Frage zum Vermögen-Freibetrag

  • Was heißt denn hier faule Arbeitslose die nur zu Hause sitzen.Ich würde dir bei solchen Äußerungen zur Vorsicht raten denn sehr viele beziehen Leistungen und gehen trotzdem arbeiten.Wenn man Leistungen bezieht muß man sich eben etwas informieren.Solche Dinge wie mit dem Auto kannst du überall nachlesen.Außerdem sind 7500 Euro schon eine Menge Geld von dem man ein ordentliches Auto kaufen kann und genauso wird das auch der SB sehen und wenn dein Bekannter so gute Freunde hat die ihm eine Menge Geld leihen ohne zu wissen wann sie davon mal etwas wiedersehen dann hätte man das ganze anders regeln können.

  • Dies dient der Wahrung des Landesfriedens :rolleyes:


    Kann mir jemand das erklären bitte:


    "Der Grundfreibetrag ist nicht zweckgebunden. Er kann für jed-wedes Vermögen eingesetzt werden; dies gilt auch, soweit der Höchstbetrag für andere Privilegierungstatbestände überschritten ist.
    Beispiele
    a) Rückkaufswert einer Lebensversicherung beträgt 7.000 EUR; der Freibe-trag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 beträgt 6.000 EUR. Der übersteigende Betrag von 1.000 EUR wird dem sonstigen Vermögen zugerechnet.
    b) Hilfebedürftiger besitzt ein Kraftfahrzeug mit einem Wert von 11.500 EUR. Angemessen wäre jedoch nur ein Kfz mit einem Wert von 7.500 EUR. Der übersteigende Betrag von 4.000 EUR wird dem sonstigen Vermögen zuge-rechnet."

  • Na Du engagierst Dich ja ganz schön für den Pkw Deines Nachbarn ;).
    Du bist mit Deinem Zitaten einer missglückten Verfahrensvorschrift zum Opfer gefallen. Das BSG sieht das nämlich ganz anders. Nicht der die Angemessenheit des Fahrzeuges übersteigende Betrag wird dem Vermögen zugeschlagen, sondern der gesamte Verkehrswert des unangemessenen Fahrzeuges.


    Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2007
    - B 14/7b AS 66/06 R - (Auszug)

    Zitat

    Liegt der Verkehrswert eines PKW über 7.500 €, so ist er im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen anzusehen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Verkehrswert des PKW als Vermögen zu berücksichtigen ist, soweit der Grenzbetrag von 7.500 € überschritten wird (hier also um 2.100 €).


    Ein unangemessenes Fahrzeug wird ja nicht angemessener, in dem man nur den die Angemessenheit übersteigenden Betrag dem Vermögen zuschlägt.
    Mit der Wahrung des Landesfriedens meinte ich, dass, wenn ein Hartz IV-Empfänger wirklich so teuere Autos fahren dürfte, man sich nicht zu wundern bräuchte, wenn dieses von einem aufgebrachten Arbeitnehmer mit dem Vorschlaghammer bearbeitet wird.

  • Es ist ja auch etwas fragwürdig wenn ich mir ein sehr teures Fahrzeug auf der einen Seite leisten kann und auf der anderen Seite aber Leistungen vom Staat brauche.Selbst wenn ein ALG2 Empfänger während des bezuges von Leistungen ein Fahrzeug für 7500 Euro kauft und vorher keinerlei Vermögen hatte wird sich das Amt fragen woher der Geldsegen plötzlich kommt.


  • Ein unangemessenes Fahrzeug wird ja nicht angemessener, in dem man nur den die Angemessenheit übersteigenden Betrag dem Vermögen zuschlägt.


    Aus deinem Beitrag entnehme ich: Wenn 7500 EUR überstiegen wurde gilt nicht, dass man einen bestimmten Freibetrag besitzen und zusätzlich dazu ein Auto kaufen kann, das nicht 7500EUR übersteigen darf, sondern der Verkehrswert eines Autos ist das Gesamtvermögen wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist.
    Dann muss wohl die Sache anders betrachtet werden, oder ?
    Undzwar müsste ausgerechnet werden wieviel Vermögen die Familie als Freiebetrag besitzen darf.


    Mann: 34 Jahre 34x150 +750 = 5850
    Frau: 29 Jahre 29x150 +750 = 5100
    1. Kind 3100(mindestfreibetrag) +750 = 3850
    2. Kind 3100(mindestfreibetrag) +750 = 3850


    Gesamt: 18650 EUR


    Fazit: Wenn der Verkehrswehrt des Autos 18650EUR übersteigt muss verkauft werden.


    Ob noch weitere Freibeträge in Betracht kommen entzieht sich meiner Kenntnis.


    Bitte korrigiert mich wenn ich mich irre.

  • Zitat

    Der übersteigende Betrag von 4.000 EUR wird dem sonstigen Vermögen zugerechnet."


    genau das ist eben nicht der fall. freibetrag für aut und altersabhängige Barvermögen sind nicht zu vermengen.


    Zitat

    Na Du engagierst Dich ja ganz schön für den Pkw Deines Nachbarn


    er ist es selber, da sich da einen clou ausgedacht hat und nun bei der arge eine bauchlandung gemacht hat.

  • Du bist mit Deinem Zitaten einer missglückten Verfahrensvorschrift zum Opfer gefallen. Das BSG sieht das nämlich ganz anders. Nicht der die Angemessenheit des Fahrzeuges übersteigende Betrag wird dem Vermögen zugeschlagen, sondern der gesamte Verkehrswert des unangemessenen Fahrzeuges. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2007
    - B 14/7b AS 66/06 R - (Auszug)


    Wieso rechnet das BSG dann nur 2100 Euro aus dem 9600 Euro werten Pkw als verwertbares Vermögen ?

  • Du scheinst da etwas zu vermischen, orphanages. Meiner Meinung ist der Passat Kombi zu verwerten, da er den Verkehrswert von 7500 Euro übersteigt. Die Vermögensfreigrenze kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der übersteigende Teil dann dem "nicht vorhandenen" Vermögen zugerechnet wird. Ist wie bei Zinsen. Werden die 50 Euro gerissen, werden sie meines Wissens komplett angerechnet. Anders verhält es sich, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er genau diesen Passat Kombi braucht, bspw. wegen einer Behinderung oder so. Dann könnte es eine besondere Härte darstellen, den Wagen zu verkaufen. Endgültige Klarheit hat dein Nachbar wohl erst, wenn er seine Argumente beim Jobcenter vorgetragen hat.


    So ähnlich war das mit der Freigrenze ja auch VOR der Abmelkungssteuer. Wurde die magische Freigrenze von 512 Euro p.a. für Spekulationsgewinne gerissen, hat das FA den Gewinn voll als Einkommen versteuert.

  • Ist zwar nett, dass du eine Antwort schreibst reloaded. Das beantwortet aber doch nicht die Frage wieso das BSG in diesem Urteil nur 2100 Euro aus dem 9600 Euro werten Pkw als verwertbares Vermögen rechnet, wenn der gesamte Verkehrswert des KFZ als Vermögen berücksichtigt werden müsste, wie Gawain schreibt.


    Sowie ich die ganze Sache beurteilen kann sowohl von den Beiträgen hier und in anderen Foren, haben sich zwei feste Meinungen gebildet.
    A sagt: PKW Muss nicht verkauft werden
    B sagt: PKW Muss verkauft werden
    Und beide stützen sich auf rechtliche Grundlagen.

  • Meine Meinung kennst du, orphanages. Was das "verwertbare Vermögen" im BSG-Urteil angeht, möchte ich mich nicht Eingehender damit befassen. Ich bin bei dem Thema dann eigentlich auch raus, kann nichts weiter "Verwertbares" auf den Weg zum Jobcenter geben. Ich weiß einfach nicht, wie die den 11k-Euro-Passat bewerten werden… edit. Ich habe fertig.

  • Das BSG rechnet nicht mit diesen € 2100, sondern stellt lediglich fest, dass der Grenzwert um diesen Betrag überschritten wurde und das Fahrzeug damit unangemessen ist. Folgedessen zählt der Verkehrswert des Fahrzeugs zum Vermögen des Halters.
    Dieses Vermögen wird sich verringern, wenn sich der Halter entschließt, das unangemessene Fahrzeug zu veräußern und sich ein angemessenes zu kaufen.
    Die Differenz zwischen Kaufpreis des neuen Fahrzeuges und dem Erlös des vorangegangenen verbleibt beim Vermögen und muss ggf. verwertet werden.


    Ich glaube damit dürfte alles zu diesem Thema gesagt sein!

  • Das kann man hier noch in alle Richtungen drehen und kommt zu keinem Ergebniss.Vermögen hin oder her.Das Auto übersteigt den Wert den es haben darf und wäre somit zu teuer und zu verwerten.Allerdings gehört ihm das Auto eigentlich gar nicht weil er es ja von dem Geld anderer gekauft hat und dies sofern er jetzt das Auto verkaufen müßte an diese Leute zurückzahlen müßte.Am Ende ist er wieder da wo er vorher war.Er sollte einfach die Sache beim Jobcenter auch hinsichtlich der Darlehensverträge vorlegen und schauen was der SB macht.Eventuell gibt es ja auch die Lösung das er das Auto behalten darf weil seine Selbstständigkeit ansonsten auf dem Spiel stünde und dies ist ja auch nicht im Sinne des Jobcenters da es dann komplett Leistungen bezahlen müßte und nicht nur als Aufstockung.