Auskunftspflicht des Kindes über Schulbesuch, Adressänderung etc.

  • Hallo!
    Mein Verlobter hat ein Kind (nennen wir es Leo, 15 Jahre) aus einer Beziehung, die vor 12 Jahren gescheitert ist.
    Die ersten Jahre bestand regelmäßiger Kontakt zwischen Sohn und Vater. Seit ca. 8 Jahren besteht kein Kontakt mehr. Vor 2 Jahren startete mein Verlobter noch einen Versuch des Wiederannäherns, da er jetzt ein Alter hat, wo man die Kindesmutter aus dem Kontakt zwischen Vater und Sohn weitensgehend raushalten kann. Leider brach der Sohn den Kontakt wieder ab.
    Unterhalt wird immer regelmäßig und in vom Jugendamt berechneter Höhe gezahlt.
    Die Mutter ist bis jetzt mindestens 1x im Jahr mit dem Sohn umgezogen, wobei uns die aktuelle Adresse NIE mitgeteilt wurde.
    Nun haben wir über das Jugendamt nach der neuen Adresse gefragt, die uns diese mitgeteilt haben, aber gleich daraufhin gewiesen wurde, dass die Kindesmutter mitgeteilt habe, dass Leo an einer Kontaktaufnahme seitens des Vaters nicht interessiert sei.
    Leider erfahren wir nur von Bekannten, auf welche Schule der Sohn geht. Er ist auf der Hauptschule und die Schulpflicht hat sich in diesem Sommer für ihn erfüllt.
    Jetzt die Frage:


    BESTEHT EINE VERPFLICHTUNG VOM SOHN ODER DER MUTTER EINEN NACHWEIS ÜBER DIE TÄTIGKEIT DES SOHNES ZU ERBRINGEN?
    ODER HAT DER KINDESVATER DAS RECHT EINE SCHULBESCHEINIGUNG O.Ä. ZU BEKOMMEN?
    WIE BEKOMMT MAN EINE AUSKUNFT ÜBER DIE AKTUELLE SITUATION?


    Besonders schwierig ist es oft, weil das Kind seit jeher beim Vater Krankenversichert ist und diese 1-2x pro Jahr eine Auskunft über die Tätigkeit und die Adresse verlangen.


    Kann uns jemand helfen?


    PS: das alleinige Sorgerecht liegt bei der Mutter!

  • Hey also erstens ist der Sohn noch keine 18J. alt somit untersteht er noch der allgemeinen Schulpflicht falls er keine Ausbildung macht.Über das was der Sohnemann nun treibt nach abschluß der Hauptschule muß auf jedenfall auskunft erteilt werden, seitens Sohn oder Mutter, Sollte der Sohn beispielsweise eine Ausbildung begonnen haben muß der Lehrvertrag vorgelegt werden, da dieser für die Berechnung des Unterhalts wichtig ist. Ist die Mutter oder der Sohn nicht auskunftswillig kann hier das Jugendamt helfen, da diese für beide Seiten da sind und eine Auskunft anforderen. Den Unterhalt würde ich jetzt erst per Einschreiben mit Rückschein weiterzahlen, falls durch eine Ausbildung weniger gezahlt werden muß kann man ab dem Zeitpunkt das zuviel gezahlte Geld zurück fordern.

  • Auf jeden Fall würde ich in dem Fall - um Komplikationen zu vermeiden - weitestgehendst alles via Jugendamt erfragen/regeln. Dazu gehört insbesondere die von der Mutter (noch nicht vom Sohn) zu erteilende Auskunft darüber, "was" der Sohn derzeit tut oder vorhat. Sollte er keine weiterbildende Schule mehr besuchen (wollen), hat der Vater das Recht auf Nachweise dazu, dass er sich um einen Ausbildungsplatz bzw. um eine Arbeit bemüht. Und wie gesagt - sollte er eine Ausbildung machen können, wird der Unterhalt neu - unter Anrechnung der Vergütung - berechnet. Entfallen wird der Unterhaltsanspruch komplett aber sicher noch nicht.

  • hallo,


    der vbater hat ein auskunftsrecht gem. des §1686 bgb, den er per antrag am familiengericht (ohne anwalt) geltend machen kann. zuvor sollte er auf dem schriftlichen wege sein auskunftsanliegen an das kind formulieren. schulzeugnisse, photos, einkommen (sowieso 1605 bgb), etc. können erfragt werden.
    weeiterhin sollte der vater bei dem zuständigen jugendamt einen antrag gem. des § 17-18 sgb 8 stellen, um ein eltzerngespräch herbeizuführen. sollte das jugendamt dem antrag nicht nachkommen, sollte der vater konsequent vor dem zuständigen verwaltungsgericht klage gegen das jugendamt erheben. im rahmen des klageverfahrens oder des behördlichen angtragsverfahrens sollte der vater sogen. unterstützung des JA zum betreuten umgang anfordern.


    tut der vater nicht so (was er bisher leider ja versäumt hat), wird er wahrscheinlich keinen kontakt zum kind bekommen können.


    zum unterhalt:
    wenn der vater seiner umgangspflicht gemäß des 1684 nicht nachkommen kann, weil die mutter oder das kind den umgang verweigern, der vater jedoch seiner umgangspflicht zu 50 % der kindeszeit nachkommen will (und kann), ist er gem. des 1612 bgb abs. 1 eben nicht zu barunterhalt, sondern zu naturalunterhalt verpflichtet. naturalunterhalt wird in form von wohnung, verpflegung, etc. dem kinde geleistet. im falle der nicht leistungsfähigkeit übernimmt der jobcenter die kosten dieses bedarfs des kindes.


    die alles ist durchzuklagen. involviert ist hierbei das famgericht, das verwaltungsgericht, das sozialgericht und ggf das zivilgericht, welches sich um eventuelle schadensersatzansprüche des vaters kümmert.


    wird die mutter mit diesen verfahren konsequent konfrontiert, verliert sie garantiert den spaß das gemeinsame kind innerhalb von deutschland regelmäßig zu entführen.


    näheres auch in unserer selbsthilfegruppe in essen/ruhr


    gruß dirk graf, efkir ev. (www.efkir.de)