wir haben fast verloren..

  • Hallo an alle,


    person y.. werden nicht die vollen KDU Kosten für Behindertenger. Wohnraum vom Grusi übernommen, da zweigt man vom Pflegegeld den Rest ab und behauptet das Peron y.. damit angeblich einverstanden sei, was nicht so ist. Alle Widersprüche werden nicht beantwortet und teils abgelehnt mit versch. begründungen wie Frist sei um 2 Tage abgelaufen oder es würden die vollen Kosten übernommen werden. Wenn dies der Fall wäre, dann würde es keine Abzweigung vom Pflegegeld geben. Beratung wurde aufgesucht aber diese hat von heute auf Morgen die Meinung geändert... nachdem sie die ersten Widersprüche an das Amt geschrieben hatte. keine Ahnung was da wirklich vorgefallen ist.Davor wurde ein Anwalt empfohlen der hatte gleich alles abgeblockt...mit der Begründung die Berechnung sei so korrekt auch wenn es eine Staffelmiete sei und das AMt selber diese Wohnung vermittelt hatte.. Also frage an die Experten. wenn man selber eine Klage schreiben möchte was gehört rein was weniger so kurz wie möglich. Es gibt keine andere möglichkeit gegen die ablehnende Widersprüche vom grusi Amt. Laut gelben Brief kann innerhalb 1 Monats Klage beim Gericht erhoben werden.. Danke fürs mitlesen- wir sind dankbar für jede Information/Muster wie eine Klage ausssehen könnte.


    Frage 2. Kann man um die Frist nicht zu versäumen selber Klage stellen und sich später von einem Anwalt vertreten lassen? Auf die schnelle einen geigneten zu finden ist sehr sehr schwierig... Und wir haben keine Zeit mehr da wir uns auf die Beratungsst. verlassen haben und fallengelassen wurden.. Die Frist läuft bald ab, und es fällt alles wie ein Kartenhaus zusammen.. Am meisten bedrückt sind wir von der tollen Beratungshilfe die man uns zuerst angeboten und später entzogen´´ hatte.. Plötzlich behauptet man man das geneue Gegenteil das die Berechnung Korrekt sei und die Abzweigung...


    Danke an alle für ´s mitlesen.
    Gruß
    M

  • man kann auch später anwalt nehmen und prozesskostenhilfe beantragen bis zur mündlichen verhandlung.


    § 92 SGG (Inhalt der Klage)


    Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.