Unterkunft bei Verwandten

  • Hallo zusammen,


    ich kenne mich mit dem Thema ALG II absolut nicht aus, hatte bis dato auch noch nicht damit zu tun.
    Ich habe bereits ein bißl gegoogelt, aber so ganz klar ist mir das ganze immer noch nicht:


    Folgender Sachverhalt:


    Person A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, arbeitet und verdient gutes Geld...
    Person B, 28 Jahre alt, Schwester von Person A beantragt ALG II und zieht zu ihrem Bruder, der ihr ein Zimmer (+ Mitbenutzungsrechte von Bad und Küche) pauschal für 200€ vermietet.


    Person A unterstützt seine Schwester weder finanziell, noch verpflegt er sie.


    Hab ich das richtig verstanden, dass Person A und B weder eine Bedarfs-, noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden, sondern nur eine Wohngemeinschaft?


    Das AA verlangt von Person B nun das ausgefüllte Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.


    Ohne Hilfe von Person A kann Person B aber dieses Blatt nicht ausfüllen.


    Ist Person A zu weiteren Auskünften verpflichtet, als die Angabe zur Quadratmeterzahl des vermieteten Zimmers? Schließlich hat Person A absolut nichts mit dem AA zu tun.


    Ist Person A verpflichtet, dem AA nachzuweisen, das er Besitzer des Hauses ist???


    Welche Nachteile können Person B entstehen, wenn Person A sich weigert, solch detailierten Angaben dem AA zu machen?


    Gruß,
    the Captain

  • Hallo,


    Person A und B bilden keine Bedarfsgemeinschaft und auch keine Haushaltsgemeinschaft.
    Es handelt sich um eine Untervermietung! Dies ist auch der Fall obwohl Person A und B eine verwandtschaftliche Verbindung haben.


    Person A ist verpflichtet der Arge Angaben zum Mietverhältnis (Untervermietung zu machen, da er im rechtlichen Sinne der Vermieter ist) damit die Ansprüche der KDU Kosten von Person B festgelegt werden können.
    Person A ist aber nicht verpflichtet Angaben über sein Einkommen zu machen, da sie nicht zu Unterhaltszahlungen an Person B verpflichtet ist.


    Sollte Person A sich weigern Angaben zum Mietverhältnis zu machen, können Person B keine Kosten für die Unterkunft zugesprochen werden.