Mutter und Sohn in BG

  • Was ich aber ne so ganz verstehe... wieso meine Mum des bekommt... und sie zu ihr sagen ich bzw meine Firma muss des ausfüllen. Was hat de des mit meiner Mum zutun?


    Ich hatte bzw meine Mum hatte des Schreiben ans Amt geschrieben was du mir sagtest des ich halt eben ne aufkomm ausser der miete...


    Ganz ehrlich keinersieht da mehr durch...

  • gilt das auch wenn der sohn erst 17 jahre alt ist,
    mein sohn ist mit unterhalt, kindergeld und bab über dem regelsatz, deshalb wird jetzt das kindergeld zwischen uns beiden aufgeteilt. die miete wird ihm anteilig angerechnet.
    müsste ich doch auch machen können das er aus der bg rausgeht.

  • Hallo,


    meine Mutter war heute beim Amt und hat nochmal alles eingereicht. Des mit dem Schreiben wo ich und meine Mutter erklären des sie nicht von meinem Gehlat lebt und ich halt nur die Miete zum teil übernehmen.


    Sie hat heute beim berater die Antwort bekommen, weil ich noch unter 25 Jahre bin zähle ich zur Bedarfsgemeinschaft egal wieviel Jobs ich ausüben würde. Sie bekommt nun keine Leistungen mehr und sie muss im januar meinen Lohnabrechnung vorlegen damit ihre Leistungen berechnet werden ob sie überhaupt anspruch noch hätte.




    Somit muss ich nuna lles tragen! Ich habe ja ein feste Anstellung 40 Std/woche wo ich Leistungslohn bekomme.


    BITTE helft mir nun was ich machen kann? Weil die aufn Amt sagen klipp und Klar wir sind eine Bedarfsgemeinschaft! Und meine Mutter bekommt keine Kohle mehr!


    Was sollen wir tun? ich kann niemals Miete und Lebensunterhalt für mich und meine Mutter tragen...

  • Hallo S3curity,


    ja ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft! und keine Haushaltsgemeinschaft (das wärt ihr nur, wenn du 25 oder älter wärst) und genau deswegen ist es für das Amt wichtig, zu wissen wieviel genau du verdienst.


    Soweit ich das beurteilen kann, wirst du deinen eigenen Bedarf (also 287 EUR Regelleistung+ anteilige Miete und Heizkosten) aufgrund des Einkommens ab Januar decken können. Aber darüber hinaus wird dir immer nochwas übrig bleiben von deinem Einkommen und genau das kann bei deiner Mutter angerechnet werden aber nur bis zur Höhe des Kindergeldes (also 184 EUR wenn du das erste oder 2. Kind bist).


    Hat deine Mutter noch irgendwelchens Einkommen (z.B. Minijpob, ALG 1, Unterhalt vom Exmann, Witwenrente etc.)?
    Wenn nein, werden ihr max. 184 EUR angerechnet, und darauf müsste sie noch einen Freibetrag von 30 EUR (Pauschale für Versicherungen) erhalten, so dass letztlich max. 154 EUR von deinem "den Bedarf übersteigenden Einkommen" auf die ALG2-Leistungen deiner Mutter angerechnet werden können.
    Sollte deine Mutter irgenwelche sonstigen Einkünfte haben (neben ALG 2), dann können ihr max. 184 EUR von deinem EK angerechnet werden, da dann der Freibetrag von 30 EUR schon für das andere Einkommen verbraucht ist.
    Sie erhält also ungefähr dieses:
    359 Euro Regelleistung+ die Hälfte der bisher gewährten Miet- und Heizkosten abzügl. maximal 184 EUR.


    Das Formular das deiner Mutter zugesendet wurde ist sicherlich eine Einkommensbescheinigung. Das kann der Arbeitgeber natürlich erst ausfüllen, wenn er die Abrechnung für den ersten Monat macht. Alternativ kannst du eigentlich auch deine normale Gehaltsabrechnung abgeben und einen Kontoauszug, auf dem der Sachbearbeiter sieht, wann dir das Gehalt überwiesen wurde.
    Erst wenn die Abrechnungen vorliegen, kann man genau berechnen, wieviel davon bei deiner Mutter anzurechnen ist (bis max. 184 bzw. 154 EUR).


    Wenn ihr jetzt dringend Geld benötigt, dann geht zum Amt und macht denen klar, dass das erste Gehalt erst am 01.01.2011 kommt (vielleicht steht das sogar in deinem Arbeitsvertrag?). Ihr benötigt ein Darlehen um die Zeit bis dahin zu überbrücken. Das müsste eigentlich drin sein, wenn ihr sonst keine Möglichkeiten habt den Lebensunterhalt zu sichern (z.B. aus Ersparnissen oder mit Unterstützung von Verwandten). Legt dann am besten auch tagesaktuelle Kontoauszüge vor, um nachzuweisen, dass ihr nichts mehr auf der hohen Kante habt, um bis zum Monatsende oder wahrscheinl. sogar länger hinzkommen.

  • darkcat83


    Zitat

    Aber darüber hinaus wird dir immer nochwas übrig bleiben von deinem Einkommen und genau das kann bei deiner Mutter angerechnet werden aber nur bis zur Höhe des Kindergeldes (also 184 EUR wenn du das erste oder 2. Kind bist).


    Genau diese Anrechnung darf nicht erfolgen!

  • darkcat83
    Dein Argument zu o.g. Aussage bzgl BG würde mich auch mal interr., denn diese Aussage ist so nicht ganz richtig.
    Wenn er nun ne eigene Wohnung nehmen würde, wären sie auch keine BG mehr, da er für sich vollends alleine aufkommen KANN. Er muss überhaupt keine Lohnabrechnung vorlegen. Sie haben eine Veränderung angezeigt und sie haben erklärt, das er NICHT für Sie aufkommt. SO ist dies auch richtig.


    S3curity
    Hat dir denn keiner gesagt, das man Eintsiegsgeld hätte beantragen können, VOR arbeitsaufnahme. Der Tip mit dem Darlehen zur Überbrückung ist zwar nicht schlecht, aber das würde heißen Ihr macht Schulden beim Amt. Ich würde in dem Fall eher nach einem Vorschuß fragen.

  • Mag ja sein, es entspricht aber nicht den Tatsachen. Wenn er nun doch ne eigene Wohnung nehmen würde, könnten sie ihm nichmal was. Wenn er in festem Bezug von Lohn ist und sich selbst ernähren kann. Bei dieser Sache müssen beide uffen Tisch haun und es so handhaben => keine BG.

  • also gawain, habe gerade nochmal die fachl. hinweise zu § 7 SGB II durchforstet und tatsächlich steht dort, dass der sogenannte VU25 aus der BG fällt, wenn er den Bedarf selbst decken kann...meiner meinung nach widerspricht das aber dem wortlaut des § 7 III Nr. 2 SGB 2 und den Anwenderhinweisen zu A2LL, wonach in der von mir bereits beschriebenen weise (Anrechnung des Einkommens bei den Eltern bis zur Höhe des KiG) vorzugehen ist. Diese Vorgehensweise kann man auch auf folgender Internetseite zumindest ansatzweise herauslesen: http://statistik.arbeitsagentur.de/cae/servlet/contentblob/4354/publicationFile/571/Grundsicherung-Glossar.pdf (s. Seite 2 unter dem Punkt "anrechenbares Einkommen")


    praktisch wird derjenige, der zwischen 18 und 24 ist und den Bedarf selbst decken kann und noch im Haushalt der Eltern lebt "mit Ausschlussgrund" erfasst, so dass er nicht mehr im Bescheid auftaucht ... ich meine jedoch, dass man vertreten kann, dass er dann theoretisch trotzdem noch zur Bedarfsgeminschaft gezählt werden kann, wenn man sich streng an den Wortlaut des § 7 III hält

  • darkcat83


    Ja, besagter § stützt sich zwar auf die Begriffe unverheiratet, erwerbsfähig, U25, steht damit aber im Widerspruch zu § 9 Abs.1 SGB II.
    Ich kenne beide Varianten, wobei zum Einen der Nichthilfebedürftige U25 in der BG (auch im Bescheid) verbleibt, sein Einkommen aber nicht angerechnet wird, sowie auch den Fall, dass Besagter gänzlich aus der BG herausgenommen wird.


    Ich glaube wichtig ist allein, dass das Einkommen nicht angerechnet wird ;)

  • Hallo Leute,


    erstmal danke für die Hilfe.


    Zu de Fragen. Das Amt hat meinen Arbeitsvertrag vorliegen in diesem ist auch enthalten das ich zum 1.1.11 mein erstes Gelhalt bekomme und dies Leistunglohn ist... dieser is unterschiedlich der kann vonn 800 - 1300 Brutto liegen.


    Ich war mit dem schreiben was an meine Mutter gerichtet war auch bei meinem Chef dieser sagte mir auch des er die Einkommensbescheinigung erst frühstens im januar ausfüllen kann. Da er ja net weiß wieviel ich erbringe an Lohn. (Is mir auch klar) doch des Amt macht voll druck deswegen...da sie halt nix anrechnen kann.


    Zu meiner Mutter:


    Sie bekomm zu ihrem ALG 2 nix weiter also aus Minijob oder der gleichen. Auch Kindergeld usw gibts schu lange net mehr. Es waren halt nur diese Leistungen.


    Wenn ich das nun alles richtig verstanden habe, können sie bzw werden sie meiner Mutter meiN Lohn nun doch anrechnen und sie max 154 Euro vom Amt bekommen oder wie ist des jetzt nun?


    Oder is des am Ende so des nun meine Mum normal die 350 Euro bekomm un die halbe Miete und ich mein gehalt behalten kann und davon nur die halbe Miete zahle!?


    Weil wie schu geschrieben weiß auf de Amt keiner wat der andere sagt... einer sagt am telefon ihr steht des zu doch net alles... aufn Amt sagt ma ihr ich bin mit ihr in der BG un alles wird angerechnet wegen dem alter usw... und im § steht des... -.-

  • Hallo an Alle,


    dass Kinder, die ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, steht indirekt in § 7 Abs. 3, Satz 4, SGB II.
    "(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ...
    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."


    Es gab inzwischen zahlreiche Grundsatzentscheidungen der Bundesozialgerichte zu dieser Frage und selbst die Agentur für Arbeit verneint in den, auf ihrer Webseite veröffentlichten Fachlichen Hinweisen (für die Argen/Jobcenter) zu § 7/9, dass diese sich selbst versorgenden unter 25-jährigen zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören. (Und sie versuchen's doch immer wieder.)
    Es herrscht das sogenannte "Einbahnstraßenprizip". Eltern müssen für ihre Kinder Unterhalt leisten, aber Kinder nicht für ihre Eltern.
    Eine Ausnahme bildet beim SGB II die Unterhaltvermutung des § 9 Abs. 5 bei Haushaltgemeinschaft. Was den Selbstbehalt des Kindes/Jugentlichen übersteigt soll bei den Eltern angerechnet werden. Deshalb wollen Sie die Einkommensbestätigung. Ich glaube nicht, das sich diese gesetzliche Regelung bei Verwanten mit Hilfe einer eidestattlichen Erklärung umgehen lässt. Aber der Selbstbehalt für Haushaltsmitglieder liegt natürlich wesentlich höher als Hatz 4.


    § 9 SGB II
    "...
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."


    § 1 ALG II VO
    "...
    (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."


    Gruß Juli

  • Wir sollten Eines nicht außer Acht lassen:
    Es handelt sich hier um einen mündigen und nicht hilfebedürftigen Bürger. Diesem nun einfach sein Einkommen zu kürzen ist mit deutschem Recht nicht vereinbar. § 9 Abs. 5 SGB II bedient sich hier lediglich einer Vermutung, aber keines Beweises und dieser Vermutung kann mit einer eidesstattlichen Versicherung erfolgreich widersprochen werden.
    Ich kenne keinen Fall, bei welchem dies gescheitert wäre.

  • Ja, tatsächlich. Ich hab's gerade in den Fachlichen Hinweisen gelesen. Der Hilfebedürftige muss nur eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er keine Unterstützung vom Verwandten erhält.


    Rz 9.27
    "Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen."