Wohnrecht und SGB II

  • Das hört ja gar nicht mehr auf mit der Süffizianz.
    Du bist doch der Clou des ganzen Forums und ergibst Dich hier einfach?
    Mal im Ernst: Hast Du keine Literatur zum SGB II ?
    Weist Du nicht,wie man §§, Gesetze oder Urteile googelt?
    Dann musst Du schnell einen Kurs in der Volkshochschule zu EDV machen!
    Ahoi!

  • Also ich streiche die Segel vor Deinem unsäglichem Wissen. Wer ein Wohnrecht mit Besitz gleichsetzt, kann bestimmt auch aus Sch... Butter machen. Laßt uns über adolfis Kalauer einen ablachen und dann wieder zur Tagesordnung übergehen. Hoch die Tassen, in Afrika ist Muttertag! :D

  • Ein Wohnrecht ist Besitz. Das ist deutsches Recht seit über Hundert Jahren.Wenn Du einmal groß bist,wirst auch Du es erfahren.( vielleicht von Dark Vader)
    Am Besten,wir hören für heute auf und beleidigen uns morgen weiter,grosser lacky!

  • Ich versteh nicht so ganz was die ganze Diskutiererei eigentlich bezwecken soll.Wenn du dir sicher bist recht zu haben adolfi dann reiche doch deine Unterlagen bei deinem SB ein und lass dich überraschen.Anschließend kannst du ja mal deine Fortschritte hier einstellen.Vielleicht hat ja jemand ähnliche Probleme und ihm hilft dies dann weiter.Wenn du jetzt das Haus verkaufen müßtest und es auch losbekommen würdest hast du eigentlich ein unentgeldliches Wohnrecht oder müßtest du dann MIete zahlen?

  • unentgeltlich und lebenslang
    Der mir das Haus abkauft,mus schon einen an der Birne haben.
    Ttschüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüs-ssiiiiikooooowski!

  • Liebe Kitty,
    die Erbschaftssteuer ist ein Teil der Nachlassverbindlichkeiten,die die fette Tipse(BA) erst vom
    Erbe abziehen muss,bevor sie mir das Erbe anrechnet. Das ist BGB -Recht und nicht Tipsenrecht(BA)Außerdem erbe ich mal von meinen Eltern(Alleinerbe)Da gibt es für Häuser überhaupt keine Erbschaftssteuer mehr und für Geld einen Freibetrg von 400000 (vierhunderttausend)Euro
    Nicht wahr,Kittylein?

  • Schon wieder falsch.Wenn ich das Haus erbe,kriege ich doch weiter Geld vom Amt. DasHaus wird nicht angerechnet.Außerdem wird das geerbte Bargeld nur für die Nachlassverbindlichkeiten reichen.Ich habe ja
    schon von ein ,,bisserl Geld" geschrieben.
    Warum eiert Ihr alle so unkonkret rum ? Das ist doch hier keine Silvesterparty,sondern ein (hoffentlich)
    seriöses Sozialportal
    Oder was meint Kitty?.

  • Hallo Adolfi,


    bin durch Zufall auf dieses Forum und den Beitrag gestoßen, weil ich eine ähnliche Frage habe. Nimms nicht persönlich, aber der einzige, der hier eine Menge Denkfehler hat, scheinst Du zu sein. Im Einzelnen:



    Ein schönes Stichwort,um meinen Fall zu beschreiben:
    Besitz nach BGB ist z:B. ein Wohnungsrecht an einem Grundstück,ein Nießbrauch an einem Auto usw.
    Eigentum nach BGB ist zum Bsp. Hauseigentum, das Eigentum eines Autos etc.


    Soweit korrekt



    Wer Eigentum hat,hat das aber gleichzeitig in Besitz(logisch)
    Soweit das BGB.


    Leider schon der erste Denkfehler. Wer Eigentum hat, ist nicht zugleich Besitzer. So lange Deine Eltern nicht verstorben sind, sind sie Eigentümer. Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat. Das bist Du, da Du im Haus wohnst. Alternativbeispiel: Eine Bank finanziert einen Autokauf. Sie bekommt dafür das Eigentum (als Sicherheit) übertragen. Besitzer ist allerdings der Autofahrer und Darlehensnehmer.



    Jetzt kommt § 12 Absatz 3 Satz1 Nr 4. SGB ins Spiel:
    Dieser Paragraph schützt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht das Eigentum
    am Hausgrundstück,sondern das Bewohnen,also den Besitz.


    Soweit wieder richtig zitiert.



    Deshalb muss ich das Haus auch nicht verwerten.Ich war geschützter Besitzer(alleiniger Bewohner) des Hauses und bleibe es auch als Eigentümer(nach dem Erbfall).
    Alles Klar?


    Sorry, aber hier wirds unlogisch. Eine Schlussfolgerung aus der obigen Schutzvorschrift ist gerade nicht, dass Du das Haus nicht verkaufen musst, sondern das genaue Gegenteil! Da Dein Eigentum nicht geschützt wird, wie Du es ja selber sagst, kann man von Dir auch verlangen, dass Du es verkaufst. Das ändert aber nichts an dem Dir zustehenden Wohnungsrecht, denn dies ist nach Auffassung aller hier geschützt. Du musst also das Haus verkaufen, Dein Wohnungsrecht behältst Du aber.


    Da wirtschaftlich betrachtet aller Voraussicht nach niemand ein Haus mit einem Wohnungsrecht zu Deinen Gunsten kaufen will, läuft es rein faktisch darauf hinaus, dass Du das Eigentum daran behalten kannst. Es sei denn es ist eine richtig geile Immobilie und Dein Alter weit jenseits der 50, dann könnten durchaus Spekulanten einen geringen Kaufpreis zahlen und gemütlich abwarten... Als Staat würde ich sowas ernsthaft in Erwägung ziehen, um hierdurch gezahlte Sozialleistungen wieder zurückzubekommen.


    :rolleyes:


    Rechtlich haben aber nach meinem ersten Eindruck (insbesondere von Deinen Rechtszitaten) Gawain und lacki recht, auch wenn ich kein Sozialrechtsexperte bin.


    Ich will hier nicht überheblich werden,aber die Sachbearbeiterinnen,mit denen bisher zu tun hatte,waren alle nicht gerade;,überbelichtet."


    Ich will hier nicht überheblich werden, aber...


    Gruß

  • Hallo.DLawyervom 08.03.2011,
    vielleicht liest Du das trotz der langen Zeitraums.
    Du bist bisher der Einzige,der hier wenigstens einigermaßen durchblickt.
    Aber auch Du machst einen Fehler in Deiner Argumentation.
    Nochmal:§12 Absatz 3 SAtz1 Nr 4 SGB II schütz laut BSG nicht die Immobilie als Eigentum, sondern das schlichte Bewohnen eines angemessenen Hausgrundstückes(BSGE 49,30).
    Das ist gefestigte Rechtsprechung,die hier keiner ernsthaft verneinen kann.
    Folge: Erbt ein Hartz4 -bezieher(also während des Leistungsbezuges) ein angemesssenes Hausgrundstück,
    welches er vor dem Erbfall schon bewohnte,dann fällt das unter § 12 Absatz 3 Satz1 Nr4 SGB II ,ist also
    Schonvermögen.
    Das Gezerre mit Zuflusszeitpunkt und Einkommen und Vermögen un deren Abgrenzung greift dann hier nicht ein.
    (Erbt ein Hartz4 -bezieher aber ein angemessenes Haus,wohnt aber noch nicht dort,dann ist es
    Einkommen und muss verwertet werten,
    Nach meinen Recherchen handeln die Jobcenter sauch so.
    Und wenn noch ein Wohnungsrecht über das gesamte Grundstück hinzukommt erst recht,denn ein Wohnungsrecht fällt laut Durchführungshinweisen
    der Arbeitsagentur alleine schon unter §12 Absatz3 Satz1 Nr4 SGB II :
    NOCHMAL:§12 Absatz 3 Satz1 Nr 4 SGB II interessiert nicht das Eigentum von...,sondern das Bewohnen von.....!!!!!!

  • Egänzung zumTex von Dlawyer :,und wenn es eine richtig geile Immoblie ist und Du jenseits der 50 bist ,dann könnte ein
    Investor einen geringen Preis zahlen und gemütlich abwarten"
    Hallooo!
    In §12 SGB II steht,dass die Verwertung von Vermögen ausgeschlossen ist,wenn dies offensichtlich
    unwirtschaftlich ist!
    Schon mal was vom SGB II gehört?

  • auch,wenns nervt,die 2.Ergänzung:
    wenn jetzt wieder das Argument komm,es handele sich eben nicht um Vermögen,sondern Einkommen,dann verweise ich darauf,dass das BSG bei Verwertungshindernissen vonEinkommen!!! den § 24 Absatz5 SGB II anweist (Darlehen bei nicht sofortiger Verwertung von Vermögen!I!)
    Das zeigt das ganze Perfide am Zuflussprinzip (doch das nur für Eingeweite).
    Mann dreht sich den Einkommens- und Vermögensbegriffs immer so zurecht,wie es dem Staat nützt und dem SGB Bezieher schadet!!!!!!!!!!!!!!!!

  • und auch wenns langsam peinlich wird,lieberDlawyer!:
    Wenn nach Deiner Meinung der §12 Absatz3 Satz1 Nr4 SGII nicht den Eigentümer,sondern nur den Bewohner schützt,warum muss dann ein Hartz4 Eigentümer nicht sein Eigentum am Häuschen aufgeben,in dem er wohnt?!
    Außerdem habe ich nicht behauptet,dass ein Eigentümer automatisch Besitzer ist,ich habe behauptet,
    dass ein Eigentümer eines Hauses,der darin wohnt,auch Besitzer ist.
    Also wäre Deine gesamte Antwort quasi eine Reihe von Denkfehlern und Nachlesefehlern.