Beschäftigungsverbot §3 Mutterschutzgesetz Anspruch auf ALG II

  • Hallo Ihr Lieben,


    ich habe eine Frage.


    Bekommt eine werdende Mutter die ALG II bezieht, weiterhin Geld von der Arge, wenn ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz ausgesprochen hat ?


    Vielen Dank jetzt schon für Eure Antworten.

  • Öhm ich wüsste nicht was dagegen spricht. Wenn der Arzt dir bescheinigt, das du während der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darfst. Ansonsten greifen die normalen Mutterschutzregelungen.
    Du hast auch Ansprüche auf Mehrbedarfe, z.B. eine Erstaustattung fürs Kinderzimmer, wenn du nicht schon Kinder hast und von da noch die Einrichtung. :)

  • mich hat nur dies verwirrt
    http://www.bundesagentur-fuer-arbeit.de/nn_165870/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-10-2009-Regelungen-MuschG.html


    3. Eigene Entscheidung und Absicht
    a) Einstellen der vorläufigen Leistungsgewährung


    Die rechtskräftige Entscheidung des LSGHessen vom 20.08.2007 (L 9 AL 35/04) wird - über den Einzelfall hinaus - durch die BA nicht umgesetzt.


    Die mit Schreiben vom 21.07.2008 SP III 32 - 9045 - PR 336/07 getroffene Regelung zur vorläufigen Leistungsgewährung nach § 43 SGB I ist auf ab 20.10.2009 festgestellte Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht mehr anzuwenden.
    b) Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG


    Ist nach ärztlicher Bescheinigung die Ausübung von Beschäftigungen untersagt (Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG), steht dies der Verfügbarkeit entgegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG.
    c) Zusammentreffen bei Beschäftigungsverbot und bescheinigter Arbeitsunfähigkeit


    Wird bei laufendem Leistungsbezug während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG festgestellt, ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (max. 6 Wochen) das Alg nach § 126 SGB III fortzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuschG zeitgleich beginnen. Darüber hinaus besteht wegen fehlender Verfügbarkeit infolge des Beschäftigungsverbots kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    In diesen Fallgestaltungen, in denen eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und das Beschäftigungsverbot zusammentreffen, wird davon ausgegangen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverbot überlagert.

  • Aber da geht es doch um ALG I.
    Hab dazu eben noch das hier gefunden:
    http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=70299
    Wenn ich das also recht verstehe, wird es weiter gezahlt, solange du nicht arbeitsunfähig bist, sondern lediglich im Moment nicht arbeiten darfst.
    vielleicht hilft dir das was hierauf geantwortet wurde auch nochmal weiter.
    http://www.juraforum.de/forum/archive/t-45372/arbeitslosengeld-bei-besch%C3%A4ftigungsverbot