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einmalige Zahlungen

 
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  #1  
Alt 06.10.2008, 17:10
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Frage einmalige Zahlungen

lieber forummitglieder,

ich bin ratlos, und da hat auch das recherchieren nicht geholfen.

zu meiner situation: ich erhalte hartz iv seit 2006. habe eine umschulung in beiderseitigem verständnis abgebrochen, und habe dieses jahr einen antrag auf berufliche rehabilitation gestellt, weil ich unter einer chronischen krankheit leider, die mir den einstieg in das arbeitsleben sehr erschwert. von meinem sachbearbeiter habe ich seitdem nichts mehr gehört. den antrag stellt ich im april.

mein problem ist folgendes: ich bin aber auch nebenbei hobbykünstler, und es kann sein, dass ich einmalige geldzahlungen erwarte durch preisausschreiben und stipendien (ca.2500 euro). wie kann ich diese zahlungen melden? werde solche geldeinnahmen als einkommen oder als vermögen betrachtet?

eins ist klar, für den arbeitsmarkt bin ich zu schwach, gescheige denn als selbständiger, ich habe keine ahnung von steuererklärungen, ich könnte auch keine schätzungen abgeben, wieviel ich durchschnittlich verdiene. mein ziel ist aber mein hobby mit hartz iv irgendwie in einklang zu bringen, ohne probleme mit dem arbeitsamt zu bekommen. weiss einer von euch, inwiefern noch weitere probleme auf mich zu kommen können, bezüglich meiner situation?

ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir helfen könntet.
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  #2  
Alt 06.10.2008, 21:03
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Solche Einnahmen sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Daher werden sie, sofern es um einen Beitrag über den monatlichen ALG II Bezug handelt auch auf mehrere Monate verteilt, auf dein ALG II angerechnet. Du kannst jedoch im Monat 30 € Versicherungspauschale, ca. 15,70 € sonstige Werbungskosten und mit diesem Einkommen verbundene Fahrtkosten absetzen.
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Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
Gruss R.

Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
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  #3  
Alt 06.10.2008, 22:06
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Registriert seit: 06.10.2008
Beiträge: 4
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ich danke the next one,

habe das auch hier im forum bei alten beiträgen recherchieren können. selbst geburtstagsgelder können als einkommen verrechnet werden.

aber wie ist es mit vermögen, ist es richtig dass es sich nur dann um ein vermögen handelt, wenn vor antragstellung, ein vermögen vorliegt? (schonvermögen 150 euro pro lebensjahr), und dass alle einnahmen nach der antragstellung als einkommen verrechnet werden können, es sei denn sie liegen unter dem einkommensfreibetrag? (100 euro)

und nun zu meiner nächsten damit zusammenhängenden Frage, wie oft kann ich mich beim arbeitsamt anmelden und wieder abmelden? und was muss ich dabei berücksichtigen?. ich habe von schauspielergeschöpfen erfahren, dass sie sich sehr oft an und abmelden müssen, weil die jobs immer befristet sind.
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  #4  
Alt 06.10.2008, 22:15
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Zur Frage nach dem Vermögen/Einkommen. Du hast richtig recherchiert. Leider ist es so. Bei dem Einkommen ist noch anzumerken, dass es nicht zum Vermögen werden kann. Ausnahmen Beiträge zur Riesterrente oder ähnlichen Versicherungen. Dagegen kann aus Vermögen auch Einkommen werden, wenn der Hilfebedürftige den Schutz selber aufhebt. Z.B. durch Verkauf eines Autos ohne ein anderes zu kaufen. Hier gibt es anderslautende Meinungen, jedoch zeigt die Praxis (zumindest in meinem Umkreis) eine andere Handhabe, die auch von den Gerichten bestätigt werden.

Anmelden und abmelden kannst du dich theoretisch so oft es notwendig ist. Jedoch sollte man selber überlegen, ob sich z.B. eine kurzfristige Anmeldung als ALG II Bezieher lohnt. Gewisse Leistungen erhält man auch als Nicht-ALG II Bezieher.
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  #5  
Alt 06.10.2008, 23:05
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Registriert seit: 06.10.2008
Beiträge: 4
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aha, das klingt interressant, außer wohngeld kenne ich nichts, eine kleine auflistung der leistungen, die einem auch als nicht alg2 empfänger zustehen würden, wäre wahrscheinlich für alle hilfreich.
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  #6  
Alt 06.10.2008, 23:35
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Zitat:
Zitat von § 23 Abs. 3 SGB
(3) Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Daneben natürlich das Wohngeld und der Kindergeldzuschlag.
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