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#1
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Hallo alle im Forum,
ich habe da eine Frage die mir hier vielleicht beantwortet werden kann bevor ich damit zum Jobcenter gehe. Ich habe seit Mitte März einen Minijob. Ich habe dabei auf Versicherungsfreiheit verzichtet und zahle daher je nach Höhe des Einkommens einen prozentualen Beitrag in die Rentenversicherung ein der mir sofort vom Arbeitgeber abgezogen wird. Das Jobcenter geht bei der Nachberechnung aber immer vom Bruttobetrag aus. Aber das ist doch nicht mein Nettoerwerbseinkommen. Der mir abgezogene Rentenversicherungsbeitrag wird nicht beachtet. Das ist doch nicht korrekt oder sehe ich das falsch? Ich hoffe auf Antwort und sage schon mal Danke. Gruß mani |
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#2
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Wenn es so ist, dass Du diesen Beitrag "freiwillig" in die Rentenversicherung einbezahlst, dann siehst Du das in der Tat falsch. Wie hoch ist denn Dein Verdienst?
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Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - |
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#3
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@ Gawain
Danke für den Versuch mich zu informieren. Ich gehe für 6,15 € die Stunde ca. 55 - 65 Stunden im Monat meiner Nebenbeschäftigung nach. Ich bleibe also immer unter der 400.- € Grenze. Mein Beitrag zur Rentenversicherung bewegt sich zwischen 15 - 20 € je nach Einkommen. Gruß mani |
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#4
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Der Versuch Dich zu informieren soll zum Ausdruck bringen, dass Du Deine Beiträge zur Rentenversicherung von dem Geld bestreiten musst, welches Dir das Amt von Deinem Nebenverdienst beläßt; bei € 400 wären dies € 160.
Gawain
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#5
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@ Gawain
Danke für deine Antworten. Nachdem ich in die RV knapp 40 Jahre voll eingezahlt habe würde dieser kleine Beitrag den ich jetzt zahle meine spätere Rente ja nicht in die Höhe schnellen lassen. Aber es wäre schön gewesen wenn mir dieser kleine Beitrag nicht angerechnet werden würde. In der jetzigen Situation braucht man halt jeden Euro. Aber was nicht ist das ist nicht. Trotzdem vielen Dank für deine Mühe. Gruß mani |
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#6
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§ 11b SGB II: Vom Einkommen abzusetzen sind ... Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung.
§ 5 SGB VI: Versicherungsfrei sind Personen, die eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a SGB IV) ... ausüben, in dieser Beschäftigung ... . Dies gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitnehmer verzichtet schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aufzustocken. Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer dann der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. An dieser Versicherungspflicht und dem Aufstockungsbeitrag ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer in seiner Hauptbeschäftigung arbeitslos wird und den Minijob weiterhin ausübt. Eine Kündigung der Aufstockung ist nicht möglich. So wie ich das sehe, handelt es sich hier um Pflichtbeiträge, welche vom Einkommen abzusetzen sind. |
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#7
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Ich bin jetzt etwas verwirrt.
Also diesen Minijob habe ich erst in der Arbeitslosigkeit begonnen. Daher auch meine Versicherungspflicht erstmalig bei dem Beginn zugestimmt. Ist das vielleicht ausschlaggend. ![]() Gruß mani |
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