gemeinsame Eigentumswohnung

  • Hallo,
    ich und meine Frau haben uns vor 3 Jahren eine gemeinsame Wohnung gekauft. Ich habe mit Ihr ein gemeinsames Kind(2Jahre ) und ein Stiefkind 9Jahre. Nun habe ich mich von Ihr und den Kindern getrennt. Zum allem Pech bin ich auch noch arbeitslos géworden.
    Ich bin ausgezogen und bei einem Freund unter gekommen. Nun gibt es Belastungen, für das Darlehen und NK. Sie dachte das Jobcenter würde diese Kosten übernehmen. Machen die aber nicht. Sie bezahlen nur einen Teil davon. Nun ist die Whg nicht mehr finanzierbar!!! Ich bat sie daß wir die Whg verkaufen!! .Sie lehnte ab!! Bei einem Gespräch mit der Bank, die möchte auch daß die Whg verkauft wird, lehnte Sie auch ab. Die Bank wäre auch bereit ihr bei der neuen Wohnraum Beschaffung behilflich zu sein. Auch das lehnte sie ab. Da sie sich noch nicht anwaltlich vertreten lassen hat sagte sie...sollte ihr zukünftiger Anwalt auch sagen daß sie irgendwann ausziehen müsse und nicht ewig in der whg bleiben könne würde sie einfach ausziehen und ihr wäre egal wer das Darlehen und die NK bezahlt. An einer vernünftigen Lösung ist sie nicht interessiert, sie möchte bewußt eine finanziellen Schaden herbei führen und jeden möglichen neuen Käufer die Zustimmung verweigern.(Betrifft sie ja selbst da Gemeineigentum, wäre ihr aber egal). Vermutlich kommt dann die Zwangsversteigerung!!!
    So nun meine Fragen.......
    Ist es Ihr wirklich machbar nach dem Sie gemeinsame Whg verlassen hätte, auch jeden möglichen neuen potenziellen Verkäufer ab zulehnen???


    Wer weiß ob es machbar ist rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten das Sie bewußt einen finaziellen Schaden verursachen möchte??[/B]
    Danke für eure Antworten
    Hugo11

  • Noch nicht geschieden ? schlechte Karten.
    schon geschieden gilt folgendes : "haben Sie ehevertraglich nichts anderes vereinbart, kann grds jeder geschiedener Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des Grundstückes verlangen, §§ 749,753 BGB ff oder auch die Teilungsversteigerung nach ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) verlangen.


    Die Zwangsversteigerung nach ZVG kann aber nach § 180 III ZVG eingestellt werden, wenn dies das Wohl gemeischaftlicher Kinder erheblich gefährden würde."