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Hartz IV / Eltern - und Mutterschaftsgeld

 
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  #1  
Alt 25.04.2008, 01:34
Chambes Chambes ist offline
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Registriert seit: 17.03.2008
Beiträge: 6
Standard Hartz IV / Eltern - und Mutterschaftsgeld

Hallo!

Ich hab ganz viele Fragen, da ich leider nichts was auf meinen Fall zutrifft im Internet finde.

Also meine Freundin und ich sind beide 24 und erwarten ein Baby. Ich bin seit 15 Monaten arbeitslos, bekomme aber keine Sozialleistungen, da ich bei meinen Eltern wohne. Meine Freundin hat zuletzt 2 Monate gearbeitet, wurde aber nun gekündigt (leider bevor wir wussten, dass sie Schwanger ist).

Fragen bzgl. Mutterschaftsgeld:

1. Ersteinmal wollte ich wissen ob sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, da sie ja 2 Monate gearbeitet hat oder ob das nicht reicht? Im Moment bekommt sie Hartz IV.

2. Wann muss man das beantragen? Erst wenn das Kind da ist oder früher?

Fragen bzgl. Hartz IV / Elterngeld:

1. Wenn ich nun mit meiner Freundin zusammenziehe, bekomme ich ja auch Hartz IV und sie auch. Ich glaube wir bekommen beide 312 €, wenn ich mich nicht irre. Wie ist das aber mit dem Elterngeld? Grundsätzlich bekommen ja Hartz IV - Empfänger 300 € soweit ich hier gelesen habe. Bekommen beide Elternteile jeweils 300 €, also Gesamt 600 € oder gelten diese 300 € für beide? Hab zu dieser Frage nichts gefunden, sorry.

2. Wird ihr Elterngeld berechnet von den 2 Monaten die sie gearbeitet hat oder bekommt sie nur den Regelsatz von 300 €?

Ich weiß es sind viele Fragen, aber ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Ich bedanke mich schonmal im Voraus dafür. Es geht halt darum, dass wir jetzt zusammenziehen wollen und halt ausrechnen wollen, was wir im Monat zur Verfügung haben.

Im Moment rechne ich so:

Ich 312 € Hartz IV, sie 312 Hartz IV
Kindergeld 150 €
Mutterschaftsgeld? weiß ich nicht ob sie das bekommt, da ja nur 2 Monate gearbeitet
Elterngeld ich 300 € + sie 300 €(wenn beide Eltern das bekommen, das weiß ich halt nicht, siehe Frage oben)

Das wären 1374 € im Monat, das kann nit sein, wär bissl viel oder?

Gruß Chris

Geändert von Chambes (25.04.2008 um 01:43 Uhr).
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  #2  
Alt 25.04.2008, 10:24
Horst GRUNERT Horst GRUNERT ist offline
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Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 688
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Hallo Chris!

Du irrst!!

In dem Moment wo Deine Freundin ein Kind hat bildet sie eine Bedarfsgemeinschaft die nicht mehr bei den Eltern unterkommen muss. Du aber schon!

Und ich lese hier zwar soetwas wie eine Beziehung heraus, aber dies müsstet Ihr dann auch so erklären und dadurch gehörst Du dann evtl. auch zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Freundin und dem Kind allerdings nur mit dem Regelsatzbedarf wie Du Ihn Zuhause als Kind erhältst, und als Vater bist Du dem Grunde nach zu Leistungen hinsichtlich Unterhalt für Mutter und Kind bis zum 3. Lebensjahr für beide und danach für das Kind verantwortlich. Aus dieser Verantwortung heraus ist Dir dann alles zu zumuten auch schlechter bezahlte Tätigkeiten! Elterngeld ist dazu da um vom Beruf her eine Auszeit nehmen zu können!

Frage: Wer von euch möchte diese wann nehmen und aus welcher Tätigkeit heraus?

Auch ist in Deiner Rechnung falsch das man einfach nur alles Zusammenaddieren muss und schwupps kommt ein nettes Sümmchen heraus, sobald dies den Bedarf zum Leben übersteigt werden Leistungen gegen gerechnet, dann gibts nämlich keine Mietzulagen ect.

Also denk mal nach ob man nicht zwei getrennte BG's bei behält! Weniger ist manchmal mehr!

Gruß
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  #3  
Alt 25.04.2008, 11:50
Salle Salle ist offline
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Registriert seit: 02.10.2007
Beiträge: 758
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Hallo Chambes,

du kannst mit deiner Freundin zusammen ziehen und hast Anspruch auf ALG2 so lange ihr euren eigenen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnt.
Das du unter 25 bist ist nicht mehr maßgeblich wenn du deiner Erziehungspflicht dem Kind gegenüber nachkommen möchtest.
Es besteht ein Anspruch auf eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Kindes!
Nach einer 2monatigen Arbeitsstelle besteht kein erhöhter Anspruch auf Elterngeld.
Ebenfalls bekommen nicht beide Elternteile 300€ sondern nur einer, auch wenn beide zuhause sind.
Du hast Anspruch auf den normalen Regelsatz und nicht den eines Kindes.

Deine Freundin kann bereits jetzt ALG2 beantragen und die Kostenübernahme einer eigenen Wohnung.
Ebenfalls kann die Erstausstattung beantragt werden.
Ich würde euch raten ebenfalls einen Antrag auf Erstausstattung bei der Mutter Kind Stiftung zu stellen!

Euer Anspruch

312€ Regelsatz für dich
312€ Regelsatz für deine Freundin
205€ Regelsatz für das Kind
angemessene KDU Kosten
+ 300€ Elterngeld (bleibt anrechnungsfrei)

angerechnete Einkünfte

154€ Kindergeld

das heißt euch bleiben nach Abzu der angemessen KDU Kosten 1129€ zum leben!

Geändert von Salle (25.04.2008 um 12:47 Uhr).
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  #4  
Alt 25.04.2008, 11:56
Chambes Chambes ist offline
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Registriert seit: 17.03.2008
Beiträge: 6
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Hallo Hr. Grunert!

Ersteinmal danke für ihre rasche Antwort. Also das mit den getrennten BG´s ist nicht so einfach, da meine Freundin aus nem anderen Bundesland kommt (Fernbeziehung) und halt hierherziehen will, damit wir mit unserem Kind zusammenleben können.

Das ich bei einem Umzug eine BG mit meiner Freundin bilde ist mir bewusst. Das Amt hat auch einem Umzug zugestimmt und gesagt dass ich auch erst ab dem Zeitpunkt des Umzugs Hartz IV bekomme.

Elterngeld ist dazu da um vom Beruf her eine Auszeit nehmen zu können, das war ihr Satz. Aber wir beide sind ja im Moment ohne Job. Dazu konnte ich halt finden, dass es da für ALG II Empfänger 300 € gibt. Nur weiß ich halt nicht ob man immer nur für 1 Elternteil Elterngeld bekommt oder ob auch beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld bekommen können? Vielleicht wissen sie es ja.


Das meine Rechnung falsch ist, dachte ich mir schon, aber vielleicht können sie mir sagen, mit was ich rechnen kann, wenn ich mit meiner Freundin eine Wohnung habe.

Außer das wir 154 € Kindergeld bekommen, weiß ich keinen Betrag sicher, daher kann ich schlecht kalkulieren, hoffe sie verstehen da mein Problem.

Gruß Chris
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  #5  
Alt 25.04.2008, 12:01
Chambes Chambes ist offline
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Hallo Salle!

Auch dir danke ich für deine rasche Antwort. Es ist schön dass es Leute wie euch beide gibt, die anderen Leuten helfen, sei es auch in Form von Auskunft!

Ich danke dir für die Auflistung, allerdings verstehe ich nicht ganz warum das Kind 205 € bekommt?

Dieser Betrag ist mir nämlich völlig neu!

Gruß Chris
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  #6  
Alt 25.04.2008, 12:24
Salle Salle ist offline
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sorry 208€ Regelbedarf (abzüglich des Kindergeldes)
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  #7  
Alt 25.04.2008, 12:26
Chambes Chambes ist offline
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Registriert seit: 17.03.2008
Beiträge: 6
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Also praktisch nicht 154 Kindergeld + 208 rechnen, sondern insgesamt 208 €?

Hab ich das richtig verstanden?
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  #8  
Alt 25.04.2008, 12:46
Salle Salle ist offline
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Beiträge: 758
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ja, der Regelbedarf des Kindes sind 208€, das Kind hat Einkommen in Form von Kindergeld, also bleibt eine Differenz von 54€ die durch ALG2 Leistungen gedeckt werden.
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  #9  
Alt 25.04.2008, 13:10
Horst GRUNERT Horst GRUNERT ist offline
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Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 688
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Hallo Chambes!

Wie Salle schon geschrieben hat, mit Anerkennung der Vaterschaftspflichten kannst Du durch das Zusammenziehen auch ALG II Leistungen beantragen die Du gegenwärtig nicht erhältst.

Stellt sich aber noch die Frage, wenn Du schon jetzt mit der Freundin zusammenziehst, ob Dir dann nicht auch schon jetzt ALG II gewährt werden muss, die Vaterschaft ist ja schon gegeben und eine Berechtigung zum Zusammenzug besteht ja auch schon. Ich denke das man, seitens der ARGE nicht auf den Geburtstermin verweisen kann, was diese Verpflichtungen hinsichtlich der Familiengründung betrifft.

versuch macht klug - oder anders gesagt, fragen kostet nichts!

Gruß
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  #10  
Alt 25.04.2008, 13:13
Chambes Chambes ist offline
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Registriert seit: 17.03.2008
Beiträge: 6
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Danke für den Tipp, ich werde es versuchen!

Das wäre nämlich toll, hab lang genug von meinem Ersparten gelebt :-)

Wie du schon sagst, fragen kostet nix!
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