Urlaub

  • Hallo ich selber beziehe Hartz 4 seit kurzem,und bin verheiratet meine frage,meine frau wurde von ihrer schwester in der karibik eingeladen um sie bei den umzug zu helfen weil sie wieder nach Deutschland kommt.
    Muss meine frau der Jobcom das mitteilen das sie da hin fliegt oder geht das ohne weiteres,weil sie ist ja hausfrau,und so lange passe ja ich auf die kinder auf.

  • Habt ihr Kleinkinder, also ist deine Frau derzeit Hausfrau und muss sich noch nicht vermitteln lassen? Oder steht sie zur Vermittlung zur Verfügung? Dann sollte sie ihre Abwesenheit anmelden für den Fall, dass gerade in dieser Zeit Rückfragen kommen sollten und/oder sie mal zum Amt gehen muss wegen eines Gesprächs, einer Vermittlung oder so. Drei Wochen Abwesenheit / Jahr sind erlaubt. Wohin sie fährt/fliegt, geht niemanden etwas an; das würde ich nicht unbedingt mitteilen.

  • Moin moin.


    ich hab mal bei unserem Job Center/Arge nachgeschaut und was gefunden das kannst du dir mal durchlesen und mit deinem Sachbearbeiter durchsprechen.


    "Nur noch wenige Tage bis zum Beginn der großen Ferien. Viele Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher fragen zurzeit bei dem für sie zuständigen JobCenter an, ob sie einen Urlaubsanspruch haben.



    Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Job hat in jedem Fall Vorrang. Um die Chancen des Arbeitsmarktes wirklich nutzen zu können, sind die Bezieher von Arbeitslosengeld II verpflichtet, an jedem Werktag unter der angegebenen Adresse und Telefonnummer für ihren Vermittler erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es dem Bewerber auch kurzfristig möglich sein, mit einem Arbeitgeber oder dem JobCenter die Einstellungsbedingungen zu klären. Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb nicht.


    In Absprache mit dem JobCenter können aber auch Leistungsempfänger für bis zu drei Wochen im Jahr abwesend von ihrem eigentlichen Wohnort sein und also auch verreisen.


    Wer als Arbeitslosengeld-II-Empfänger eine Ferienfahrt plant, sollte dies jedoch unbedingt rechtzeitig beim zuständigen JobCenter anmelden. Die vorherige Zustimmung ist eine unabdingbare Voraussetzung. Sie ist für alle erwerbsfähigen Mitglieder einer Bedarfgemeinschaft einzuholen. Wer ohne Absprache verreist, riskiert seinen Leistungsanspruch und den Versicherungsschutz. Und auch dies ist wichtig: Nach der Rückkehr müssen sich die Bezieher von Arbeitslosengeld II umgehend beim JobCenter zurückmelden. "