Zuflussprinzip

  • Hallo zusammen,
    man hört und liest immer vom Zuflussprinzip aber so ganz habe ich das noch nicht verstanden.
    Leider auch keinerlei gesetzliche Grundlage bisher dazu gefunden.


    1. Frage:
    Wenn nun also jemand ALG II bekommt, und zum
    01.08.2009
    eine Ausbildung beginnt, das Ausbildungsgehalt aber erst am
    15.09.2009
    erhält, ist man dann für den Monat
    08.2009
    Leistungsberechtigt?
    Man erhält ja nach dem Zuflussprinzip in diesem Monat kein Geld. Steht in diesem Zeitraum aber auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
    Nicht Leistungsberechtigt ist man hingegen wenn das Geld bereits am
    31.08.2009 ausgezahlt wird.
    Wie ist es wenn der Geldeingang auf dem eigenen Konto dann erst am
    02.09.2009 erfolgt?


    2. Frage:
    Wenn der Ausbildungsbetrieb jetzt zum
    31.05.2010 Insolvent ist, und man selbst somit ab dem
    01.06.2010 Keinen Ausbildungsplatz mehr hat, man das Ausbildungsgehalt aber erst am
    15.06.2010 erzählt, man aber ab dem
    01.07.2010 eine neue Ausbildung hat, deren Gehalt man am
    15.08.2010 erhält, ist man dann im Monat
    06.2010 Arbeitslos, bemüht sich um einen neuen Ausbildungsplatz, tut also alles um nicht mehr Hilfebedürftig zu sein, erhält aber dennoch kein ALG II?


    Ist das auch so wenn man sein letztes Ausbildungsgehalt der alten Firma, also das Geld für
    05.2010 am
    02.06.2010 auf seinem Konto hat?
    Und wie würde es sich gestalten wenn das Geld für
    02.2010 bereits am
    31.05.2010 auf dem Konto gewesen wäre?


    Ich verstehe an dieser Stelle das Zuflussprinzip nicht da es sozial ungerecht ist.
    Entweder müsste man Leistungsberechtigt sein, für den Monat
    08.2009 in dem man das Geld erst am
    15.09.2009 erhält, oder, was sinnvoller wäre, für den Zeitraum in dem man tatsächliche Hilfebedürftig ist, in diesem Fall der
    06.2010 Leistungen nach ALG 2 zu erhalten. Oder, wenn hier das Zuflussprinzip zählt, Leistungsberechtigt für
    07.2010, wobei man hier dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht.


    Wer kann mir das erklären?
    Über einen Hinweis zur Gesetzlichen Grundlage würde ich mich auch sehr freuen.


    Viele Dank
    Micha

  • Zuflußprinzip heisst in dem Monat wo es auf dem Konto ist, wird es angerechnet.


    Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei, stellten die Kasseler Richter klar (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).


    Link: http://koeln-bonn.business-on.de/bundessozialgericht-alg-ii-berechnung-zuflussprinzip-arbeeitslosengeld-_id13975.html

  • Hallo Edgar, vielen Dank für diese Antwort, vor allem auch für den Link.


    Kannst du ober jemand anders mir dann auch sagen, wie es sich dann in dem ersten Monat verhält, in dem man dann wieder arbeitet?
    Bei dem Link steht, man sei so lange Leistungsberechtigt, bis das 1. Gehalt ausgezahlt wird.


    Stimmt das? Ich dachte man sei nur so lange Leistungsberechtigt, wie man auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht? Sollte wirklich das Prinzip gelten, man erhällt so lange Leistungen nach ALG II, bis zum 1. Gehaltseingang, könnte also der 1. Gehaltseingang 3 Monate verzögert werden, und man würde für diese Zeit Geld erhalten, und danach das Arbeitsentgelt für 3 Monate? Wäre ja auch nicht fair oder Sinn der Sache.


    Mich wundert an diesem Zuflussprinzip, das der Stichtag der 1. des Monats ist.
    Was kann der Arbeitslose dafür, wenn der Ex-Chef das letzte Gehalt nicht wie gewöhnlich am Ende des aktuellen sondern am Anfang des nächsten Monats auszahlt?


    Das Prinzip, man könne ja von dem Geldeingang den aktuellen Monat bestreiten, verstehe ich, nicht jedoch die Tatsache man hätte Leistungen nach ALG II erhalten, wäre dieses Geld 2 Tage eher auf dem eigenen Konto eingegangen.


    Aber den nächsten Monat, den 1. den man wieder Arbeit gefunden hat müsste man dann immer noch Leistungen erhalten, oder das Sozialsystem lässt einen da völlig in der Luft hängen, um nicht zu sagen verhungern, was im aktuell vorliegen Fall auch passiert wäre, wären nicht Freunde mit ihrem eigenen Dispo eingesprungen.

  • Mit dem nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen ist gemeint, wenn man nicht mehr arbeiten kann, zB. durch Krankheit. (mind. 3 Std.pro Tag)


    Es stimmt Du bist solange Leistungsberechtigt bis Dein erstes Gehalt auf Deinem Konto ist. Also Du fängst am 01.07. an zu arbeiten bekommst Dein Geld am 15.08. auf Deinem Konto, dann hast Du für 07. Anspruch auf Leistungen, weil Dein Gehalt erst am 15.08. zufließt. Bekommst Du aber Dein Gehalt in 07. (31.07.) mußt Du die Leistungen zurück bezahlen, weil Leistungen für 07. und Zufluß Lohn für 07..
    Das gibt man in der Änderungsmitteilung an, wann man anfängt zu arbeiten und wann das erste Gehalt ausgezahlt wird.