Vermögen und Darlehen

  • Das kommt drauf an: für den Fall, wo du Vermögen "bar" hast, wird dir ausgerechnet, wie lange du davon leben mußt, bevor du einen Antrag stellen kannst, der bewilligt werden würde. Die von dir angesprochene Darlehensbasis "greift" dann, wenn man beispielsweise Vermögen (kein Bargeld, sondern beispielsweise teureres Kfz oder so) hat, das man zunächst verwerten muß, weil es über der / den Freigrenze(n) liegt, und sich nicht sofort verwerten läßt. Bis zum (in dem Fall Verkauf), also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem man daraus "Bares" gemacht hat, würde man H IV auf Darlehensbasis erhalten.

  • Das steht aber nun im Gegensatz zu den Ausführungen von Philipp.
    Beispiel : Vermögen ist ein Haus, weil es nicht sofort verwertbar ist, gibt´s Darlehen. Die Arge rechnet ein Vermögen abzgl. Freibeträge (Schonvermögen) von 10.000,- € aus.
    Nach 20 Monaten Darlehen (=10.000,- €) ist das Vermögen verbraucht, das Haus ist noch nicht verwertet worden, danach gibt es weiter Darlehen? Das kannn nicht sein, wovon soll denn das Darlehen, das über die 10.000,- hinaus läuft zurück gezahlt werden? Schuldenfalle!!!

  • Nein, das Vermögen ist noch nicht verbraucht, denn das Vermögen ist der Gegenwert des Hauses. Auch nach 20 Monaten Darlehn ist das Vermögen noch immer 10.000 Euro zu hoch - das Haus ist ja noch nicht verwertet.


    Das Darlehn wäre aus den irgendwann anstehenden Erlös aus dem Hausverkauf zu begleichen.


    Allerdings ist dieser Fall insofern praxisfern, dass man nach einer gewissen Zeit ernsthafter, vergeblicher Verkaufsbemühung / Beleihungsbemühungen zu dem Schluss kommen müsste, dass das Vermögen offensichtlich zurzeit nicht verwertbar ist. Würde die ARGE dies auch so sehen, wäre das Vermögen von der Anrechnung freizustellen.


    Zur Ausgangsfrage: Es gibt schon eine klare Regelung, nämlich § 12 SGB II. Hier ist geregelt, wann Vermögen anzurechnen ist. Wenn das anzurechnende Vermögen den Leistungsanspruch übersteigt, entfällt die Leistung komplett, denn das Vermögen ist zunächst zu verwerten.


    Diese Regelung beinhaltet damit zugleich auch den Fall, dass kein Vermögen (mehr) vorhanden ist. Dann nämlich erfolgt logischerweise keine Anrechnung, es besteht also (jetzt) ein Anspruch auf Leistung.


    Gruß


    Philipp

  • Die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Darlehns für den Fall, dass Vermögen zurzeit nicht verwertbar ist findet sich in § 23 V SGB II. Die Weisungen der BA sagen zur Dauer:


    Zitat

    Die Laufzeit eines Darlehens sollte in der Regel einen Bewilligungsabschnitt nicht überschreiten. Sollte nach Ablauf eines Bewilligungsabschnittes das Vermögen nicht verwertet sein, so kann erwartet werden, dass der Hilfebedürftige bei einer Verwertung wirtschaftliche Einbußen hinnimmt[...]


    Da ist sicher viel Auslegung im Einzelfall dabei - anders geht es aber auch nicht, da Gesetz kann schließlich nicht jede denkbare Konstellation regeln.


    Der zweite Satz des Zitats berührt zudem den Ausnahmetatbestand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Wenn es da dann zum Streit um Detailfragen kommt kann man letztendlich wohl nur versuchen den Träger im Widerspruchsverfahren umzustimmen - ansonsten enden solche Einzelfragen halt beim Sozialgericht.

  • Hallo Catweezle,


    Das V bezeichnet den Absatz 5 als römische Zahl. § 23 V SGB II meint also das selbe wie § 23 Abs. 5 SGB II, es handelt sich nur um eine verkürzte Zitierform.


    Die Weisungen zum SGB II sind online verfügbar und in der Regel recht aktuell.


    Um erfolgreich zu suchen, muss man zunächst wissen, welcher § des SGB betroffen ist. Die jeweiligen Dokumente haben folgenden Aufbau:


    - Änderungen chronologisch
    - Gesetzestext
    - Inhaltsverzeichnis
    - Weisungen


    Kleiner Ausflug in die Zitierweise:


    Die Bezeichnung des Fundstellen in Weisungen zum zitieren findet sich in den Dokumenten am rechten Rand. Die von mir oben genannte Stelle wäre also mit "DA-SGB II zu § 23 Rn. 23.26" korrekt zitiert.


    "DA-SGB II" steht für "Durchführungsanweisung zum SGB II". Den Mittelteil "zu § 23" könnte man theoretisch auch weglassen, denn der Paragraf ergibt sich aus der ersten Zahl der Randnummer (Rn., manchmal auch Rdn. abgekürzt).


    zum Stellenwert der Weisungen: Die Weisungen sind sozusagen das Handwerkszeug der Sachbearbeiter ;) Sie beinhalten die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Rechtslage bzgl. des jeweiligen Gesetzes. Das bedeutet aber nicht, das dies zwingend die rechtlich zutreffende Ansicht ist.


    Zwar werden die Weisungen an gerichtliche Entscheidungen, die beispielsweise vom Bundessozialgericht getroffen werden, angepasst - dies gilt aber natürlich nur für Urteile, die allgemein binden, bzw. bei untergerichtlichen Entscheidungen wenn sie darauf schließen lassen, dass die Ansicht des Gerichts sich durchsetzen wird.


    Weisungen sind also mit vorsicht zu genießen, wenn es sich um rechtlich umstrittene Fragen, bzw. solche die noch nicht hinreichend gerichtlich geklärt wurden, handelt.


    Eine neutrale Meinung(sdarstellung) zu umstrittenen Detailfragen des SGB II lässt sich im Prinzip nur in juristischen Kommentaren finden. Hier ist es natürlich auch so, dass die Autoren die ihrer Meinung nach zutreffende Lösung in den Vordergrund stellen, in der Regel werden aber auch anderen Ansichten dargestellt, soweit sie nicht völlig abwegig sind.


    Problem bei juristischen Kommentaren ist, dass sie für Laien recht schwer verständlich und teilweise umständlich zu lesen (viel blättern, der Aufbau folgt den Gesetz) sind. Daneben sind sie recht teuer und veralten gerade im Bereich des SBG II schnell. Wer hier nachlesen möchte, kann dies in vielen Bibliotheken mit juristischem Fachbuchbestand (in Städten mit Universitäten gibt es in der Regel auch eine juristische Biblithek des Fachbereichs) tun.


    Meiner Meinung nach empfehlenswerte Kommentare sind
    Hauck / Noftz: Sozialgesetzbuch (SGB) II (Loseblattsammlung, daher meist sehr aktuell)
    Eicher / Spellbrink : SGB II


    Gruß,


    Philipp

  • Zitat :
    zum Stellenwert der Weisungen: Die Weisungen sind sozusagen das Handwerkszeug der Sachbearbeiter Sie beinhalten die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Rechtslage bzgl. des jeweiligen Gesetzes. Das bedeutet aber nicht, das dies zwingend die rechtlich zutreffende Ansicht ist.


    Das ist sehr interessant, was du schreibst. Das klingt so ähnlich wie "Die BA schreibt der Arge vor, wie oder was zu tun ist, aber nur zum Schein, die Arge bekommt keinen Einlauf, wenn sie dagegen verstößt."


    Aufmerksam durch gelesen habe ich mir die "Anweisung" für Hausbesuche, insbesondere hierbei ist der "Schein" doch sehr auffallend, es wird ausdrücklich auf das GG § 13 hingewiesen, die Unverletztlichkeit der Wohnung, trotzdem wird geschnüffelt.

  • Zitat

    Das ist sehr interessant, was du schreibst. Das klingt so ähnlich wie "Die BA schreibt der Arge vor, wie oder was zu tun ist, aber nur zum Schein, die Arge bekommt keinen Einlauf, wenn sie dagegen verstößt."

    Die ARGEN sind Arbeitsgemeinschaften aus der Agentur für Arbeit und der jeweiligen Kommune. Insofern ist die BA weisungsberechtigt, sofern nicht Fragen der Kosten der Unterkunft betroffen sind - diese gehören zum Zuständigkeitsbereich der Kommune.


    Natürlich sollte die jeweilige ARGE die Gesetze und deren Ausprägung in Form der Weisungen einhalten (Ob die Sachbearbeiter dies in der Praxis im Einzelfall tun ist eine andere Frage. Ich denke persönlich nicht, dass jemand im Beruf absichtlich grobe Fehler begeht - die meisten Probleme werden eher Überforderung oder Zeitmangel geschuldet sein). Geschieht dies nicht, kann die ARGE im Widerspruchsverfahren ihren Fehler selbst korrigieren. Wenn das nicht passiert, tut es das Sozialgericht.


    Dieser Kontrollprozess ist im Hinblick auf die Gewaltenteilung (ARGE / BA als ausführende Gewalt und Sozialgerichtsbarkeit als Judikative) auch so gewollt und in Ordnung. Darüber ob die Geschwindigkeit der Kontrollen ausreichend ist, kann man sicher streiten...


    Mit dem Satz


    Zitat

    "Sie [die Weisungen] beinhalten die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Rechtslage bzgl. des jeweiligen Gesetzes. Das bedeutet aber nicht, das dies zwingend die rechtlich zutreffende Ansicht ist."

    meinte ich eher, dass es natürlich unterschiedliche Rechtsauffassungen (der Volksmund sagt: zwei Juristen - drei Meinungen ;) ) über die Anwendung eines Gesetzes geben kann (die Weisungen sind ja nichts anderes als ein detaillierterer Leitfaden zur Gesetzesanwendung).


    Nicht alle Teile der in den Weisungen niedergeschriebenen Rechtsauffassung sind jedoch bisher gerichtlich überprüft oder einhellige Meinung ( => rechtlich zutreffende Ansicht) worden. Es kann also gerade bei sehr speziellen Detailfrage sein, dass einer in der Weisung niedergeschriebenen Ansicht der BA durchaus gute Argumente entgegenstehen, denen ein Gericht folgen könnte. Insofern muss auch der Inhalt der Weisung nicht das letzte Wort sein...


    Zu Art. 13 GG: Das ist ein sehr komplexes Problem. Grundsätzlich muss man des Außendienst nicht in die Wohnung lassen. Aber man hat auch eine Pflicht zum Nachweis von Umständen, die den Leistungsbezug begründen. Kann man dies nicht auf anderem Wege, so ergibt sich hier eine Kollision von Rechten und Pflichten. Insofern ist der einfache Verweis auf Art. 13 etwas einseitig. Die ausführliche Diskussion darüber würde allerdings Bücher füllen, das werden wir hier nicht schaffen ;)


    Gruß


    Philipp