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Unterhalt wärend der Ausbildung?

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  #1  
Alt 22.02.2010, 15:17
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Standard Unterhalt wärend der Ausbildung?

Hallo, bin neu hier.
Finde dieses Forum jedoch sehr gut. Will auch erst mal das Problem vorab schildern.
Als ich meine Frau vor 17 Jahren kennen und lieben gelernt habe, brachte diese 2 Jungs (Zwillinge) mit in die Beziehung. Die waren damals 3 Jahre alt. Mit dem Kindesvater hat Sie nie zusammengelebt. Der hatte neben Ihr noch eine Freundin, welche auch schwanger wurde. So wurde der gute innerhalb von 3 Monaten auch gleich 3x Vater. Meine jetzige Frau hat sich sofort, also noch während der Schwangerschaft von Ihm getrennt. Im Laufe der letzten Jahre gab es immer mal wieder Probleme mit der Höhe des Unterhaltes. Geforderte Einkommenssteuererklärungen zur Berechnung des Unterhaltes gab er nie ab und redete sich raus. Er ist selbstständig und recht gut im Geschäft. Ich hab mich da immer rausgehalten und bin bzw. war selbst für 2 Kinder unterhaltspflichtig. Also meine Frau einigte sich so alle 3-4 Jahre auf eine minimale Erhöhung. Dabei ging es manchmal zu wie auf dem Basar.
Nun sind die Jungs 20 Jahre alt. Sein Sohn, mit welchem er zusammen lebt, hat nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung gemacht und ist fertig. Soll heißen,...der Junge verdient Geld. Unsere Jungs machten Ihr Abitur mit dem Ziel zu studieren. Der eine fängt jetzt ein Studium, weit weg von der Heimat an und der andere lernt einen Beruf und will danach in diese Richtung studieren. Der, welcher lernt, ist vor einem Monat in eine WG gezogen, weil es einfach "cooler" ist, nicht mehr bei den Eltern zu wohnen. Ich muss vorab sagen, dass wir alle ein inniges Verhältnis zueinander haben und ich schon für die Jungs der Papa bin. Der eigentliche Kindesvater hatte von Anfang an kein Interesse an einer Beziehung jedweder Art mit seinen beiden anderen Söhnen. Insgesamt hat er die vielleicht 2-3 mal in den zwanzig Jahren gesehen. Nie ein Geburtstagsgruß, nie ein Weihnachtsgruß usw. Für die Jungs ist er nur der "Erzeuger" und nichts anderes. Der gewünschte Kontakt zu Ihrem Bruder wurde durch Ihren Vater unterbunden. Nun aber mal zum wesentlichen.
Also vor ein paar Tagen kam eine sms an meine Frau, Sie soll Ihm doch mal die Einkommensnachweise der beiden zukommen lassen. Der eine, welcher jetzt anfängt zu studieren, hat kein Einkommen, außer das staatliche Kindergeld. Der andere hat jetzt sein staatliches Kindergeld + ca. 450,00 € netto Lehrlingsgeld, abzgl. sein Mietanteil an der coolen WG (250,00€). Ist der Vater weiterhin unterhaltspflichtig? Wenn ja, in welcher Höhe bei dem Jungen, welcher sich in Ausbildung befindet? Und wie lange könnten sich die Jungs eventuell zu wenig entrichtetes Kindergeld/ Unterhalt von Ihrem Vater holen? Jetzt wollen die Jungs nämlich scharfe Geschütze auffahren (wovon ich Ihnen übrigens abgeraten habe)
Kann mir hier jemand meine Fragen beantworten?
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  #2  
Alt 22.02.2010, 15:26
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Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.282
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@seelachs
Ja, das kann ich. Also. Der Vater ist für seine leiblichen Kinder - egal, ob die noch zur Schule gehen (würden), oder aber Studieren, oder aber auch, wenn einer der beiden sich in Ausbildung befindet, nach wie vor unterhaltspflichtig. Kenne alle drei Situationen aus dem unmittelbaren Umfeld. Kinder in der Schule - ohne Diskussion -: Er ist unterhaltsverpflichtet. Kind im Studium - Er ist unterhaltsverpflichtet und die Differenz, die dem Sohn noch fehlt, wird ggf. durch Bafög abgedeckt - ausgeglichen (und nicht umgekehrt!), das dritte Kind (Auszubildender): Der Vater ist auch hier bis zur Vollendung der Ausbildung unterhaltsverpflichtet. Wie gesagt: Kann für alle drei Möglichkeiten - Gegebenheiten aus eigenem "Potential" (leider) schöpfen.

Gruß. Lirafe
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  #3  
Alt 23.02.2010, 15:39
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Registriert seit: 22.02.2010
Beiträge: 4
Standard

Da danke ich Dir erst mal. Ich glaube hier in dem ganz speziellem Fall geht es nicht um Recht und Gesetz. Er will einfach nicht mehr bezahlen. Nicht das er das nicht kann....er will einfach nicht mehr. Wenn die Jungs zu Ihrem Geld kommen wollen, werden sie wohl oder übel Ihren Erzeuger verklagen müssen. Sie sind ja volljährig.
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