Beiträge von juli

    Schwestern sind keine Partner und bilden keine Einstehgemeinschaft = Bedarfsgemeinschaft
    nach § 7 SGB II:
    "(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."


    sondern eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 SGB II:
    "(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."
    Diese Vermutung kann einfach widerlegt werden, indem man versichert, dass man den Verwandten nicht unterstützt.
    Außerdem hat der Verwandte eines Hilfebedürftigen einen Selbstbehalt in Höhe des doppelten Regelsatzes + hälftigen Wohnkosten sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen (§ 1 Abs. 2 Alg II-V).


    Wenn Deine Mutter keinen Unterhalt für Dich leistet, sollte das Kindergeld an Dich weitergeleitet, oder noch besser, übertragen werden.

    Mindestens 200 Euro ALG II solltet ihr meiner Meinung nach erhalten. Der Rechner im Internet hat wahrscheinlich die Bereinigung des Erwerbseinkommens nicht vorgenommen. Zur Anrechnung des Erwerbseinkommens auf ALG II findet sich ein Rechner unter:
    http://www.einkommensrechner.bmas.de/einkommensrechner/


    Als Tag der Antragstellung von ALG II gilt der Tag an dem Du Kinderzuschlag beantragt hast. Wenn eine andere Sozialleistung beantragt und abgelehnt wurde, ist der nachfolgende (ALG II) Antrag ein sogenannter nachgeholter Antrag, der auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung (in diesem Fall Kinderzuschlag) zurückwirkt (§ 28 SGB X).

    Meine Rechnung oben kann selbstverständlich nur eine Schätzung sein.


    Was ein Teamleiter am Telefon sagt, ist bedeutungslos. Ihr müsst einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen erhalten. Der beinhaltet auch Berechnungbogen. Wenn die nicht in Ordnung bzw. nicht nachvollziehbar sind, sollte Deine Mutter als Vertreterin der BG (auch mit Deiner Vollmacht) Widerspruch einlegen. Das steht aber alles auch im Bescheid des Jobcenter.


    Außerdem: grundsätzlich alles schriftlich beim Jobcenter einreichen, mit Eingangbestätigung auf der Kopie, bzw. Brief als Einschreiben oder vorab als Fax gesendet.

    Etwas mehr als 30 Euro könnten es möglicherweise sein:


    Du hättest einen Bedarf von ca. 532 Euro,
    Deine Schwester in Höhe ca. 63 Euro
    Deine Mutter in Höhe von ca. 603 Euro.
    Macht einen Gesamtbedarf von ca. 1198 Euro, abzüglich ca. 1060 Euro Erwerbseinkommen, wären ca. 140 Euro ALG II für die BG.


    Schätzungsweise 310 Euro des Erwerbseinkommens Deiner Mutter sollten anrechnungsfrei sein. Das richtet sich nach Bruttoeinkommen, notwendigen Versicherungen, Fahrtkosten ... und dem Einkommensfreibetrag.
    Unter http://www.einkommensrechner.bmas.de/einkommensrechner/
    ist ein Einkommensrechner des BMAS, mit dem ermittelt werden kann, wieviel Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden sollte.


    Möglicherweise gibt es Probleme mit der anerkannten Miethöhe. Das müsste aber erstmal eine Zeitlang so akzeptiert werden. (Die Kosten für Warmwasserzubereitung in Höhe von insg. ca. 15 Euro werden z.Z. von der Miete abgezogen.)

    Nachdem man den (Sanktions-) Bescheid vom Jobcenter erhalten hat, ruft man einen Anwalt für Sozialrecht (vorort, zu finden im Internet) an und schildert sein Problem, der vereinbart (in der Regel) einen Termin und schickt den Hilfesuchenden zum Amtsgericht, wegen eines Beratungshilfescheins. Dort füllt man (auch mit Hilfe des Rechtspflegers möglich) das Antragsformular aus, reicht den Bescheid des Jobcenters ein, legt zur Feststellung der Einkommensverhältnisse Kontoauszüge vor und erhält regelmäßig bei einer solchen Leistungskürzung Beratungshilfe = Bezahlung des Rechtsanwalts für die Einlegung des Widerspruchs. Sollte das nicht schon reichen, kann man später beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe erhalten.


    In diesem, unserem Rechtsstaat muss nicht grundsätzlich jede Zwangsarbeit klaglos angenommen/hingenommen werden.
    http://www.sanktionsmoratorium.de/


    Auch sollen, wegen der Erhöhung der Regelleistung und des Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder, die Mittel für EEJs u.ä. drastisch gekürzt werden.
    Heinrich Alt, Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, erwägt Freiwilligkeit bei Ein-Euro-„Jobs“


    Ausbildung ist natürlich die Grundlage für existenzsichernde Arbeit, aber auch Minijobs bringen der Familie etwas mehr Geld.

    Es ist inzwischen von Gerichten mehrfach entschieden worden, dass Hartz-IV-Empfänger mit Kindern auch dann Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Existenzminimums haben, wenn gegen sie Sanktionen verhängt wurden. Das physische Existenzminimum muss gedeckt werden.
    Die Leistungen die Ihr jetzt erhaltet, einschließlich KG und EG, decken den Mietanteil und das Existenzminimum von Dir und Deiner Tochter. 24 Euro liegen darüber. Das reicht natürlich nicht zum Leben für Deinen Mann und selbstverständlich auch nicht zum Bezahlen der vollständigen Miete.


    Wenn Minderjährige in der BG leben müssen Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden.


    Wenn Dein Mann jetzt sogar einen EEJ angenommen hat, stimmt da was ganz arg nicht.
    Fakt ist (nach Deinen Angaben), dass Ihr mit den Einnahmen von insgesamt 944 Euro noch nicht einmal Eure Miete leisten könnt. Das ist eine wirklich akute Situation. In solchem Fall gibt's Beratungshilfe für einen Rechtsanwalt, der kann am besten gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und eine einstweilige Anordnung beim Gericht beantragen, damit ihr schnell Existenzsicherung erhaltet (und um die Rechtmäßigkeit der Sanktion zu klären).

    Hallo fra,


    wenn Du arbeitssuchend gemeldet wärst (ALG II erhieltest), müsste Dich der AG Deines Minijobs versichern. Ohne Job gibt's meines Wissens keine Möglichkeit in die GKV zu wechseln.
    Wegen der Hartz-IV-Leistungshöhe solltest Du, weil Du bei Deinen Eltern wohnst, bezüglich möglicher Einkommensanrechnung, besser noch mal googeln nach: Haushaltsgemeinschaft (§ 9 SGB II Absatz 5), Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II Absatz 3) Ü25 (Über 25) ...


    Gruß Juli

    Hallo Alex,


    nach meiner Rechnung solltet Ihr, bei den obigen Angaben, 1574 Euro erhalten. Es gibt auch viele Hartz-IV-Rechner im Internet, einfach mal Beträge eingeben und nachrechnen lassen.


    Wenn einer von Euch vor der Geburt der Drillinge Arbeitseinkommen hatte, könnte Elterngeld noch gezahlt werden, ich glaube in Höhe des vorherigen Einkommens? (Hab's jetzt nicht noch mal nachgeschaut.)


    ... dass das Bundeselterngeld generell anzurechnen ist, ausgenommen, wenn sich das Bundeselterngeld nach dem Einkommen bemisst. Dann gibt es weiterhin anrechnungsfreie Beträge beim ALG II Bezug.



    Ich rechne auch damit, dass der Regelsatz, zumindest für Erwachsene, rückwirkend zum 1.1.11 höher ausfallen wird als 5 Euro zusätzlich. (Wenn die vorliegende "Regelsatzberechnung" jetzt so verabschiedet werden sollte, stehen denke ich, schon viele H4-ler/Gerichte in den "Startlöchern" ..., weil unvereinbar mit dem GG)


    Gruß Juli

    Vielleicht könnte auch (nach Widersprucheinlegung) eine einstweilige Anordnung vom Gericht erlassen werden, da die Gefahr bestände, dass der Betroffene bei Abwarten der Entscheidung der Hauptsache seine Rechte nicht mehr realisieren könnte. (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG)


    Das ist Sache eines Anwalts, denke ich.

    Hallo Milly,


    dann werden alle Hartz-4-Empfänger, Deine Schwester, der Lebensgefährte Deiner Mutter und natürlich Deine Mutter, solange bis der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist.


    schau mal unter: http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/viewtopic.php?f=11&t=499
    da ist ein sehr treffender Beitrag von ram61 (» 24.05.2009, 14:53, ganz unten auf der Seite).
    Derverdeutlicht die Folgen der Zwangs-BG für Eure gesamte Familie, einschließlich der Schwester.



    Eine Mutter ist keine "Rabenmutter", wenn sie ihr Kind unter diesen Umständen früher "rausschmeißt".


    Entschuldige, wenn das falsch rüberkommt. Ich find's schockierend, wie der Gesetzgeber mit dieser U25 Konstruktion Familien zerstört.


    Gruß Juli

    @ lacky,


    Apollyon schreibt:
    "Mein SB hat die EGV dann per Verwaltungsakt erlassen, aber die ist ja eh unwirksam, da das SGB keine ersetzende EGV, auch nicht per VA vorsieht."


    ist vielleicht eine gute Möglichkeit, die Angelegenheit kurzfristig gerichtlich regeln zu lassen.

    Hallo Milly,


    nach meinem Verständnis hat die ganze Geschichte zwei Seiten. Zum einen das Bürgerliche Recht und auf der anderen Seite das Sozialrecht. Nach dem Bürgerlichen Recht sind Deine Eltern, weil Du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, nicht mehr für Deine Versorgung zuständig, sie müssen keine Unterhalt mehr für Dich bezahlen. Deine Mutter beansprucht auch keine Sozialleistungen für sich, sie kann nicht gezwungen werden, für ein erwachsenes Kind, für dessen Versorgung sie nicht mehr aufkommen muss, einen ALG II Antrag zu stellen. Weder Du, noch das Jobcenter kann sie dazu zwingen. Ich wüsste keine gesetzliche Handhabe dafür, weder nach dem Sozialrecht, noch nach dem Bürgerlichen Recht.
    Sie üben Druck auf Dich aus, weil Du abhängig und wenig/falsch informiert bist.


    ZB. "Ich beantrage ab heute, den ..., Leistungen nach dem SGB II für mich." Dieser eine Satz, per Email, Fax, Einschreiben oder an der Rezeption des JC mit Eingangstempel versehen, abgegeben, gilt als gestellter ALG II Antrag. Das muss vom Amt bearbeitet werden. Und wenn Sie Dir daraufhin schreiben ... Antrag abgelehnt... , hast Du einen Bescheid in der Hand, gegen den Du rechtlich, mit Hilfe eines Rechtsanwalts, vorgehen kannst.
    Ich bin mir sicher, dass Du staunen wirst, nach dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt, was Dir im JC alles für Unsinn erzählt wurde.
    Aber nur mit diesem Bescheid vom Amt kannst Du Beratungshilfe erhalten.

    Wahrscheinlich werden Dir nach Deiner einfachen formlosen Antragstellung, die Antragsformulare zugeschickt. Außerdem findest Du sie natürlich auch im Internet.
    Der einfache Antrag, ("Ich beantrage Hilfe von Ihnen.") gilt als Tag der Antragstellung. Wenn Du nachweisen könntest, dass Du schon vor Wochen dem Amt mündlich mitgeteilt hast, dass Du Hilfe benötigst, wäre das der Beginn Deines ALG II Anspruchs. Du wirst offenbar durch falsche Informationen seit Wochen abgehalten, einen Antrag zu stellen. Begreifst Du denn nicht, dass das Amt durch diese Hinhaltetaktik einen Haufen Geld spart?


    Gruß Juli

    Hallo beko fresh,


    ALG I ist im Gegensatz zu Hartz IV keine Sozialleistung, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Kürzungen kann's da keine geben, aber Sperrzeiten (die dann vermutlich mit ALG II überbrückt werden müssten).
    Stehen in § 144 SGB III: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html
    Und hier Erläuterungen zum Gesetz:
    http://www.sozialleistungen.in…osengeld-sperrzeiten.html


    Die Agentur für Arbeit hat jedoch bei ihren Vermittlungs- bzw. Ausbildungsangeboten "die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen." § 35 Abs. 2 SGB III


    Vielleicht gibt es ja sogar Bildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten die im Hinblick auf die gewünschte Studienrichtung weiterhelfen könnten.


    Gruß Juli



    @ kitty,
    dass meine sehenswerte Headline unter Chattern als Anschreien gilt, wusste ich als unerfahrener Chatter nicht. Und nun konnte ich von Dir etwas lernen.
    Da können Zwei den gleichen Text lesen, und ihn trotzdem ganz unterschiedlich verstehen. Das ist selbstverständlich auch immer eine Frage von Bildung, Sensiblität und individueller Erfahrung des Lesers.
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    Was mich anwidert, ist offen zur Schau getragener "Sozialneid", besonders unter Seinesgleichen.

    @ kitty,
    Deie unpassende und verletzende "Beleidbekundung" hat mich veranlasst meinen "Senf" dazuzugeben.


    Aber ich kann's auch ganz volkstümlich ausdrücken:


    "Wess Brot ich fress, dess Lied ich sing."

    @ kitty,
    wenn man "nur Dienst nach Vorschrift" machen braucht, weil man Arbeit in einer Behörde hat, ist es selbstverständlich nicht nachvollziehbar, das Menschen jahrelange 60-70 Stundenwochen unter permanenten Zeitdruck und Konkurrenzkampf aushalten, nur um ihren Job behalten zu können. Und nach dessen Verlust natürlich nicht nur resignieren, sondern auch ausgepowert sind.

    Hallo Milly,


    Du hast hoffentlich trotzden einen Antrag gestellt. Der muss entgegengenommen und bearbeitet werden.


    In den Fachlichen Hinweisen (FH) zu § 37 (Antragserfordernis) aus "Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema 'SGB-II-Leistungen'" heißt es:
    "Auch bei berechtigten Zweifeln am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Hilfebedürftigkeit) ist der Antrag als solcher zu behandeln und zu bescheiden."
    unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/IW-SGB-II-Fachliche-Hinweise.html


    Wenn Du daraufhin einen ablehnenden Bescheid von der Arge/Jobcenter erhältst, kannst/solltest Du Dich anwaltlich beraten lassen.


    Gruß Juli

    Der Regelsatz soll laut Gesetzgeber sogar einen Ansparbetrag beinhalten, ich glaube bei Alleinstehenden in Höhe von 50 Euro monatlich, für Anschaffungen und Reparaturen ... Abgesehen davon bist Du bei einem solchen Betrag wirklich niemandem Rechenschaft schuldig.