BAföG nur 192€, Nebenkosten aber 460€

  • Halllo


    hab ein riesen Problem:
    Ich habe im Oktober eine 2 jährige Schulische Ausblidung begonnen. Die ist staatlich annerkannt und BAföG gefördert. Hat auch gut gepasst da sie in der Stadt ist wo ich schon seit 5 Jahren zur Miete alleine Wohne. Mein Vater (Einkommen ca. 2300€ monatlich) wohnt in einer anderen Stadt 100km entfernt bei seiner neuen Freundin+ ihre 2 Kinder (es würde der tägliche Weg zu Schule 1h20min dauern). Mit meiner Mutte(Rente 800€)r habe ich seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr.


    Da ich schon seit längeren in dieser Wohnung lebe dachte ich mir es sei kein Problem das sie im BAföG angerechnet werden. Pustekuchen. Nur 192€ im Monat wurde genehmigt. Ich muss aber 300€ Miete und 160€ Schulgeld im Monat zahlen.
    Hab zwar schon nen Nebenjob aber der bringt nur 170€ im Monat ein.


    Was ich noch erwähnen sollte ist, das ich schon einmal 2 Jahre BAföG bekommen hab und durch einen Rechungsfehler noch 700€ zurückzahlen muss.
    Im meinen BAföG bescheid steht vermerkt "ohne besonderen Abschluss", obwohl ich ne Ausblidung mache und nebenbei dadurch mein Fachabitur erhalte.


    Die Frage ist nun:
    Beschwerde gegen den BAföG Bescheid einlegen?
    Kann ich sonst noch was beantragen?
    Wohnungsbeihilfe?


    Brauche dringen einen Rat da sich langsam ein immer größerer Schuldenberg anhäuft!!!!

  • scoddy: Bitte gib Namen, Ort und Bundesland der Schule sowie den Ausbildungsgang an.


    192 EUR war bis 30.09.10 der (maximale) Bedarfssatz für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.


    Es liegt also nicht am Einkommen der Eltern; im vorliegenden Fall fand keine Kürzung wegen elterlichen Einkommens statt.


    Bis 30.09.10 bekamen diese Schüler nur dann einen höheren Bedarfssatz bei auswärtiger Unterbringung, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 a BAföG erfüllt waren. Dies war bei scoddy wohl nicht der Fall. Allerdings konnten sie wegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II einen Antrag auf ALG 2 stellen.
    Seit dem 01.10.10 hat sich die Rechtslage auf Grund des 23.BAföG-Änderungsgesetzes geändert:


    Bei auswärtiger Unterbringung wird nun in jedem Fall der höhere Bedarfssatz in Höhe von nunmehr 465 EUR gezahlt. Andererseits kann nun kein Antrag auf ALG 2 mehr gestellt werden.

  • Vor dem 22.Bafög-Änderungsgesetz betrug der Bedarfssatz 192 EUR, danach 212 EUR, seit dem 01.10.10 216 EUR.
    Diese Sätze beziehen sich auf Schüler, die bei den Eltern wohnen (§ 12 Abs. 1 Nr.1 BAföG.


    Bei Schülern, die nicht bei den Eltern wohnen (scoddy wohnt nicht bei den Eltern), beträgt der Bedarfssatz seit 01.10.10 nunmehr 465 EUR.


    Nachzulesen ist das in § 12 BAföG:


    http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__12.html