Unterhalt wie lange

  • Hallo da meine Tochter nun 20 Jahre ist und noch keine Ausbildung macht,sie jedoch ein Jahr Berufsgrundschuljahr gemacht hat und nun mit ihrem Freund zusammen zieht wollte ich mal gerne wissen wie lange ich noch unterhalt zahlen muss.


    Mit freundlichen Grüßen


    lemmy62

  • Hallo lemmy,


    der Unterhalt ist so lange zu zahlen bis das Kind eine gefestigte Lebensstellung erlangt hat. Altersgrenzen hat der Gesetzgeber dabei zunächst nicht vorgesehen.


    Allerdings ist auch das Kind gefordert, eben diese gefestigte Lebensstellung zu erreichen, d.h. sich um einen Ausbildungsplatz bemühen.

  • also meiner meinung nach endet der spaß mit erreichen des 27. Lebensjahres. es gibt menschen die haben mit 50 lebensjahren keine gefestigte Lebensstellung. da sind die eltern doch schon betagte rentner oder schon verstorben.
    da eine waisenrente auch nur bis zum 27. lebensjahr gezahlt wird, kann man im unterhaltsrecht auch davon ausgehen.

  • Ich weis nur, dass z.B. Studenten, welche ihre Studienzeit immer weiter in die Zukunft verschleppen, dadurch ihren Unterhaltsanspruch verlieren. Wie aber weist man einem Kind nach, dass es sich nicht ausgiebig um eine Ausbildung kümmert?

  • Ich denke schon das man einem Kind auch nachweisen kann ob es an einem eigenen Leben interressiert ist oder nur auf Kosten der Eltern leben möchte.Irgendwann ist jedes Kind mit der Schule fertig und sollte eine Ausbildung oder ähnliches beginnen.Wenn ein Kind mit 16/17 die Schule verläßt und mit 20 immer noch nicht weiß was es will und die Eltern weiterhin alles bezahlen braucht man nicht Einstein zu sein um zu sehen das das Kind gar nichts machen möchte sondern sich gut in der Situation zurechtfindet.Genauso ist es mit dem Studium.Da sieht man auch ob jemand ernsthaft studiert oder eben nur Party macht und sich von den Eltern aushalten läßt.Ganz ehrlich mal gesagt viele Eltern sind auch selbst schuld an der Faulheit ihres Nachwuchses.

  • Hallo Lemmy,


    1. Man ist Unterhaltsverpflichtet, solange bis das Kind eine Ausbildung abgeschloßen hat, hier hat das Kind jedoch die Verpflichtung dies auch Zielstrebig zu beenden.


    2. Besteht seintens Kind ebenfalls die Verpflichtung eine Ausbildung zu machen.


    3. Ein Berufsvorbereitendes Jahr ist KEINE Ausbildung bzw eine Schule die für eine Ausbildung benötigt wird. Gilt allerdings nur ab dem 18. Lebensjahr.



    So wie sich Deine Frage liest, gehe Ich jetzt mal davon aus, das Deine Tochter kein Studium oder ähnliches absolvieren möchte.
    Du hättest schon mit 18 erfragen müssen wie der weitere Werdegang der Tochter aussieht.
    Wie sieht es eigentlich mit dem KU von der Mutter aus, diese hätte ab 18 ebenfalls Unterhalt zahlen müssen.


    Nun zur Beantwortung der Frage.
    Da Deine Tochter in keiner Ausbildung ist bzw Studium oder Schulischer Ausbildung für einen Beruf (bsp. Ergotherapeut), hat Sie keinen Unterhaltsanspruch mehr. Wenn kein Titel besteht Unterhalt sofort einstellen.
    Falls ein Titel besteht, sofort Verzichtserklärung anfordern mit Terminsetzung und Rechtlichen Konsequsen die zu Ihren Lasten gehen werden falls der Titel per Urteil abgeändert werden muß inc. Rückzahlung der zuviel bezahlten Unterhaltszahlungen.


    Gruß Sundown.

  • sundown


    Zitat

    Da Deine Tochter in keiner Ausbildung ist bzw Studium oder Schulischer Ausbildung für einen Beruf (bsp. Ergotherapeut), hat Sie keinen Unterhaltsanspruch mehr.


    Wenn Du uns jetzt noch daran teilhaben läßt, wo denn das geschrieben steht, werden sicherlich Viele in Lemmys Situation von neuer Euphorie gepackt und behalten den Unterhalt ein.

  • Guten Morgen Gawain,


    Das kann man in den zuständigen Unterhaltsrechttabellen nachlesen.Das nennt sich "In allgemeiner Schulausbildung".


    Ab Volljährigkeit kann ein Kind Theoretisch für sich selbst sorgen, wenn es also keine Ausbildung macht, ist es bis zur Volljährigkeit Unterhaltsberechtigt da Schulpflichtigt. Ab der Volljährigkeit gelten andere Regeln, Eltern sind zwar Verpflichtet Unterhalt zugewähren bis zur eigenständigen Wirtschaftlichkeit, aber unter der Vorraussetzung, das das Kind seinen PFLICHTEN nachkommt, dies nennt sich "Zielstrebigkeit".
    Wenn also ab der Volljährigkeit keine Ausbildung ( Abi kann auch über Volljährigkeit gehen ) begonnen wird, besteht nach einer Übergangsfrist in den meisten OLG-Bereichen 3 Monate kein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Aufnahme einer Berufsausbildung, hier muß sich das Kind selbst versorgen und sich einen Job suchen.


    Ebenfalls gilt die alte Regel "bis zum 27.Lebensjahr" nicht mehr.


    Das ist alles im Unterhaltsrecht nachzulesen.
    Ihr könnt gerne mal bei "TreffpunktEltern.de" mal reinschauen, da steht so machens, auch das Forum ist net schlecht.


    Gruß Sundown

  • sundown


    Vielen Dank für Deine Angaben, allerdings betreffen diese nicht das von lemmy erfragte Ende der Unterhaltszahlungen, sondern lediglich ein Aussetzen dieser für den Fall nachweisbar fehlender Zielstrebigkeit.
    Würde also die Tochter mittelfristig hinsichtlich einer Ausbildungsstelle doch noch fündig werden, müssten die Unterhaltszahlungen zwangsläufig wieder aufleben. Nachdem der Gesetzgeber diesbzgl. keine Altersgrenze benennt, wäre es für lemmy sicher wichtig einen Nachweis bzgl. der Zielstrebigkeit seiner Tochter in die Hände zu bekommen. Vielleicht hat hierzu jemand eine Idee.


    Gruß Gawain

  • Hey Gawain,
    Ist so auch nicht ganz Richtig, in Lemmy´s Fall, müßte die Tochter iher Bedürftigkeit nachweisen, durch einreichen der Einkommensnachweise seitens Kindesmutter und ihrer eigenen.


    "Zielstrebigkeit" heißt nur das sie schnellst möglich Ihre Ausbildung abschließt, da sie aber keine Ausbildung macht, hat sie keinen Unterhaltsanspruch. Wenn jetzt bsp. nach 5 Jahren einen Ausbildung begonnen wird, muß ein Richterlicher Beschluß endgültig entscheiden ob der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, da evtl. die Tochter gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen hat.


    Die Frage von Lemmy kann nur auf zwei Arten beantwortet werden.
    1. Tochter schließt eine schnellstmöglich Ausbildung ab.( Solange keine Ausbildung gegonnen wird ab Volljährigkeit, keinen Anspruch auf Unterhalt)


    2. Aussetzen der Unterhaltsverpflichtung durch Richterspruch. Da Zielstrebigkeit und Mitwirkungspflicht verfehlt. Wenn sie sich auch nicht bemüht eine Ausbildungsstelle zu suchen, kann auch dies einen spätern Anspruch verwirken.
    Kann sie aber nachweisen das sie jedes Jahr versucht hat (Nachweis Bewerbungen) nur keine Lehrstelle bekommen hat, kann auch später der Unterhaltsansruch wieder aufleben.
    Das ist leider nunmal das Gesetz, früher war es einfacher als es nunmal nur bis zum 27, Lebensjahr ging.


    gruß Sundown.