Beiträge von TheNextOne

    Also, mit der Stadt B wirst du keine Probelme haben, dort einfach bei der ARGE anmelden, die müssen die Kosten für die neue Wohnung und deine Leistungen übernehmen.


    Eine Genehmigung für einen Umzug muss du nur haben, wenn du Umzugskosten, Renovierungskosten und Makler- bzw. Kautioskosten ersetzt haben musst.

    Es ist richtig, dass du keinen reinlassen musst. Auch können die wenigen Dinge keinen Anhaltspunkt bieten, dass eine weitere Personen in deinen Haushalt eingezogen ist. Dies muss dauerhaft und auch in dieser Absicht erfolgen, das ist mit diesen "Beweisen" schwer möglich.


    Richte dich dennoch auf einen "Kleinkrieg" mit der ARGE ein und bereite deinen Vater auch darauf vor.


    Ansonsten, erstmal abwarten und auf schriftliches warten. Mündliche Aussagen zählen nicht.

    Eine Aufenthaltsgenehmigung hat nichts mit einem Anspruch auf ALG II zu tun, der Antrag wird abgelehnt, da sie sich ausschließlich in Deutschland aufhält um entweder Arbeit zu suchen oder Soziallleistungen zu erhalten. Das ist durch das Gesetz ausgeschlossen.

    Also, zunächst solltest du dir einen Antrag auf ALG II abholen, damit du schnellstmöglich und vor allem auch rückwirkend Geld bekommen kannst. Es wird sehrwahrscheinlich so sein, dass du mit deiner Mutter und evtl. deinem Bruder eine BG bilden werdet. Daher ist es ratsam, den Anrag von deiner Mutter stellen zu lassen (als Haushaltsvorstand), um die Bearbeitung zu vereinfachen.


    Für solche Fragen gibts bei deinem örtlich zuständigen Sozialamt auch eine Beratungsstelle. Weiterhin helfen dir bei solchen Fragen die Caritas und auch die Diakonie.

    Mit über 25 darfst du jederzeit aus dem Elternhaus ausziehen, auch wenn du noch in der Ausbildung bist. Ausgenommen sind hier BaFög-Bezieher oder BAB-Bezieher. Da du dich in der 2. Ausbildung befindest, greift hier auch nicht mehr die Unterhaltspflicht deiner Eltern, somit kannst du einen Antrag auf ALG II als aufstockende Leistungen stellen.

    Deine Ex-Ehefrau hat keinen Anspruch auf ALG II (§7 Abs 1 Satz 2 SGB II).


    Da ihr nicht mehr verheiratet seid, ist eine familiäre Bindung nicht gegeben, sodass sie evtl. Anspruch hätte (Gründung einer Familie, bzw. Vorhandensein einer Ehe).

    Die Familienversicherung trifft nur bei Kindern zu, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    • das 18. Lebensjahr ist nicht vollendet
    • das 23. Lebensjahr ist nicht vollendet und das Kind ist nicht erwerbstätig
    • das 25. Lebensjahr ist nicht vollendet und das Kind befindet sich in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet ein freiwilliges soziales Jahr (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Nur hier ist eine Verlängerung um die eventuell geleistete gesetzliche Dienstzeit möglich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch die Dienstzeit unterbrochen oder verzögert wurde.
    • die Altersgrenze entfällt, wenn das Kind nach dem neunten Sozialgesetzbuch als behindert gilt und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten: Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind versichert war.


    In allen anderen Fällen muss eine "freiwillige" Pflichtversichung abgeschlossen werden. Seit dem 01.04.2007 besteht dazu eine gesetzliche Verpflichtung.

    Pat511 : Du bist dir aber dessen bewußt, dass diese Angaben auch einer Überprüfung standhalten müssen. Wie ist es z.B. im Krankheitsfall von dir oder einem deiner Kinder, in dem ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird (entweder für dich selber oder eines deiner Kinder und du auf Grund der Entfernung außer Haus bist?). Oder eines deiner Kinder die Versorgung und/oder Erziehung unbedachterweise verrät? Es geht hier nicht um ein Kavaliersdelikt, seid euch dessen bewußt.


    Bei Gott, ich will niemandem was unterstellen, aber, anhand der Schilderung von dir, könnte ich eine Vermutung anstellen ;)

    Diese Frage hat das Bundessozialgericht entschieden:


    Demnach sind Kosten für die Zubereitung von Brauchwarmwasser bereits in Höhe von 6,22 € monatlich in der Regeleistung erhalten. Soweit derartige Kosten Bestandteil der Heizkosten sind, dürfen diese nur bis zur Höhe dieses Betrages gekürzt werden (Bundessozialgericht Urteil vom 27.02.2008 B 14/7b AS 64/06 R)


    Solltest du anhand des Berechnungsbogens dies nicht erkenn können, bitte schriftlich um Aufschlüsselung der Berechnung der KdU.

    Wenn deine Mutter die Wohnung erbt, und in die Wohnung einzieht, ist dieses Schonvermögen. Ihr steht nach der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung eine Eigentumswohnung bis zu 80m² zu.


    Wenn die Wohnung jedoch von deiner Mutter vermietet würde, wird die Wohnung zum verwertbaren Vermögen und wäre zu verkaufen. Einnahmen aus Vermietungen stehen einem "reinen" ALG II Bezieher nicht zu.

    Es kommt halt auf die Höhe der Nebenkostenabrechnung an, wenn du einen Betrag "erwirtschaftet" hast, der höher liegt, als die monatl. aufstockendes ALG II bezahlt wird, erhälst du für den darauffolgenden Monat auch nur die im diesen Betrag gekürzten Leistungen. Dir steht ja das Guthaben zur Verfügung, also musst du es so einteilen, dass die Kürzungen durch die ARGE aufgefangen werden.