Abtretungserklärung auf zu erwartenes Einkommen

  • Hallo,


    ist die ARGE dazu berechtigt weitere ALG II Leistungen/Zahlungen davon abhängig zu machen, das ein Abtretungserklärungsformular zu Gunsten der ARGE auf in der Zukunft zu erwartendes Insolvenzgeld unterschrieben und eingereicht wird?


    Gibt es hier eine Rechtsvorschrift?


    Mir ist zwar bewusst, das auch Insolvenzgeld zu dem anzurechnenden Einkommen zählt. Dieses ist m.E. aber erst anzugeben, wenn es tatsächlich eingegangen ist, oder?


    Es könnte der Fall eintreten, dass das Insolvenzgeld die Transferleistung übersteigt. Dann müsste in dem Fall das "überschüssige" Geld von der ARGE zurück gefordert werden.


    Für einen fachkundigen Rat bedanke ich mich schon im voraus.


    mfg

  • ist mir auch neu, mit der abtretungserklärung. die haben wohl angst, dass das geld erst dann kommt,wenn du evt. schon wieder aus de hartz4-bezug rausgefallen bist. dann hätten sie nämlich ohne abtretungserklärung keinen anspruch auf das geld.

  • Das eine ARGE ausdrücklich auf eine Abtretungserklärung besteht ist sicherlich nur dem Grund geschuldet, das die Bedürftigkeit dem Grunde nach nicht bestehen würde wenn das Insolvenzgeld auch tatsächlich gezahlt würde. Sollte der daraus resultierende Anspruch von Antragsteller zu Unrecht erhoben worden sein, so ist die ALG II Leistung dem Grunde nach nur ein ungerechtfertiigtes Darlehn. Dieses dann zurück fordern zu können oder einen Titel diesbezüglich gegen den Bezieher in den Händen zu bekommen macht man eben mit dieser Abtretungserklärung geltend.


    Ähnlich geht die ARGE ja auch bei Kündigungen vor, wo ein Arbeitnehmer die lesitungen gegen den Arbeitgeber erst einmal in einem Arbeitsgerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Auch hier geht die ARGE zunächst in Vorleistung, oft nur wenn der Nachweis gegeben ist in besagtem Anspruch gegen den Arbeitgeber einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben!
    Auch hier besteht eine Rückforderung der bis dato vorab geleisteten Versorgung. Dies ist dem Umstand geschuldet das eigentlich kein ALG II Bezug nötig und berechtigt gewesen wäre.

  • Vielen Dank für die schnelle Reaktion auf meinen Beitrag.


    Nachvollziehbar ist die Forderung der ARGE demnach.


    Aber besteht hierzu ein Rechtsanspruch der ARGE, und ist die ARGE im Falle der Nichtbeibringung der Abtretungserklärung zur Leistungsverweigerung berechtigt?

  • Mitwirkunspflicht heisst das Zauberwort ! Sie "clusterspy " möchten Leistungen zwecks Unterstützung. Diesbezüglich müssen Sie ja auch Vorsprechen, von allein ging das früher einmal, nämlich dann wenn jemand vom Amt erfahren hat das ein Mitmensch in Not war, unterlag er einer diesbezüglichen Abhilfepflicht. Das ist inzwischen gekanzelt, jeder muss zunächst um hilfe ersuchen ( Macht ein Bettler ja auch wenn er Ihnen einen leeren Behälter unter die Nase hält und um geld bittet )


    damit eine daraus erfolgende Amtshandlung nicht vergebens ist kann sich jeder Sachbearbeiter auf die sogenannte Mitwirkungspflicht berufen und die entsprechende Hilfe bei Nichtmitwirkung zunächst einstellen.


    Also ohne Ihre Bereitschaft gibt's kein Pardon - Ich habe in ähnlicher Sache ein negatives Urteil beim Landesarbeitsgericht erhalten, das gegenwärtig, weil nicht Widerspruchsberechtigt, von meiner Seite an das Landesjustizministerium weiter geleitet wurde. Ich bin meiner Mitwirkungspflich nämlich nachgekommen, habe dieses aber nicht wie exakt gewünscht vorgenommen sondern der Richterin einmal erklärt welche Möglichkeit von Amtswegen angedacht war, und das meinerseits sogar eine vorsätzliche Manipulation gegeben sein könnte, die so, nach dem bisherigen Abläufen vermutlich niemals auffallen würde.


    Richter sind ja schlaue Menschen und da ich angekündigt habe das ich weiter diesen sachverhalt verfolgen werde erging ein Urteil eben wegen angeblich nicht bestehender Mitwirkung wie gewünscht!


    Damit dürfte Ihnen klar sein das selbts die Art und Weise der Mitwirkung von Amtswegen als fest deffiniert zu betrachten ist, acuh wenn es so nicht abläuft!