Attest / Umzug / Sperre ALG I?

  • Guten Tag und hallo,
    ich habe folgendes Thema:
    ich bin 41, als kaufm. Angestellter in meinem Job schon länger nicht mehr glücklich bin (unbefristet seit fünf Jahren angestellt) und würde mich gerne beruflich verändern.
    Es geht mir auch gesundheitlich nicht gut damit, ich habe einen sogenannten "Telesales"-Job, der zwar ganz gut bezahlt ist, aber auch sehr stressig, ich habe einen Tinnitus und das ist mit dem Telefonjob keine gute Kombi, so dass ich gerade gesundheitlich ganz schön auf dem Zahnfleisch gehe. Trotzdem gehe ich meistens brav hin und feiere nicht krank.
    Meine Freundin wohnt in Berlin und ich in Düsseldorf, ich möchte zu ihr ziehen. Gleichzeitig möchte ich mich beruflich verändern, mir in Berlin auch einen Job suchen (ich gucke jetzt schon). Ich würde aber auch erst hinziehen und dann weitersehen wollen, falls sich auf die Schnelle nichs ergibt.
    Meine Fragen:
    Ich lese immer wieder von Sperrfristen. Was kann und muss ich beachten, wenn ich bez. ALG I keine Sperre bekommen möchte? Ich würde gerne zum 01. Februar spätestens 1. März in meiner Firma aufhören.
    Ich habe gelesen, dass ein Arzt einem innerhalb der Anstellungsdauer attestieren kann, dass man aus gesundheitlichenn Gründen kündigen sollte. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit das AA sowas akzeptiert? Falls so etwas funktioniert, wann müsste ich mich arbeitslos melden, wann würde ich dann Leistungen beziehen?
    Wäre der Ortswechsel von Düsseldorf nach Berlin ein Problem?
    Sollte ich doch eine Sperre bekommen, habe ich gelesen, dass ich auch ALG II beantragen könnte.
    Oder als "Härtefall" nach 3 Wochen vielleicht doch ALG I bekommen könnte. Wann wäre ich ein Härtefall?


    Vielen Dank für eure Antworten, hoffe das sind nicht zuviele Fragen!
    liebe Grüße,
    Leerdammer

  • Umzug aus persönl. Gründen - ALG-Anspruch?



    Sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Eigenkündigung


    Wer seine Arbeitsstelle aufgibt, um gemeinsam mit seinem Lebenspartner umzuziehen, hat zukünftig bereits vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Grundsatzentscheidung kennzeichnet eine Kehrtwende in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die bisherige Rechtsprechung zur Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wurde aufgegeben. Den Anstoß zu dieser Entscheidung gab eine Zahnarzthelferin, die ihre eigene Stelle gekündigt hatte, um mit ihrem Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen. Dort angekommen, hatte sie sofort Arbeitslosengeld beantragt. Der Antrag wurde bewilligt, jedoch wurde eine sechswöchige Sperrfrist verhängt. Denn aufgrund der Tatsache, dass sie selbst gekündigt hatte, ging das Arbeitsamt davon aus, dass sie für ihre Arbeitslosigkeit selbst verantwortlich war. Einen "wichtigen Grund" für die Kündigung gab es nach Auffassung des Arbeitsamtes nicht. Genau das sahen die Bundesrichter jedoch anders. Erstmals wurde entschieden, dass nicht nur der Umzug des Ehegatten, sondern auch eines nicht ehelichen Partners ein "wichtiger Grund" für eine derartige Eigenkündigung sein kann. Grund dafür sei sowohl die "veränderte Lebenswirklichkeit", als auch die Gleichstellung unverheirateter Paare bei der einkommensabhängigen Arbeitslosenhilfe. Schließlich werde hier zu Lasten der Paare das Einkommen des Partners angerechnet, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet seien. Dies gelte jedoch lediglich dann, wenn sich der Arbeitslose nach dem Umzug sofort um eine neue Stelle bemühe und die Partnerschaft deutlich über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) hinausgehe.


    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 96/00 R


    Im Falle einer ALG-Sperre gibt es dann natürlich auch kein ALG2. Einen Härtefall sehe ich hier nicht.
    Also solltest du ohne Probleme umziehen können. Es liegt meiner Meinung nach kein Grung gemäß http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html
    vor, der eine Sperre begründen würde.