Hilft es meinen eltern wenn ich ausziehe ?

  • Hallo,


    Ich google hier schon eine weile rum und dachte mir ich eröffne einfach ein Thema


    Wir haben unser eigenes Haus und sind zu 5 Personen Nun da mein Vater Arbeitslos geworden ist und meine Mutter aus Krankheutsgründen nicht arbeiten kann können wir uns das Haus nicht länger leisten. Der Zwangsverkauf steht bevor, meine Eltern werden jetzt wohl leider Privatinsolvenz anmelden um von dem Schuldenberg loszukommen.


    Wir haben eine wohnung gefunden ideal für 4 leute, sie beträgt 65 quadratmeter.
    Ich selber habe eine ausbildung und verdienen an die 600 euro. Nun frage ich mich ob ich in die kleine wohnung 25 quadratmeter oben drüber ziehen kann. Kommt das amt da für irgendwas auf? Alleine kann ich die mir nicht leisten,


    Uns stehn 105 quadratmeter zu, wenn ich das zusammelege wären wir bei 90 Quadratmeter für 5 leute


    Was meint ihr??



    Vielen dank im vorraus

  • Hallo,
    es gibt bestimmt auch in Deiner Stadt Beratungsstellen im Sozialbereich.
    Also hin. Fragen kostet nichts. Keiner kommt zu Dir und fragt was Du brauchst.


    Wenn Dir Deine Sb schon etwas von Umzug sagt , frage nach wie das finanziel geht.


    Geh in die Offensive.
    Viel Glück

  • Wenn Du am Montag dahin gehst, nimm am besten alle Daten für "deine" Wohnung mit. Lege diese dann gleich mit vor. Wenn sie Dir in irgendetwas zustimmen, laß es Dir unbedingt schriftlich bestätigen. Evtl. erstellst Du dir im Vorfeld ein kleines Schreiben, damit die gute Dame nur noch ihren Seegen geben brauch.

  • Vielen Dank für die schnellen und äußerst guten Antworten. Ich werde gleich am Montag meinen Antrag auf Wohngeld vorbei bringen.


    Wisst ihr eig. wie es mit der Renovierung ausschaut? der Mieter muss nähmlich selbst die Tapeten und die Bodenbeläge machen.


    Dankee

  • Hallo,


    hier ein Urteil zur Renovierung:



    Landessozialgericht Celle: Beschluss vom 11.09.2006 (Az. L 9 AS 409/06 ER)
    Rechtsgrundlage für Renovierungsbeihilfen im Fall eines vom Jobcenter veranlassten Umzugs sei § 22 Absatz 2 SGB II und nicht Absatz 3,. § 22 Absatz 2 umfasse nur die Kosten für die Erlangung einer neuen Unterkunft. Renovierungskosten in der alten und in der neuen Wohnung seien - wenn sie mietvertraglich geschuldet sind - zu übernehmen, da die Kosten der Unterkunft im Sinne der genannten Vorschrift auch einmalige Aufwendungen umfassten, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.
    Eine einstweilige Anordnung komme auch in Betracht, wenn der Hilfebedürftige den geltend gemachten Bedarf nach Antragstellung, aber noch während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens deckt.


    Viel Glück


    Wolfgang