Höhere Stromkosten für Warmwasser

  • Hallo,


    ich hab folgendes Problem und hoffe jemand kann mir da weiterhelfen.


    Ich hab höhere Stromkosten für die Warmwasserzubereitung. Gleichzeit hab ich aber ein Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung in ca. der selbigen Höhe.


    Ich habe daher um Übernahme der anfallenden Mehrkosten für Strom gebeten. Das Amt hat mir das aber abgelehnt, mit der Begründung, das gemäß §20 Abs. 1 umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebenunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung etc nach § 23 Abs.1 SGB II kann mir aber ein Darlehen gewährt werden.


    Da unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wird mir das aber nach §§ 23 Abs. 1 i.V.m 20 SGB II dieses abgelehnt.


    Gleichzeitig will aber das Amt für 2008 = 45,39 Euro und für 2009 = 114,54 Euro Guthaben der Betriebskosten zurück haben.


    Ich mußte bereits 2008 die Stromnachzahlung von 48,46 Euro selbst targen und nun für 2009 nochmals 86,58 Euro Nachzahlen. (Der Betrag ist wahrscheinlich niedriger da ich ein Monat im Krankenhaus war)


    Kurzgesagt das entspricht genau der differenz, die ich in Betriebskostenabrechnung habe, da die Warmwasserzubereitung bei mir seit 2 Jahren über Strom geht.


    Nu möchte das Amt natürlich das Guthaben zurück und ich darf meine Mehrkosten für die Warmwasserzubereitung selber zahlen?!


    Ich habe nun Einen Termin bei der Leistungsabrechnung für nächste Woche und möchte das das Guthaben der Betriebskostenabrechnung was ja dadurch entstanden ist, weil die Warmwasserzubereitung nichtmehr über die Heizungsanlage sonder jetzt über einen Stromboiler geht verechnet wird und ich mein Konto somit aus dem Soll wieder ausgleichen kann.


    Nach welchem Paragraphen wird den nun die Warmwasseraufbereitung anerkannt?!
    Den schließlich gehört das ja zum sozialen Mindeststandart, die für eine Benutzung einer Wohnung erforderlich ist, ebenso wie die Heizungskosten.

  • Die Kosten für Strom, Warmwasser oder Gas zum Kochen werden nicht übernommen und sind demnach aus der Regelleistung zu bestreiten.
    In den Fällen, in denen Warmwasser nicht über einen elektrischen Boiler, sondern über die Heizungsanlage erzeugt wird, sind die Kosten hierfür von der Summe der Kosten für Heizung abzuziehen und vom Leistungsempfänger aus der Regelleistung zu begleichen.


    http://www.sozialleistungen.in…i-2/miet-nebenkosten.html

  • Die Kosten für Strom, Warmwasser oder Gas zum Kochen werden nicht übernommen und sind demnach aus der Regelleistung zu bestreiten.
    In den Fällen, in denen Warmwasser nicht über einen elektrischen Boiler, sondern über die Heizungsanlage erzeugt wird, sind die Kosten hierfür von der Summe der Kosten für Heizung abzuziehen und vom Leistungsempfänger aus der Regelleistung zu begleichen.


    http://www.sozialleistungen.in…i-2/miet-nebenkosten.html


    Wenn ich dich jetzt richtig verstehe werden oben genannte Kosten für Wamwasser nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung angerechnet, sonder man soll das von dem Geld was zur Sicherung des Lebensunterhalts hat bezahlen?



    Jedem ist bekannt das die Stromkosten Anfang des Jahres gestiegen sind bisher waren 17,84 Cent/Kwh und nun sind wir teilweise bei 20,05 Cent/KWh plus der Erhöhung der Grundkosten die bei 5,60 teilweise auf 8 Euro gestiegen sind. Weshalb ich ja den Stromanbieter gewechselt habe und nach 3 Monaten auch dieser mir mitteilte das sie die Preise anheben müßen.


    Demzufolge müßten ja durch die höheren Energiekosten, auch die Regelsätze angepaßt werden!


    Es kann doch nicht sein, das mann alle Mehrkosten wie oben beschrieben, aus diesen Satz bezahlen soll.
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    Häufige Fehler in Hartz IV-Bescheiden


    Aus unserer langjährigen Beratungserfahrung wissen wir: Hartz IV Bescheide weisen ein geradezu unglaubliches Ausmaß an Fehlern auf:


    * Die Warmwasserkosten sind zu niedrig


    demzufolge muß es doch eine klare Regelung geben, wieviel Warmwasserkosten übernommen werden müßen.

  • hi,


    im Internet hab ich folgendes gefunden ...


    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a530b82c14.php


    Hartz IV Urteil zu Stromkosten begrüsst


    Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) begrüßt die mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes im Februar 2008 erfolgte Klarstellung zum Umgang mit Kosten für Warmwasserbereitung und Strom bei Hartz IV.


    Der Dachverband unabhängiger Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen ruft die Betroffenen gleichzeitig dazu auf, Widerspruch einzulegen um so ihre geltenden Bescheide überprüfen zu lassen. In vielen Kommunen sei davon auszugehen, dass zusätzlich Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden müssten.
    Die in vielen Kommunen geltende Rechtspraxis, von Sozialleistungen pauschal festgelegte Prozentwerte der Wohnkosten für Strom und Warmwasserbereitung abzuziehen, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes nicht mehr rechtmäßig.


    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die monatlichen Abzüge für Haushaltsenergie, die von den Betroffenen zu tragen seien, 20,74 Euro im Monat nicht übersteigen dürfen (Verfahren: B 14/7b AS 64/06 R). "Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass Hartz IV-Beziehern monatlich nicht mehr als 20,74 Euro für Stromkosten von ihrem Regelsatz von 347 Euro abgezogen werden dürfen. Damit ist das Verwaltungshandeln vieler Kommunen, Menschen einen bestimmten Prozentsatz der Mietkosten für Strom von ihrem Regelsatz abzuziehen, der diesen Betrag übersteigt, rechtlich nicht mehr haltbar." so Andreas Geiger, Vorsitzender der BAG-SHI.


    "Wir raten den Betroffenen daher bei den zuständigen Stellen nachzuforschen, auf welcher Basis ihnen Kosten für Warmwasser- und Stromverbrauch, abgezogen werden. Das rechtliche Mittel hierzu ist der Widerspruch, den Betroffene gegen die aktuell für sie gültigen Bescheide einlegen sollten. Wenn sich dabei herausstellt, dass mehr als 20,74 Euro einbehalten werden, müssen die geltenden Bescheide geändert werden und die Kommunen müssen die zusätzlichen Kosten übernehmen.


    Dann raten wir Betroffenen auch, nach § 44 Sozialgesetzbuch X einen Antrag auf 'Rücknahme eines rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes' zu stellen: Da aufgrund des Urteiles des Bundessozialgerichtes damit zu rechnen ist, dass viele Kommunen jahrelang aufgrund falscher Rechtsauslegung zu niedrige Unterkunftskosten geleistet haben sind die Bescheide auch für die Vergangenheit aufzuheben, neu zu berechnen und den Betroffenen die ihnen vorenthaltenen Leistungen auszuzahlen. "Es darf nicht sein, dass einige Kommunen jahrelang illegal auf dem Rücken Betroffener Einsparungen vorgenommen haben." so Geiger weiter. (Hinrich Garms, Geschäftsführer, BAG-SHI- 29.02.2008)