wiedereinstig in den job nach elternzeit, wer kann helfen????

  • hallo,
    ich bin seit 2006 bei meinem arbeitgeber teilzeit (60 monatsstunden) beschäftigt. im august 2007 bin ich in elternzeit gegangen, diese endet nun im august 2010 und ich möchte gern wieder arbeiten. ich habe für mein kind betreuungszeiten im kindergarten von mo.-fr. 7.30-15.30 uhr und an jedem zweiten wochenende ist sie bei ihrem vater da ich mitlerweile allein erziehend bin (also könnte ich da freitag und samstag ganztags arbeiten), unsere arbeitszeiten sind allerdings von mo.-sa. 6.00-21.00 uhr, im zweischichtbetrieb. ich hatte mit meinem filialleiter über meinen wiedereinstieg gesprochen und er meinte es sei alles kein problem, auch mit den zeiten würden wir das hinbekommen, ich müsste nur noch mal mit meinem bezirksleiter darüber sprechen. nun meint mein bezirksleiter allerdings das würde so alles nicht gehen und will mich in einen 400€ job drängen, das möchte ich allerding nicht. meine frage nun: muss mein arbeitgeber es mir möchglich machen zu den betreuungszeiten zu arbeiten? oder muss ich mich auf diese mini-job-sache einlassen?
    wir sind ein betrieb mit einiges mehr als 15 mitarbeitern, falls das für die frage relevat ist.
    danke

  • Dein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet sich in der Arbeitszeit nach dir zu richten bzw. danach wie du für dein Kind eine Betreuung hast.Wenn er dir da entgegenkommt ist das schön und gut aber meist ist er ja auch anderen MItarbeitern verpflichtet die es meist nicht gerne sehen das Ausnahmen gemacht werden.Kind hin oder her.Er könnte dir also durchaus kündigen oder eben wie in deinem Fall einen MInijob anbieten.

  • Wenn du einen Arbeitsvertrag hast kann der Leiter dir nicht ohne deine Zustimmung andere Arbeitszeiten aufdrücken.In deinem Fall eben weniger als bisher.Er müßte dich so wieder nehmen wie du vorher gearbeitet hast.Wenn du in der erforderlichen Arbeitszeit auch arbeiten kannst sollte dies kein Problem sein.Auf alle Fälle solltest du nichts unterschreiben und auf deinen Arbeitsvertrag verweisen.