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ich Hartz und allein erziehend... Partner arbeitet ... zusammen ziehen ????

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  #1  
Alt 05.08.2009, 16:41
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Ausrufezeichen ich Hartz und allein erziehend... Partner arbeitet ... zusammen ziehen ????

so, erst mal sry... wahrscheinlich gibt es dieses Thema scho mal, abba ich finde net genau was ich suche...
so mal zum thema,
ich wohne im moment allein mit meinen 9jährigen sohn in niedersachsen
regelleistungen wie jeder vom amt und 380euro miete(inkl. aller nebenkosten)

will nun mit meinen lebensgefährten zusammen ziehen in die nähe von stuttgart ..
so zu a) kann ich ohne genehmigung um ziehen?

zu b) da mein freund ne feste arbeit hat, werden mir die leistungen gestrichen ???
odda besteht die möglichkeit ich hab da was gelesen wegen einstehen und nicht einstehen füreinander... das das für ein jahr möglich wäre...
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  #2  
Alt 05.08.2009, 18:06
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Hallo!

Eigentlich darfst du nur mit Genehmigung vom Amt umziehen. Aber da du es wegen der Liebe tust, kann man es dir nicht verwehren.
Da ein Kind in euren Haushalt lebt, werdet ihr sofort als Bedarfsgemeinschaft veranlagt. Also ist die entscheidende Frage, wie hoch sind die Nettoeinkünfte deines Freundes.
__________________
Schrader

Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!
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  #3  
Alt 05.08.2009, 18:27
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also ohne genehmigung, mir is klar das die ARGE dann keine Umzugskosten odda so übernimmt das schaffen wir auch so.

und mit dem kind das ist KEIN gemeinsames kind!!!!
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  #4  
Alt 05.08.2009, 19:20
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Hallo!

Nein, du musst schon die Arge um Umzugserlaubnis fragen. Andernfalls könnte sich die Arge in Stuttgart quer stellen.
Aber die Arge kann dir den Umzug nicht verbieten(Familienzusammenführung). Und dass das Kind nicht euer gemeinsames ist, zählt in diesem Fall nicht. Hier der Gesetzestext:

Zitat:
Nach § 7 Absatz 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Menschen

länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Dieser Absatz legt eine im Gegensatz zum Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X stehende Beweislastumkehr fest. Nicht die Behörde muss die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind.
__________________
Schrader

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