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#1
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Hallo und schönen guten Abend,
ich bin neu, deswegen hoffe ich, man wird es mir nachsehen, wenn es die Frage schon gibt oder ich sie im falschen Bereich stelle. Zur Frage: Ich bin Student, 23, beziehe 506€ Bafög und 600 € Studienkredit + 184€ Kindergeld. Lebe alleine und zahle 350 warm in Hamburg. Um mich geht es jedoch nicht, denn folgendes ist der Fall: Meine Freundin ist 19 (wird im Juni 20) und möchte gerne im Mai/Juni mit mir zusammenziehen (möglichst eine neue Wohnung). Ihre Mutter bezieht Hartz 4 und sie als (noch) Schülerin dementsprechend auch. Zusätzlich erhält sie Halbwaisenrente und Kindergeld. Ab Oktober wird dann auch sie ihr Studium beginnen. Das Problem ist nun, dass wir, wenn wir zusammen ziehen, neue Möbel benötigen werden, weswegen ich gerne gewusst hätte, ob sie einen Anspruch auf Erstausstattung von der Arge hat. Ich zweifle daran, da sie tendenziell auch weiterhin bei ihrer Mutter wohnen kann (Wohnt in HH, Studium wird ebenfalls in HH sein) und noch unter 25 ist. Zusätzlich ist sie nach abschluss der Schule und mit beginn des Studiums nicht mehr Hartz 4 berechtigt, was die Zweifel vergrößert. Frage 1 wäre also, ob sie eben den Anspruch hat. und Ob sie dann überhaupt noch Leistungen bis Oktober (studienbeginn) beziehen kann, bzw. in welcher Höhe. Daraus ergibt sich Frage 2: denn sollte dem nicht so sein, was tun? Muss sie bei ihrer Mutter (61) wohnen bleiben oder müssen wir alles selbst bezahlen? Gibt es möglichkeiten, die Erstausstattung woanders zu beantragen? (Ich selbst habe diese 2 mal bekommen, einmal vom Jugendamt und einmal, 2 Jahre später von der Arge) Lässt es sich vielleicht als dringend deklarieren im Bezug auf das doch hohe Alter ihrer Mutter und dem Umstand der Vaterlosigkeit? Oder aber, würde es etwas ändern, wenn wir z. B. eine eingetragene Partnerschaft anmelden und somit den Auszug begründen? Würden meine Eigenen Lebensumstände dann eventuell ein Hindernis sein? Ich weiß, langer Text und Fragen über Fragen, aber ich hoffe irgendjemand versteht mein Anliegen und kann mir helfen. Bis dahin, einen schönen Abend noch |
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#2
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Zieht sie ohne Genehmigung im Mai/Juni aus, dann legt man lediglich den Regelsatz von 299 Euro zugrunde. Keine Miete. Von den 299 Euro würde ihr Kindergeld und ihre Halbwaisenrente als Einkommen abgezogen werden. Je nach Höhe der beiden Leistungen bekommt sie dann also gar nichts mehr vom Jobcenter. Und Erstausstattung auch nicht.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft geht übrigens nur bei Gleichgeschlechtlichen. Eine Verbindung von Mann und Frau nennt man Eheschließung. Ein Auszug bei der Mutter wird nur bei schwerwiegenden Gründen erlaubt, solche hast du nicht vorgetragen. Andere Ämter, die Erstausstattung übernehmen, sehe ich auch nicht bei der Ausgangslage. Turtle Geändert von Turtle1972 (27.01.2012 um 23:00 Uhr) |
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#3
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Wenn ich deine Antwort hier: Eigene Wohnung? lese, dann weißt du doch, dass es nicht geht. Wieso denkst du, dass es bei deiner Freundin irgendwie anders ist?!
Turtle |
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#4
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Weil sie nach dem Auszug bzw. mit beginn des Studiums kein Hartz 4 mehr bekommt (Es also nicht um das beantragen desselben geht), es nicht um den Auszug per se, sondern die Erstausstattung geht und die Frage ist, ob man eine Dringlichkeit feststellen kann, dadurch das sie Halbwaise ist und ihre Mutter 61 etc.
Das hier ist doch ein völlig anderer Fall als in dem von dir genannten Thread zum 1: Wie wäre es denn, wenn sie mit Genehmigung auszieht? Bei den Leistungen würde es sich ja lediglich um den Zeitraum Mai/Juni-Oktober handeln, theoretisch also nur sekundär von Bedeutung, da duch KG und HWR + meinem Einkommen ja genug für den Lebensunterhalt da ist. Das wichtige ist eben die Erstausstattung. Wenn ich dich richtig verstehe wird sie das also in keinem Fall bekommen? Hab mich wohl im Begriff vertan, ich meinte die eheähnliche Lebensgemeinschaft, ich glaube aber, die kann man eh nur beantragen, wenn man schon zusammenwohnt. Ich meine mal gehört zu haben, dass man durchaus eine Partnerschaft (auch ohne Heirat/eheähnliche Gemeinschaft) als Auszugsgrund angeben kann, auch unter 25, bin mir da aber eben nicht sicher. Hab da mal was aus nem anderen Forum rausgesucht: Es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da lt. BGB die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind "vor die Tür zu setzen". Egal ob das im Guten oder Bösen geschieht. In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat. Würde es also eine Chance auf das EAG geben, wenn ihre Mutter sie einfach "rauswirft"? |
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#5
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Zitat:
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Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - |
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#6
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Also wenn ihr Mutter sie "Rauswirft" kann sie auch Erstausstattung beantragen?
Nun ist da wieder die Frage, wenn sie bei mir einzieht, inwiefern beeinflusst das die Entscheidung darüber und über den allgemeinen Bedarf, da ich ja dann Teil der Gemeinschaft bin. |
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#7
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So einfach wird man das "rauswirft" nicht akzeptieren. Den Trick kennt das Amt schon, es gibt genug Eltern und Kinder, die sich dahingehend absprechen "Mama, schreib mir doch mal nen Zettel, dass du mich rauswirfst, damit ich eine eigene Bude bekomme.".
In meinem JC ist es dann üblich, einen Sozialen Dienst einzuschalten, der prüft, wie zerrüttet das Eltern-Kind-Verhältnis wirklich ist. Turtle |
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#8
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#9
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Hm, wenn ich dich richtig verstehe, kommt es also auf das JC an? Also einfach mal auf gut Glück versuchen?
Ich verstehe den Auszug den ich oben gepostet habe dahingehend, dass es eben auch geht, wenn es im guten, also ohne "Zerrüttung" geschieht. Aber erstmal Danke bis hierhin ![]() @Gawain: Also die Mutter würde schon gerne nach 40 Kinderbetreuenden Jahren wieder etwas Ruhe haben, würde das reichen? |
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#10
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Ja, sicher. Es gibt aber auch Mütter, die zwar einen Wisch unterschreiben, den aber dann auch zurückziehen, wenn sie sehen, dass dem Kind durch den Wisch nicht sofort alles auf dem goldenen Tablett serviert wird und es ggf. erstmal ein paar Tage oder Wochen in einer Obdachlosenunterkunft ausharren muss. Besonders eben, wenn kein gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt und die Eltern das Kind durchaus noch x Jahre beherbergt hätten. Ich kann hier nichts lesen, dass die Mutter das Kind auch "los" werden will. Und gemeinhin sind ältere Mütter, die auch noch anscheinend verwitwet sind, eher "Klammeräffchen".
Turtle |
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