Aufforderung zur Auskunftserteilung

  • Hallo,


    ich habe da einige dringende Frage. Ich habe mit meiner Ex-Frau zwei Kinder. Meine Ex ist wieder verheiratet und steht jetzt erneut vor der Trennung. Die Familie ist total verschuldet. Die Mutter meiner Kinder muß nun ALG 2 Leistungen beantragen um über die Runden zu kommen. Trennungsunterhalt ist nicht zu erwarten.


    Unterhalt bezahle ich für die Kinder i. H. der Düsseldorfer Tabelle, bereits seit 7 Jahren.
    Nun habe ich Post von der ARGE bekommen mit einer Aufforderung zur Auskunfterteilung nach § 60 Abs. 2 SGB 2, weil die Kinder Leistungen der ARGE erhalten. Die Höhe ist mir nicht bekannt, einen Bescheid habe nicht bekommen.


    Ich verstehe das nicht, weil ich wesentlich mehr Unterhalt bezahle als die Hartz IV für die Kinder ausweisen. Des Weiteren habe ich eine dynamische Urkunde beim Jugendamt erstellen lassen die mit meiner Stufe der Düsseldorfer Tabelle versehen ist. Ausserdem sollte doch die Mutter der Kinder anhand der Kontoauszüge ebenso die Höhe der Unterhaltsleistungen der ARGE nachweisen können.


    Hier meine Fragen


    Habe ich eine Anspruch auf Einsicht in den Bescheid? Damit ich die Angaben vergleichen kann. Das Sorgerecht wird gemeinsam ausgeübt.


    Können die Kinder überhaupt einen Anspruch auf ARGE Leistungen haben obwohl sie Unterhalt bekommen?


    Macht ein Widersruch gegen das Auskuntsersuchen Aussicht auf Erfolg. ?


    Muß ich mehr Unterhalt als die Düsseldorfer Tabelle leisten, wenn meine Kinder ARGE Leistungen beziehen.


    Vielen Dank für Antworten


    LG
    Glück AUf

  • Du hast vermutlich kein Recht auf Einsicht (Bescheid Arge).
    Deine Kinder haben ggf. Anspruch auf Zuschuß (Leistungen) der Arge, was die Kosten der Unterkunft berifft; den "Regelsatz" deckst du ja offensichtlich ab durch deine Unterhaltsleistungen und den Überhang dazu werden die auch auf den Bedarf (also Regelsatz + KdU = Kosten der Unterkunft) anrechnen.
    Widerspruch gegen das Auskunftsersuchen? Ich denke nicht, dass du Erfolgsaussichten in Erwägung ziehen kannst.
    Allerdings: Wenn das Sorgerecht von euch gemeinsam ausgeübt wird, hast du an sich "richtig gute "Karten"". Normalerweise kannst du dir dann ja die Betreuung und überhaupt alles, was die Kinder betrifft, mit deiner Frau teilen, so dass du an sich "Null" zahlen müßtest.


    Daher würde ich an deiner Stelle, also in diesem konkreten Fall, einen "Fachanwalt" (wichtig: "Fach"-Anwalt) für Familienrecht aufsuchen und mich beraten lassen, wobei du bereits im Vorfeld die Kostenfrage klärst, sonst solltest du die Beratung nicht in Anspruch nehmen. Also - Pauschalbetrag vorher abklären für "eine" Beratung, und "bitte, bitte" auf keinen Fall eine Vollmacht oder sonstwas unterzeichnen beim Anwalt. Alleine schon durch eine einfache Unterschrift erhöhen sich (warum -das führte jetzt zu weit) die Anwaltskosten mtiunter enorm.

  • Hallo lirafe,


    vielen Dank für die Antwort. Ich habe trotzdem Widerspruch eingelegt. Ich will das einfach nicht verstehen, wie das zusammen hängt und ich will den Bescheid sehen. Ich zahle jeden Monat 377 € pro Kind, ohne das Taschengeld. Ich will nicht verstehen wie damit öffentliche Leistungen bezogen werden kann.


    Liebe Grüße