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Erstausstattung bei Auszug vor Studium

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  #11  
Alt 28.01.2012, 00:06
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Ne also wie gesagt, ihre Mutter begrüßt den anstehenden Auszug und freut sich darauf. Ein richtiges "Loswerdenwollen" in dem Sinne gibt es aber nicht.
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  #12  
Alt 28.01.2012, 00:07
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Ja Turtle, es geht ja auch nur darum, dass dies die Mutter zu entscheiden hat und nicht das JC.

@Ossieastborn
Ihr solltet natürlich auch bedenken, dass mit dem Auszug der Tochter dann die Wohnung für die Mutter zu groß und zu teuer sein könnte und sich selbige dann eine angemessene Wohnung suchen müsste. Ob euch dies gleichgültig ist ???
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  #13  
Alt 28.01.2012, 00:10
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Glaube ich nicht, ist eine Sozialbauwohnung in HH Osdorf (falls das jemandem was sagt) etwa 60 m², ich selbst lebe alleine in einem "Neubau" (1988) mit 56 m², das wurde auch problemlos bewilligt, Ausserdem vermute ich, dass man ihr ob des alters keinen Umzug zumuten wird. Werden wir aber natürlich noch abklären vorher.
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  #14  
Alt 28.01.2012, 00:13
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Na na, so alt kann sie nun ja auch wieder nicht sein, wenn sie eine 19-jährige Tochter hat. Falls sie dann alleine lebt, stünden ihr 45-50m² zu und wie das mit den Kosten der Unterkunft ist, könntest Du ja mal mittels des gleichnamigen Links unten in meiner Signatur selber checken.
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  #15  
Alt 28.01.2012, 00:20
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naja, immerhin 61 Jahre alt.
Also die Wohnung wird gemäß der Tabelle für Hamburg Baujahr 68-77 (der Stadtteil wurde 67-72 gebaut) nicht mehr als 381 kosten (2 Personen) Höchstgrenze für 1 Person ist 318...sollte die Wohnung nun wie meine 350 kosten, gibt es die Möglichkeit das sie selbst dazuzahlt? (sie arbeitet noch nebenbei)
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  #16  
Alt 28.01.2012, 00:22
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Ja natürlich kann die Mutter die Differenz drauflegen. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, damit jeder weis, was auf ihn zukommt.
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  #17  
Alt 28.01.2012, 00:28
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Ja danke, zur Not hätte ich die Differenz auch gezahlt..ausserdem sind die JC die ich bisher kennengelernt hab auch garnicht so schlimm.
Also, zusammenfassend: Sie kann ausziehen, wenn ihre Mutter dies will und unterstützt (Rauswurf) und dann tendenziell auch Hartz 4 beziehen (wird aber wohl nichts bekommen wegen HWR und KG, eventuell nur anteilig etwas zur Miete).

Bleibt noch offen, obs dann auch eine Erstausstattung gibt und inwiefern ich dabei zum "verhängnis" werde, da ich nicht berechtigt bin und die halben Kosten zu Lebensunterhalt und Miete übernehme. (ob sie dann tatsächlich noch irgendwas bekommen würde?)
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  #18  
Alt 30.01.2012, 09:46
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Soll ich mal lachen. Warum soll eine alleinstehende Frau im Alter von 61 Jahren nicht mehr umziehen müssen? Der Otto-Normalarbeiter geht bis 67 Jahre arbeiten und der Hartz IV Empfänger ist mit 61 Jahre zu alt zum Umziehen. Ist ja echt ein toller Witz.
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  #19  
Alt 31.01.2012, 10:32
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Grüße!

Wie ich deinem Thread entnehmen kann,, will deine Freundin bei dir einziehen und hat Defaktum das selbe Problem wie ich:
Sie ist unter 25 und es gibt Probleme mit dem Auszug.

Erstmal zu deinem Problem:
http://www.gegen-hartz.de/hartz4.php - da wird der Grundsatz nochmal bissl besser dargestellt. Bei Hartz4 wird, wenn du ein Verdienst hast, der mit dem was deine Freundin braucht verrechnet. Es kann also sein, das es am Ende so dargestellt wird, das du komplett für deine Freundin sorgen könntest.
Musst du dir evt mal genau durchlesen um rauszufiltern was für euch zutrifft.
Wenn es schädlich für euer Haushalten werden würde, könntest du deine Freundin als "Untermieterin" eintragen.
Dann kann sie für sich Harzt4 beantragen ohne das du unnötig belastet wirst. - ein erklärendes Beispiel beim Link =)

Zur Erstaustattung:
Zitat:
Erstausstattung für die Wohnung
Grundsätzlich ist die Erstausstattung für die Wohnung beim Auszug aus dem elterlichen Haus möglich. Ebenfalls, wenn der Leistungsbezieher aus einem Haftaufenthalt zurückkehrt, der mehr als sechs Monate angedauert hat. Die Erstausstattung ist weiterhin möglich, wenn vor dem Bezug einer Wohnung die Obdachlosigkeit gegeben war.

Zur Erstausstattung für die Wohnung gehören insbesondere Einrichtungsgegenstände und Möbel. Der Fernseher zählt, wie bereits erwähnt, nicht dazu. Eine Waschmaschine hingegen ist nach § 24 SGB II jedem Leistungsbezieher zu gewähren, sie wird als notwendig angesehen.

Zahlung der Erstausstattung
Die Erstausstattung für Kleidung oder Wohnung bzw. bei Schwangerschaft und Geburt wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Dabei kann die Erstausstattung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Da die Bestimmungen teilweise von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein können, lohnt sich die Nachfrage vor Ort.

Ersatzbeschaffung hingegen wird nicht gewährt. Hier kann unter besonderen Umständen die Übernahme der Kosten vereinbart werden, allerdings werden diese Beschaffungen lediglich auf Darlehensbasis finanziert.
Hoffe das war hilfreich!

Danke nochmals für deine Info bei meinem Problem =)

Geändert von CaligoCastra (31.01.2012 um 11:26 Uhr)
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