Sanktionspraxis auf dem Prüfstand – waren bisher alle Sanktionen rechtswidrig?

  • Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.02.2010 (Az.: B 14 AS 53/08 R)
    liegt nunmehr im Volltext vor:
    http://www.beispielklagen.de/Klage018/B.14.AS.53_08.R.2008_06_05.Rechtsfolgenbelehrung.pdf



    In der Pressemitteilung vom 18.02.2010 war zu lesen:


    „Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.“
    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11355&pos=0&anz=4


    Bereits die knappe Medieninformation hatte erste nachhaltige Auswirkungen in den Entscheidungen bei Sozial- und Landessozialgerichten zur Folge, so dass einige Sanktionsbescheide für rechtswidrig erklärt, weil die Rechtsfolgenbelehrung unzureichend war.
    Einige dieser Entscheidungen wurden hier zusammengetragen:
    http://www.beispielklagen.de/klage018.html#Urteile



    Es ist Zeit mit Hilfe von Überprüfungsanträgen die verfassungswidrigen Bußgelder beizutreiben und den § 31 SGB II einzureißen.


    www.sanktionsmoratorium.de