Rückforderung von ALG 2

  • Hallo,
    habe folgendes Problem:
    Ich war bis mitte April arbeitslos, ab dem 15.04.10 startete neues Beschäftigungsverhältnis. Davor habe ich ALG 2 bezogen und habe auch rechtzeitig dem Job-Center mitgeteilt, dass ab dem 15.04.10 ich arbeiten gehe. Mir wurde dort gesagt, dass ich gemäß meinem Arbeitsvertrag noch im April Gehalt (Hälfte) bekommen würde, deshalb muss ich noch mit einer Rückzahlung von bereits erhaltenem ALG 2 für April rechnen.
    Ende April 1160 Euro netto erhalten und Gehaltsabrechnung, wie aufgefordert, dem Job Center vorgelegt.
    Jetzt kommt ein Schreiben in dem das gesamte Geld für April (606 Euro) verlangt wird.



    Zitat:


    "..606 Euro in der Zeit von 1.04.2010 bis 30.04.2010 zu Unrecht bezogen."


    "Sie stehen seit dem 15.04.2010 in einem Beschäftigungsverhältnis und beziehen Einkommen"


    Nun wird mir die Gelegenheit gegeben mich zu diesem Sachverhalt zu äußern, damit die dort entgültig entscheiden könnten.


    Im Schreiben steht nur diese eine Summe und kein Berechnungs- bzw. gesetzliches Nachweis für die Begründung dieser Summe.


    Mich interessiert, ob ich tatsächlich die ganze Summe und nicht die Hälfte (also vom 15.04 bis 30.04) zurückzahlen muss?


    Wenn jemand weiß, nach welchen Gesetzesparagraphen des Sozialgesetzbuches solche Situationen geregelt werden, bitte mitteilen!



    Vielen Dank im Voraus!

  • ob die rückforderung berechtigt ist, kann danielo gar nicht wissen,


    insebsondere da dir bis mitte april alg II zusteht und meiner ansicht nach die berechnugn täglich erfolgt, vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II


    abgesehen davon kann über die einkommensberechnung magels angaben ncihts gesagt werden, vielleicht ist daran auch etwas falsch


    es handelt sich aber erst um eine anhörung, widerspruch ist nicht möglich; erst gegen den erstattungsbescheid

  • es bleibt dabei. das zuflussprinzip zählt vom 01. eines monats bis zum letzten des monats. mit einem netto von 1160 € hast du für den monat april keinen anspruch auf hartz4 und musst die im voraus gezahlten 606 euro natürlich zurück zahlen.

  • mit dem zuflussprinzip hat die primäre frage nichts zu tun, sondern für welchen zeitraum das gehalt anzurechnen ist


    schau mal in § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II; da jeder Tag zu berechnen ist, aber nur ein halber Monatslohn fällig ist, ist das zuflussprinzip nur dafür entscheiden, ob gehalt während des leistungsbezuges oder außerhalb des leistungsbezugs zufließt
    Der Leistungbezug endent in der MItte des Monats = kein Leistungsbezieher mehr
    der Lohn kommt ende des Monats für den halben Monat in dem Zeitraum, wo kein Leistungsbezug mehr ist
    ergo:...!?


    und danieleo, wieso sagst du, er muss zurückzahlen


    denn abgesehen davon bleibt immer noch fraglich, ob das einkommen richtig berechnet wurde


    viele formelle fragen kannst du gar nicht prüfen, da du den bescheid nicht kennst, der ja auch noch nicht existiert. Vielleicht liegen ja Verstöße gegen §§ 33, 35 SGB X vor.

  • Zitat

    zweitens bekommt er nur einen halben monatslohn!!!


    ja, aber der halbe monatlohn netto liegt in seinem fall über existensminimum bwt. seines hatz4-anspruches. wenn der nur 400 € überwiesen bekommen hätte, wäre es was anderes.

  • Danielo, so wie ich es verstehe, muss ich auf Grund des Zuflussprinzips das Geld für die Hälfte des Monats zurückzahlen (da ich nur die Hälfte des Monats arbeitstätig war). Von 01.04 bis einschließlich 14.04 war ich nicht arbeitstätig und hatte deswegen einen Anspruch auf das alg II.
    Links, die du gegeben hast, helfen nicht weiter, weil es dort um Vollmonatsbeschäftigung handelt, was bei mir nicht der Fall ist.

  • das verstehste falsch. du hast im april 1160 € netto erhalten und bist demzufolge für den monat april nicht hilfebedürftig, also hast du keinen anspruch auf hartz4 für den monat april und musst das im voraus gezahlte geld von 606 € zurück zahlen. das habe ich doch nun schon 4 mal geschrieben.
    hab einfach mal vertrauen zu den mitarbeitern der arge. die wissen doch schon sehr oft was sie tun.