Erfolgreiche Klage wegen 100%-Ketten-Sanktion gegen die ARGE MK

  • "Einvernehmlich" fast zu Tode sanktioniert!


    Die Sanktionspraxis kennt keine Gnade.
    Die Politik will sparen. Die Arge soll sparen. Die ARGE MK spart.
    Fünf Jahre Hartz IV und keine nennenswerte Erfolge.
    Hauptsache sparen, wenn es nicht anders geht, auf Kosten der Ärmsten der Armen. Die wehren sich wenigstens nicht. Sie sterben leise.
    Egal, wie viele Gesetze damit übertreten werden müssen.
    Wenn es nur keiner merkt.


    Einige Mitarbeiter der ARGE MK scheinen sich die Sanktionierung Betroffener zur Lebensaufgabe gemacht zu haben.
    Im vorliegend geschilderten Fall geht es um eine konstruierte 100 %-Ketten-Sanktion gegen einen Erwerbslosen. Es gab keine Beratung, kein qualifiziertes Profiling, keine Berücksichtigung von persönlicher Qualifikation und gesundheitlichen Einschränkungen.
    Die Eingliederungsvereinbarung wurde einseitig diktiert und der rechtlich unerfahrene Erwerbslose wurde unter Androhung von Leistungsentzug zur Unterschrift genötigt. Sanktioniert wurde er trotzdem.


    Dann traf er auf Helfer.
    Im Einstweiligen Rechtschutzverfahren wurde die Eingliederungsvereinbarung ausgehebelt und die volle Regelleistung zurückgeholt.


    Die anonymisierten Schriftsätze, Urteile und weitere Informationen zu Sanktionen habe ich auf der Seite
    http://www.beispielklagen.de/klage018.html
    zusammengestellt.


    Z.Bsp.:
    GG Art 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
    GG Art 12 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
    § 13 SGB I Die Leistungsträger sind zu Aufklärung verpflichtet
    § 14 SGB I Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten
    § 32 SGB I Verbot nachteiliger Vereinbarungen
    § 39 SGB I die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten
    § 15 SGB II 1 (3) Keine Eingliederungsvereinbarung ohne qualifiziertes Profiling
    § 15 SGB II 1 (3) Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung beträgt 6 Monate
    § 15 SGB II 1 (3) anschließend sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen
    § 15 SGB II 1 (3) alternativ zur EingV ist auch ein Verwaltungsakt möglich


    Alles egal, woher sollen die Betroffenen denn wissen, wie viele Gesetze die Mitarbeiter der ARGEn übertreten müssen, um Erwerbslose um das Existenzminimum betrügen zu können.




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