Trennung vom Partner

  • Hallo,
    ich brauche eure Hilfe. Ich bin männlich und meine Beziehung mit meiner Freundin ist leider kaputt gegangen. Wir haben ein gemeinsames Kind und Wohnen bis dato noch zusammen.


    Wir haben ausgemacht, dass ich meine Tochter alle 2 Wochen am Wochenende zu mir holen darf. Ich finde es zwar zuwenig, aber ich liebe meine Tochter überalles und dann sage ich mir, besser 2 Tage alle 2 Wochen, als niemals.


    Nun zu meiner eigentlichen Frage. Ich habe einen Minijob auf 400Euro-Basis und bekomme zusätzlich natürlich Hartz IV.


    Wie groß darf nun meine Wohnung sein, denn meine Tochter braucht ja ein Zimmer zum schlafen und spielen, wenn sie bei mir ist.


    Meine Schwester hat eine Wohnung, welche sie mir überlassen würde, weil sie mit ihrem Freund nach Hamburg gezogen ist.


    Diese Wohnung wäre ideal für mich und meine Tochter. Die Größe ist 51 Quadratmeter und kostet warm 425,-Euro


    Kann ich diese Wohnung nehmen und die ARGE zahlt sie mir?


    Bitte helft mir, denn die Sache ist für ich ziemlich dringend.


    Vielen Dank!

  • Danke für die Hilfe. Viel mehr kann man wohl auch hier nicht erwarten! Alles Mist!
    Schaut euch das mal an:


    Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt. Dem am 28.12.2010 ergangenen Urteil zufolge haben sie Anspruch auf eine größere Wohnung zu, falls regelmäßig getrennt lebende Kinder zu Besuch kommen.


    In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen S 22 AS 5857/10 ER verhandelt wurde, hielt sich die elfjährige Tochter eines ALG II Empfängers jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien in dessen 40 Quadratmeter großen Wohnung auf. Der Mann wollte aus diesem Grund in eine 64 Quadratmeter große Wohung umziehen. Den darauf gerichteten Antrag auf Kostenübernahme beschied der zuständige Leistungsträger allerdings negativ. Damit gab sich der Hilfebedürtige nicht zufrieden un klagte. Er argumentierte, dass die von ihm getrennt lebende Tochter auch in seiner Wohnung ein eigenes Zimmer benötige.


    Nach Ansicht des SG handelt es sich bei dem Erwerbslosen und seiner Tochter durchaus um eine “temporäre Bedarfsgemeinschaft”, für die eine Wohnung von 40 Quadratmetern zu klein sei. So stünde der Tochter zumindest ein kleines eigenes Zimmer zu. Laut Urteilsbegründung sei der Umzug in eine größere Wohnung erforderlich, damit das Umgangsrecht im Sinne des Kindeswohls gestaltet werden kann.
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    So,
    bei mir ist es haar genau der gleiche Fall. Habe bei meiner ARGE angerufen und dort den Sachverhalt geschildert. Das einzige was diese Leute dort gesagt haben, war, nein, gibts nicht, geht nicht, das Urteil ist nicht relevant. Muss ich mich nun damit zufrieden geben?


    Kann ich klagen, habe ich überhaupt eine Chance, eine größere Wohung für mich und meine Tochter zu bekommen? Auch, wenn sie nur alle 2 Wochen am Wochenende und die hälfte der Schulferien bei mir ist? Obwohl meine Tochter noch nicht schulpflichtig ist, kann ich sie mir in den regulären Ferien zu mir holen.


    Das ist alles so scheiße. Ich bin bestimmt nicht faul, hatte 1998 einen schweren Unfall, der mich Berufsunfähig gemacht hat. Bis heute hat es die ARGE nicht geschafft mich einzugliedern. Alle Bewerbungen gingen ins Leere, weil ich "behindert" bin. Aber für eine Rente nicht "behindert" genug.


    Durch Bekannte bin ich wenigstens vor 3 Jahren zu einem Minijob gekommen. Davon ziehen sie einem auch noch 240Euro ab .... es ist alles so traurig


    Dann labern sie von Eingliederung, die ALG II Leute sollen einen Ansporn habe,n um sich Arbeit zu suchen. Dabei begreifen diese Geier nicht, dass es in dieser Gesellschaftsform ganricht möglich ist, allen Menschen Arbeit zu geben. Warum lassen wir uns das gefallen? Warum gehen wir nicht auf die Straße? Warum?? Es geht uns noch viel zu gut ........

  • Hast du nun schon eine Wohnung und brauchst etwas größeres was sie dir nicht genehmigen oder ziehst du erst allein in eine neue Wohnung da ja die gemeinsamen Wohnung zu groß für dich alleine ist.


    Ich ziehe allein in eine neue Wohung, weil meine Exfreundin mit meiner Tochter in der alten Wohung bleibt.


    Habe mit meiner AGE telefoniert, in meinem Fall steht mir angeblich nur bis 45m² zu, weil meine Tochter nur alle 2 Wochenenden und die hälfte der Schulferien bei mir ist.


    Es gibt ein Urteil, welches in genau dem selben Fall von einer "temporären Bedarfsgemeinschaft" spricht. Dem Mann musste daraufhin eine größere Wohung bezahlt werden.


    Habe meine ARGE auf dieses Urteil verwiesen, das einzige was die dazu gesagt haben war, nein, geht nicht gibts nicht!


    Soll ich klagen? Habe ich eine Chance?

  • Es ist bei und leider so das ein gefälltes Gerichtsurteil nicht überall anerkannt wird.Im Grunde müßte immer wieder neu geklagt werden.Ich denke das du gute Chancen hast eine Klage zu gewinnen aber dies müßtest du mit einem Anwalt besprechen.Ansonsten wäre doch die Wohnung in die du einziehen möchtest nicht viel größer als sie sein dürfte.Insofern würde ich diese Wohnung nehmen und gegebenenfalls einen Teil aus der eigenen Tasche zahlen.Bei den paar Quadratmeter zuviel ist das doch nicht allzuviel.Gleichzeitig solltest du aber die Kostenübernahme für die Wohnung beantragen mit der Begründung das deine Tochter eben regelmäßig auch bei dir ist und es nicht zumutbar ist das sie sich mit dir ein Bett teilt.Sollte die ARGE dies ablehnen dann hast du wenigstens etwas schriftliches in der Hand und nicht nur die mündliche Aussage des SB.

  • Danke dir, ich habe auch schon überlegt, zu meiner Anwältin zu gehen. Ich kenne sie schon sehr lange und sie hat mir schon oft helfen können. Ich werde es versuchen! Danke erstmal bis hier hin. Über meine Fortschritte, werde ich euch auf dem laufenden halten, vielleicht können andere davon noch profitieren. Also, bis später :)