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angessener Wohnraum- ggf 2 Wohnungen erlaubt?

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  #1  
Alt 21.01.2009, 11:29
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Beiträge: 6
Frage angessener Wohnraum- ggf 2 Wohnungen erlaubt?

Hallo!
durch eine Familienzusammenführung brauchen wir eine größere wohnung.
Uns steht eine 5 Zimmerwohnung mit bis zu 105qm zu.

Der Wohnungsmarkt gibt eine solche Wohnung aber nicht her- zumindest nicht unter Berücksichtigung der vorgelegten Kriterien bezüglich Miethöhe usw.

Hier meine Frage:

Wie sieht es rechtlich für uns aus? - Kann man von uns erwarten nicht zu heiraten und zusammen zu leben solang keine angemessene Wohnung gefunden ist? Oder kann/muß uns unter diesen Umständen erlaubt sein zwei nebeneinanderliegende Wohnungen anzumieten solang sie dem Kostenspiegel entspricht?

Hat jemand Erfahrungen gemacht und kann uns Infos geben?

Vielen lieben Dank....
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  #2  
Alt 21.01.2009, 11:37
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Wenn das einfacher ist als die große wohnung zu finden, wird da wohl nichst gegen zu sagen sein! Ich bildet doch eh gegenwärtig wohl noch eigene Bedarfsgemeinschaften oder habt Ihr ein eheänliches Verhältnis vorgegeben, ihr wollt ja wohl heiraten oder doch nicht?

Gruss
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  #3  
Alt 21.01.2009, 13:11
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wenn es keine wohnung in diesem presisegment gibt, dann könnt ihr teurere 105 qm wohnung nehmen
die angemessenheit ist nicht abstrakt, sondern nach dem BSG auf den tatsächlichen wohnungsmarkt abzustellen


bei der anderen Variante wirst rechtlich schwierig, auch mietvertragsrechtlich
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  #4  
Alt 21.01.2009, 14:09
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Zitat:
Zitat von Horst GRUNERT Beitrag anzeigen
Wenn das einfacher ist als die große wohnung zu finden, wird da wohl nichst gegen zu sagen sein! Ich bildet doch eh gegenwärtig wohl noch eigene Bedarfsgemeinschaften oder habt Ihr ein eheänliches Verhältnis vorgegeben, ihr wollt ja wohl heiraten oder doch nicht?

Gruss
danke für die schnelle antwort. vielleicht kannst du mir noch eine frage beantworten:

laut größenaufstellung steht uns ja bis 105qm zu. es ist auch aufgelistet welche qm-zahl einer jeden person zusteht. kann uns auferlegt werden eine entsprechend große wohnung zu nehmen wenn das wz aber davon riesig ist und die anderen zimmer nur 6-10qm groß sind? greift da der einzelne anspruch noch?
lg..
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  #5  
Alt 21.01.2009, 14:12
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Zitat:
Zitat von Horst GRUNERT Beitrag anzeigen
Wenn das einfacher ist als die große wohnung zu finden, wird da wohl nichst gegen zu sagen sein! Ich bildet doch eh gegenwärtig wohl noch eigene Bedarfsgemeinschaften oder habt Ihr ein eheänliches Verhältnis vorgegeben, ihr wollt ja wohl heiraten oder doch nicht?

Gruss
hi! ja wir wollen schnell heiraten- smile.
ist eine doppelte anmietung denn abrechnungstechnisch fürs amt möglich? es liegen dann ja zwei mietverträge für eine bg vor !? - das amt gibt auch nicht immer befriedigende oder auszureichende antworten. seufz. dir einen lieben dank fürs schnelle antworten... lg
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  #6  
Alt 21.01.2009, 14:14
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Registriert seit: 21.01.2009
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anke für die schnelle antwort. vielleicht kannst du mir noch eine frage beantworten:

laut größenaufstellung steht uns ja bis 105qm zu. es ist auch aufgelistet welche qm-zahl einer jeden person zusteht. kann uns auferlegt werden eine entsprechend große wohnung zu nehmen wenn das wz aber davon riesig ist und die anderen zimmer nur 6-10qm groß sind? greift da der einzelne anspruch noch?
lg..
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  #7  
Alt 21.01.2009, 15:25
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Beiträge: 4.501
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Wenn dir 105 qm zustehen dann nimm eine Wohnung in der Größe wie groß die einzelnen Zimmer sind ist dabei völlig egal.
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  #8  
Alt 21.01.2009, 15:49
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Registriert seit: 21.01.2009
Beiträge: 6
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ich möcht eigentlich wissen ob uns auferlegt werden kann eine wohnung anzumieten in der die einzelnen räume so klein sind das man sich kaum drin bewegen kann und nur das wohnzimmer zum beispiel riesig ist. meine frage besteht darin ob wir einen anspruch haben für jeden einzelnen seinen angemessen raum zu haben- sprich 15qm oder annähernd groß. oder ob nur die gesamtgröße berücksichtigt wird. klar weiß ich das nicht alle räume gleich groß sein werden-aber eine mindestgröße steht doch jedem einzelnen zu-oder? lg
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  #9  
Alt 21.01.2009, 15:59
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Registriert seit: 03.09.2008
Ort: Kirchheim-Heimstetten
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Nein, es kommt nur auf die gesamte Wohnfläche an.
Die Aufteilung der Wohung spielt keine Rolle.

Gruß klaus
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  #10  
Alt 21.01.2009, 16:07
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Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 2.967
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Hallo mysnas!

Aus meiner Sicht stellt sich die Problematik des Nehmens müssen überhaupt nicht!

Denn wer schlägt wem was vor? Letztlich gehst Du auf suche und schlägst das der ARGE vor die enstcheiden dann ob sie es bewilligen oder nicht.

Wenn Dir abeer eine Wohnung nicht zusagt, warum solltest Du die der ARGE melden?
Ich dnek der ARGE ist es Wurscht ob Du einer Wohnung hast oder nicht und insbesondere wie die Wohnung zugeschnitten ist, sie muss letztlich nur die dem Sachbearbeiter vorgegeben Zahlen in Größe und Effiziensz entsprechen!

W ie willst Du denn in eine Wohnung genötigt werden, die Du der ARGE nicht vorschlägst? Das hiesse ja das die ARGE selbst auf Wohnungssuche gehen müsste ich weis aber das die lediglich Wohnungssuchende an die Sachbearbeiter des Wohnungsamtes verweisen weil dort schon mal Listen geführt werden welche Vermieter Wohnraum anbieten, aber selbst die kümmern sich wenig um den Zuschnitt einer Wohnung!

Da ihr sowieso heiraten wollt wäre es sinnvoller der Empfehlung von Advokat zu folgen und eine Wohnung über 150qm² anzumieten die Lösung von getrennten, nebeneinanderliegenden Wohnungen ist merh etwas für 2 BG's die getrennt jeweils eine Wohnung anmieten könnten!

Gruss
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