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#11
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der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid hat aufschiebende Wirkung (und wehe hier schreibt noch mal jemand was anderes und zitiert unnötig aus dem SGG...der mann hängt sich noch auf wegen falscher Behauptungen)
Rechtsprechung angucken!!!! abgeshen davon hilft nur Widerspruch, denn eien Eigentum mit einer Wohnfläche ist bis zu 130 qm geschützt, sollte es größer sien, wird diese rechtsfrage kompliziert Mehr details bitte! |
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#12
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Früher sehr umstritten:
Rücknahme- und Aufhebungsbescheide nach den §§ 45, 48 SGB X und damit einhergehende Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X stellen keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 39 Nr. 1 SGB II dar LSG NRW L 9 B 101/07 AS ER vom 29.11.2007; LSG Hamburg vom 29.5.2006 L 5 B 77/06 ER AS; LSG Rheinland - Pfalz vom 26.4.2006 - L 3 ER 47/06 AS; LSG Sachsen - Anhalt vom 27.4.2006 - L 2 B 62/06 AS ER; LSG Schleswig - Holstein vom 15.5.2007 - L 11 B 30/07 AS ER; OVG Bremen vom 14.5.2007 - S 2 B 365/06; LSG Hessen vom 17.7.2007 - L 9 AS 89/07 ER andere Ansicht; LSG NRW vom 30.8.2007 - L 19 B 115/07 AS ER; LSG Schleswig-Holstein, vom 23.11.2006 - L 6B 292/06 AS ER und vom 5.7.2006 - L 6 B 196/06 AS ER; LSG BW vom 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 Er - B; LSG Berlin - Brandenburg vom 22.5.2007 - L B 240/07 AS ER Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält an der Rechtsauffassung, dass auch Erstattungsbescheide (§ 50 SGB X) Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II sind, nicht mehr fest[/COLOR]. Anweisung des BMA: Bei Widersprüchen gegen Erstattungsbescheide ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzuges vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Erstattungsforderung in FINAS ruhend zu stellen und die weitere Beitreibung bis zum Abschluss des Verfahrens einzustellen. Dies gilt auch für laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren. sollte die behörde trotzdem vollstrecken wollen, so nur einen satz schreiben. ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung |
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#13
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Zitat:
ALG I ist laufende Leistung. Der Bescheid der AA ist ein Verwaltungsakt, der die laufende Leistung entzieht oder herabsetzt. Der Gesetzestext schränkt hierbei nicht ein, ob es nur für zukünftige Herabsetzungen/Entziehungen gilt oder auch rückwirkend. Daher sind beide Möglichkeiten rechtens. Bei ALG II ergibt sich die bundesrechtliche Regelung aus § 39 SGB II. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (Nr. 1) oder den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2) keine aufschiebende Wirkung. Ob unter "Leistungen" im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch Bescheide fallen, mit denen Leistungsbescheide der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben und geleistete Überzahlungen zurückgefordert werden, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. Soweit die bisherige Verfahrensweise der ARGEN/AA. Da sich advokat dahingehend schlauer gemacht hat und mir dementsprechende Rechtssprechungen auch bekannt sind, ist der Vorschlag, Aussetzung der Vollstreckung bis zum endgültigen Entscheid zu beantragen, wenn nicht bereits im Widerspruchsschreiben um die Aufschiebung der Vollstreckungsanordnung gebeten wurde.
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Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen. Gruss R. Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
Geändert von TheNextOne (02.09.2008 um 15:45 Uhr) |
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