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#11
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Guten Tag Hallo Hilfe,
- Nun Abzugsfähige Zinsen bedeutet: Solange der Mindestunterhalt gezahlt wird kann man das Haus als Altersvorsorge ansehen, da es wohl durch eine Finanzierung erworben wurde entstehen bei der Bank Zinsen, diese können sich nun als Abzugsfähig Einkommensmindert dargelegt werden, wenn man also 2000€ Zinsen zahlt kann man das Jahresnetto so um 2000€ mindern. - Aufstufung bedeutet, je nach OLG wird bei nur einem Unterhaltsberechtigtem eine Stufe höher gezahlt als man in der Tat verdient. Bsp. Netto 1600€ dies wäre EK2 bei 105%, zahlen müßte man aber EK3 bei 110%, bei einem 2. Kind wie in deinem Fall würde man nun zurückfallen auf EK2 da jetzt für 2 Kinder Unterhalt geschuldet wird. Kommt man aber nun an den Kontrollbetrag wird weiter runtergestuft, bis das Verhältnis stimmt. gruß Sundown |
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#12
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Ah. vielen Dank. Und diese Zinsen sind nur dann Abzugsfähing wenn es nicht zu einer Mangebedarfsberechnung kommt?
An wen kann ich mich da denn offiziell wenden, also wer macht so etwas neutral und ist unpartheisch? Ich will das richtig machen und nicht über den Tisch gezogen werden. Habe da ein wenig bammel das nur vom Jugendamt berechnen zu lassen, da die immer auf der Seite der Kindesmutter sein werden (ich weiß, ist mein Vorurteil). |
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#13
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Zitat:
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#14
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Morgen HH,
Zu 1. Ja nur wenn keine Mangelfallberechnung vorliegt sind die Zinsen abzugfähig. zu 2. Ein Gericht ist 100%ig neutral, oder aber du beauftragst einen RA, Tja Jugendamt da gibt es leider solche und solche. |
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#15
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Vielen Dank !
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