Schadenersatzforderung ?

  • Wir haben folgendes Problem.
    Meiner Feundin wurde nachdem ich bei ihr eingezogen bin und mich auch bei mir gemeldet habe sofort die Hartz IV Leistungen gestrichen. Ihre Sachbearbeiterin hat sofort meine Lohnnachweise und Kontoauszüge gefordert. Auch wurde meine Unterhaltszahlungen an meine Noch-Frau und meinen 4 Kinder erst nach einer notariel beglaubigten Urkunde ( 300 Euro Kosten ) anerkannt. Wir wurden leider, wie so viele hier, nicht darüber informiert bzw. gefragt ob wir überhaupt nach §7 Abs.3 a SGB einer Bedarfsgemeinschaft entsprechen. Nach zwei Wochen wurde der Antrag abgelehnt, mein Gehalt wurde voll angerechnet.
    Seit dem 1 Dezember erhält sie nun keine Leistungen mehr unterstütze sie mit dem was mir noch bleibt.
    Wie wir jetzt erfahren haben, steht ihr bis zu einem Jahr das Geld weiter zu. Da wir keine Bedarfsgemeinschaft haben.
    Wir haben Einspruch eingelegt und sind zuversichtlich das sie wieder die Leistungen erhält, nachdem die Sachbearbeiterin sogar rechtswiedrig gehandelt hat.
    Aber wer kommt für die entstandenen Kosten auf, die uns bzw. mir entstanden sind
    Eine Mahnung an meine Freundin die die Kosten von 75 auf 170 Euro erhöht hat.
    Verzugszinsen auf meinem Konto nachdem ich diesesvoll ausgereizt habe umd die letzten sechs Wochen überbrücken zu können.
    Die Notarkosten von 300 Euro, die unötig gewesen sind.
    Und wie können wir gegen die Art der Sachbearbeiterin vorgehen. Sie hat sich laut Gesetz Strafbar gemacht, hat uns behandelt, Entschuldigt den Ausdruck, wie das letzte auf der Welt.
    Macht eine Dienstaufsichtsbeschwerde Sinn ?

  • also was mich speziell jetzt wundert, es hätte doch ein einfaches urteil wo von dem unterhalt ist, gereicht..dann wären dir nicht solche kosten entstanden..
    sicherlich hättet ihr das jahr auf probe zusammen wohnen können, ohne das sie dich mit einberechnen; sofern natürlich kein kind vorhanden ist ..
    das klingt mir sehr nach schikane der sb..sry, aber meine meinung..


  • Macht eine Dienstaufsichtsbeschwerde Sinn ?


    Grundsätlich kannst du natürlich Dienstaufsichtbeschwerde einlegen. Aber es wird vermutlich


    1. nichts bringen, denn die Kollegin hat nur Ihren Job gemacht, dafür kann man Sie nciht belagen... Schadenersatzanforderungen müsstest du an den Dienstherren Richten (agentur für Arbeit oder Kommune), da die Mitarbeiterin "Im Auftrag" gehandelt hat (steht ja immer unter dem Bescheid).


    2. den weiteren kontakt vermutlich nicht verbessern (was da nun rein interpretiert wird, da bin ich ja mal wieder gespannt...;))


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Also das habe ich auch schon gehört bzw. es sogar von meinem Berater bestätigt bekommen, das ein paar nur ein Jahr auf "probe" zusammenleben kann wenn BEIDE hartzIV bekommen, wenn aber einer von beiden seinen Lebensunterhalt bestreiten kann wird er als BG-Mitglied gleich voll mit angerechnet....

  • Also das habe ich auch schon gehört bzw. es sogar von meinem Berater bestätigt bekommen, das ein paar nur ein Jahr auf "probe" zusammenleben kann wenn BEIDE hartzIV bekommen, wenn aber einer von beiden seinen Lebensunterhalt bestreiten kann wird er als BG-Mitglied gleich voll mit angerechnet....


    Nein das kann und darf nicht sein. Hier ein Auszug aus unserem Widerruf.



    Mit dem oben genannten Bescheid haben Sie meinen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende aufgrund des Einkommens/Vermögens meines Freundes abgelehnt. Im oben genannten Bescheid haben Sie Einkommen/Vermögen meines Freundes voll angerechnet.



    Der in §7 Abs.3a SGB II genannte Sachverhalt ist bei mir nicht zutreffend, wurde von Ihnen weder bestritten noch das Gegenteil bewiesen. Es wurde zu keinem Zeitpunkt von Ihnen in irgendeiner Weise Fragen gestellt, um diesen Sachverhalt zu ermitteln, wozu sie aber verpflichtet gewesen wären.



    Mein Freund kann und will uns auch gar nicht finanziell unterstützen. Wir leben erst seit dem 27.11.2009 zusammen, also keinesfalls ein Jahr, wir haben kein gemeinsames Kind, versorgen weder Kind noch Angehörige zusammen und sind auch nicht befugt, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Aufgrund der rechtswidrigen Leistungseinstellung bin ich nicht mehr Krankenversichert, kann einen dringenden Arztbesuch nicht wahr nehmen.


    Die von Ihnen zum 1.12.2009 eingestellten Leistungen sind rechtswidrig. Auch ein Neuantrag wäre nicht erforderlich gewesen. Es liegt keine Einstandsgemeinschaft vor, da keine Einzige der gesetzlichen Vorraussetzungen dafür erfüllt ist.



    Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht - ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.
    Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
    Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht - ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und letztere somit in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
    Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen.


    Bei diesen Festlegungen handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
    Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.



    Die durch die rechtswidrige Leistungseinstellung sind uns erhebliche Kosten wie Verzugzinsen, Mahngebühren und Notarkosten entstanden.


    Diese Aufstellung der Kosten werde ich Ihnen in einem gesonderten Schreiben in Rechnung stellen.