Umzug in Teurere Wohnung

  • Hallo Forumianer,


    wir haben neulich bei unseren AGAS angefragt wegen einem Umzug in eine andere Wohnung, wegen Gesundheitlichen gründen.


    Derzeitige Wohnung. 4 Zimmer 108 qm im 2 OG eines Altbau mit 56 Stufen, 250,-€ Kaltmiete


    Neue Wohnung, 4 Zimmer 150 qm, kein Altbau im EG-Ebenerdig, 405,-€ Kalt.


    Der Mietpreis währe genau die Obergrenze die das Amt mitgeteilt hat.
    Der Umzugs grund ist wie schon geschrieben, Gesundheitliche Gründe,
    2 Fache Knie OP, eingeschränkte Beweglichkeit des Linken Knies. zz nicht Vermittlungsfähig.


    Würde der Grund beim Amt reichen, wie muss man die Wohnung anbieten.


    Das Amt bleibt das selbe, nur ein Anderer Ort im selben Zuständigkeitsbereich.


    Würden in so einem Fall auch die Umzugskosten Übernommen?


    Gruß

  • Zitat

    Würde der Grund beim Amt reichen


    da sich durch den umzug die wohnkosten erheblich verteuern, sollte schon ein medizinisches gutachten die grundlage für das umzugsersuchen bilden. aber das müsste ja vorliegen, wenn du z.z. nicht vermittlungsfähig bist. ein einfacher attest würde dazu evt. nicht ausreichend sein.


    Zitat

    wie muss man die Wohnung anbieten.


    einfach mit dem schriftlichen mietangebot des vermieters zu euren sachbearbeiter gehen. allerdings sind 150 qm eine menge. wieviel personen macht denn eure bedarfsbemeinschaft aus?

  • Hallo,


    Attest liegt dem Agas vor, daher ja auch nicht Vermittlungsfähig.


    Bei uns handelt es sich um 4 Personen, Verheiratet und die 2 Kinder, 8 Jahre und 1,5 Jahre.


    War hier in der Region die ein zigste und günstigste 4 Zimmer Wohnung.


    Gruß

  • naja, aber 150 qm, daran könnte es evt.scheitern, denn die allgemeinen richtlinien, die übrigens bundesweit gelteten sagen folgendes:



    Zitat

    Was die angemessene Größe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m² für eine, bzw. 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Als Person zählen nach der Rechtsprechung auch Säuglinge (LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.).