!


    Da sieht man mal wieder, wie Angehörige dieser Verbrecherorganisationen sich versuchen überall rauszureden, die Gesetzbücher überhaupt nicht verstehen, und wenn sie sie verstehen, immer so auslegen, das die Leistungsberechtigten beschissen werden, obwohl die Gesetze für diese Leute gemacht sind!


    Echt zum Kotzen!!! :mad:

  • D....
    Das SGB I als allgemeiner Teil der SGB mit Beratungs.- und Aufklärungspflicht gilt auch für die SB's nach SGB III, was ist das schon wieder für eine verheerende Falschaussage?!


    Da sieht man mal wieder, wie Angehörige dieser Verbrecherorganisationen sich versuchen überall rauszureden, die Gesetzbücher überhaupt nicht verstehen, und wenn sie sie verstehen, immer so auslegen, das die Leistungsberechtigten beschissen werden, obwohl die Gesetze für diese Leute gemacht sind!


    ...


    Noch dazu wo man dem TE die ganzen Hinweise schwarz auf weiß gegeben hat, und er dies auch unterschriftlich bestätigt hat.
    Ist richtig, der entsprechende SB hätte sich das vorlesen lassen sollen, damit abgesichert ist, dass der TE auch sich informiert, wenn man ihm die Unterlagen schon zur Verfügung stellt.


    Ich frage mich, was wäre gewesen, wenn der TE Krankengeld bezieht. Wird er dann wegen ALG II (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) auch zur Krankenkasse gejagt -ist ja auch eine "Sozialbehörde"-; oder gilt das nur für die Agentur für Arbeit.

  • Redest du von dir?!


    Die BA muss ja noch nichtmal in eigenen Belangen korrekt beraten:


    http://www.wkdis.de/rechtsnews/bsg-keine-beratungspflicht-fuer-zeitpunkt-der-antragsstellung-auf-arbeitslosengeld-73778


    von weniger dann noch zu Sozialleistungen, für die eine andere Behörde zuständig ist und der eine andere Gesetzlichkeit zugrunde liegt... Die Beratungspflicht erstreckt sich nämlich auf Sozialrechtsverhältnis, also die Leistungen nach dem SGB III.


    Da hilft dir auch dein Rumpelstilzchengehabe nix. Auch, wenn es lustig ist, sich vorzustellen, wie du fuchsteufelswild ums Feuerchen tanzt, weil nicht jeder in dein "rennt zum SG"-Rohr bläst.


    Turtle