Mit Freundin zusammenziehen, sie bald ALG2

  • Wie ich schon sagte seid ihr keine HG, da ihr weder verwandt noch verschwägert seid. Wozu also ausfüllen?

    Zitat

    Müssen wir bei einer WG nicht alles trennen???


    Nichts dergleichen wird von euch erwartet und nach 1 Jahr seid ihr ohnehin eine BG.

  • Guten Tag,


    heute waren wir wiedermal beim Amt. Die Frau hat sich die fehlenden Sachen kopiert und dann fragte sie uns ob wir ein Paar sind. Daraufhin antwortete ich, dass wir erst seit einem Jahr zusammen sind und seit 1 Monat zusammenleben. Daraufhin sagte sie, da wir ja ein gemeinsames Bett haben und einen gemeinsamen Kühlschrank wären wir eine Bedarfsgemeinschaft. Das mit einem Jahr zusammenleben ist nur bei verdchsfällen. So wie ich es verstehe ist das der größte Schwachsinn.


    Ich habe nochmal extra betont, dass ich meine Freundin nicht finanziell unterstützen werde. Daraufhin sagte sie, dass ich es muss da wir eine Badarfsgemeinschaft sind. Ich habe es langsam satt mich mit denen rumzuschlagen.


    Ich habe was von einem Schein gehört den man für 10 € irgendwo holen kann, um damit zum Anwalt gehen zu können. Oder kann man das auch mit meinem eigenen Rechtsschutz klären? Denn es geht ja auch irgendwo um mein Geld. Meine Freundin hat kein Rechtsschutz.


    Für schnelle Antworten bin ich sehr dankbar.


    Gruß

  • Hallo hansmiller,


    es ist meist die eigene Ungeduld, die einem dazu treibt, mit einem SB ein persönliches Gespräch zu führen, weil man meint, auf diesem Wege eine schnellere Entscheidung herbeiführen zu können. Einen größeren Fehler kann man garnicht machen.
    An Deiner Stelle würde ich den kommenden Leistungsbescheid abwarten und dann dagegen unmittelbar Widerspruch mit den schon genannten Begründungen einlegen. Dadurch besteht die Chance, dass dieser Widerspruch von einer Person mit etwas größerer Gehirnmasse bearbeitet wird.
    Generell kann man eigentlich sagen, dass ein SB jenen grenzenlosen Schwachsinn, den er in einem persönlichen Gespräch verbreitet, niemals schriftlich in einen Bescheid schreiben würde.


    Alternativ kannst Du Dir natürlich nach Erhalt des Leistungsbescheides auch Rat bei einem Anwalt suchen. Hierfür musst Du Dir beim Amtsgericht (Rechtspfleger) einen Beratungsschein besorgen.


    Gruß Gawain

  • Hi,


    Als wir dann Zuhause waren, ist mir dann eingefallen, dass sie es mir alles schriftlich hätte geben sollen. Hätte sie bestimmt nicht gemacht. Sie hat gesagt, wir hätten bis Donnerstag bedenkzeit. Entweder ziehen wir den Antrag zurück oder stellen einen gemeinsammen Antrag. Meine Freundin hat schon angefangen einen Brief zu formulieren. Denn persönlich gehen wir nicht mehr dahin.


    Sehr geehrte XXX,


    hiermit beziehe ich mich auf das Gespräch vom 26.04.2011. In diesem sagten Sie mir, dass mit meinem Partner, XXX , eine Bedarfsgemeinschaft besteht.


    Laut § 7 Abs. 3a SGB II, bilden wir keine Bedarfsgemeinschaft, da wir uns in der sog. Prüfungszeit befinden. In dieser Zeit prüfen wir, ob und wieweit wir zusammenpassen und ob wir gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne solch eine Prüfungszeit nicht.


    Ausserdem ist mein Partner damit nicht einverstanden mich finanziell zu unterstützen. Dieses haben Sie ebenfalls schriftlich.


    Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.


    Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:


    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
    Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.


    Was kann noch rein?


    Gruß


  • Mein Freundin musste paar Sachen nachreichen, deshalb sind wir hin. Soll sie jetzt den Brief abschicken und auch noch reinschreibe, dass ich nichts nachreichen werde und es so bearbeitet werden soll? Und dann gegen den Bescheid der kommt einspruch einlegen? Die sagen ja die ganze Zeit, dass sie es so nicht bearbeiten werden, da es ihrer Meinung nach eine BG ist.


    Ich bin verwirrt.


    Sorry für Doppelpost.

  • Wenn Deine Freundin einen schriftlichen Antrag gestellt und ihre kpl. Unterlagen eingereicht hat, dann muss dieser bearbeitet und beschieden werden, andernfalls hätte sie die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
    Statt der SB den § 7 SGB II zu erläutern (den kennt sie ganz genau) würde ich stattdessen fragen, auf welches Recht sie ihre Aussage stützt und bitten, dies in Schriftform zu bekunden.

  • Wenn Deine Freundin einen schriftlichen Antrag gestellt und ihre kpl. Unterlagen eingereicht hat, dann muss dieser bearbeitet und beschieden werden, andernfalls hätte sie die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
    Statt der SB den § 7 SGB II zu erläutern (den kennt sie ganz genau) würde ich stattdessen fragen, auf welches Recht sie ihre Aussage stützt und bitten, dies in Schriftform zu bekunden.


    Ja, eine gute Idee. Denn dann kann ich ja mit ihrer Antwort, etwas unternehmen und dadurch ist auch der Gang zum Anwalt leichter, oder?


    Aber dafür auch schonmal vielen Dank.


    Gruß

  • Moin,


    meine Freundin hat den Brief zusammengefasst. Könnt ihr mal druchlesen und ggf. Verbesserungsvorschläge posten. Denn der muss heute noch raus.


    Sehr geehrte XXX,


    hiermit beziehe ich mich auf das Gespräch vom 26.04.2011. In diesem sagten Sie mir, dass mit meinem Partner, XXX, eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Laut ihrer Aussage, muss er für mich finanziell aufkommen. Obwohl wir nicht länger als ein Jahr zusammenleben, keine gemeinsamen Kinder haben und keine gemeinsamen Konten, sowie Verträge besitzen, wie in der Anlage VE bereits angegeben. Außerdem hatte XXX bereits niedergeschrieben, dass er mich finanziell nicht unterstützen wird und dass der gegenseitige Wille für einander einzustehen nicht vorhanden ist.


    Nach nochmaliger Erkundigung, wurde mir mehrfach versichert, dass wir keine Bedarfsgemeinschaft bilden.


    Deshalb bitte ich Sie, mir mitzuteilen auf welcher Grundlage ich mit meinem Partner eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Denn die Aussage, dass wir ein Bett, und einen Kühlschrank haben ist mehr als anzweifelbar. Ansonsten bearbeiten Sie meinen Antrag, da Sie die kompletten Unterlagen bereits vorliegen haben.


    Für eine rasche und unkomplizierte Bearbeitung bedanke ich mich im Voraus.


    -------------------------------


    Was haltet ihr davon?


    Gruß

  • Na ja wenn du ihn erst am MIttwoch abgeschickt hast dann ist er ja erst Donnerstag dort angekommen bis er in der Abteilung gelandet ist wo er hin soll vergehen auch nochmal zwei Tage also sagen wir mal großzügig Montag.Ob dein Brief dann gleich bearbeitet wurde glaube ich auch nicht.Du kannst ja mal höflich am Monatg telefonisch anfragen ob dein Schreiben eingegangen ist und wie die Bearbeitung aussieht.Allerdings solltest du für die Beantwortung deines Briefes schon zwei Wochen einrichten.Wenn er bereits bearbeitet wurde dann rechne mal 5Tage bis er bei dir ankommt.Könnte also innerhalb der kommenden Woche eintreffen.