Hallo zusammen,
man hört und liest immer vom Zuflussprinzip aber so ganz habe ich das noch nicht verstanden.
Leider auch keinerlei gesetzliche Grundlage bisher dazu gefunden.
1. Frage:
Wenn nun also jemand ALG II bekommt, und zum
01.08.2009
eine Ausbildung beginnt, das Ausbildungsgehalt aber erst am
15.09.2009
erhält, ist man dann für den Monat
08.2009
Leistungsberechtigt?
Man erhält ja nach dem Zuflussprinzip in diesem Monat kein Geld. Steht in diesem Zeitraum aber auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Nicht Leistungsberechtigt ist man hingegen wenn das Geld bereits am
31.08.2009 ausgezahlt wird.
Wie ist es wenn der Geldeingang auf dem eigenen Konto dann erst am
02.09.2009 erfolgt?
2. Frage:
Wenn der Ausbildungsbetrieb jetzt zum
31.05.2010 Insolvent ist, und man selbst somit ab dem
01.06.2010 Keinen Ausbildungsplatz mehr hat, man das Ausbildungsgehalt aber erst am
15.06.2010 erzählt, man aber ab dem
01.07.2010 eine neue Ausbildung hat, deren Gehalt man am
15.08.2010 erhält, ist man dann im Monat
06.2010 Arbeitslos, bemüht sich um einen neuen Ausbildungsplatz, tut also alles um nicht mehr Hilfebedürftig zu sein, erhält aber dennoch kein ALG II?
Ist das auch so wenn man sein letztes Ausbildungsgehalt der alten Firma, also das Geld für
05.2010 am
02.06.2010 auf seinem Konto hat?
Und wie würde es sich gestalten wenn das Geld für
02.2010 bereits am
31.05.2010 auf dem Konto gewesen wäre?
Ich verstehe an dieser Stelle das Zuflussprinzip nicht da es sozial ungerecht ist.
Entweder müsste man Leistungsberechtigt sein, für den Monat
08.2009 in dem man das Geld erst am
15.09.2009 erhält, oder, was sinnvoller wäre, für den Zeitraum in dem man tatsächliche Hilfebedürftig ist, in diesem Fall der
06.2010 Leistungen nach ALG 2 zu erhalten. Oder, wenn hier das Zuflussprinzip zählt, Leistungsberechtigt für
07.2010, wobei man hier dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht.
Wer kann mir das erklären?
Über einen Hinweis zur Gesetzlichen Grundlage würde ich mich auch sehr freuen.
Viele Dank
Micha