einkommen -neuestes BSG Urteil

  • Witzig. Der Absatz 3 regelt, wie einmaliges Einkommen angerechnet wird, der Absatz 1 regelt, was überhaupt Einkommen ist. Und das sind immer noch neben Geld Sachleistungen.


    Ich bin dem nicht gewachsen? Das hat mir bisher weder ein Richter noch ein Rechtsanwalt vor dem SG und LSG gesagt. Schon komisch, wenn man dort Prozesse fürs JC bzw. früher die ARGE gewinnt, dass man angeblich unfähig sein soll. Solltest meinen Brötchengeber mal anschreiben, dass ich trotz jahrelanger Tätigkeit in der Widerspruchsstelle und mit juristischer Ausbildung völlig unfähig bin.


    Deine Argumentation ist schlichtweg fehlerhaft, derjenige, der mit der Rechtslage nicht klarkommt, bist ausschließlich du.



    Turtle

  • Ein Fachmann !
    Um so schlimmer
    Was ,Du führst Prozesse für die Argen?
    Dan legst Du die Gesetze natürlich so aus,wie es der Arge am Besten in den Kram passt..
    Noch mal ganz langsam:
    Einmalige Einnahmen sind in dem Monat anzurechnen in dem sie zufließen(§11(3) SGB II neu)
    Das geerbte Haus ist im Zuflussmonat anzurechnen.(nach neuem BSG- Urteil Erbfallmonat=Zuflußmonat)
    Im Erbfallmonat ist aber das geerbte Haus nicht zu Geld zu machen (meistens jedenfalls nicht)
    Das Haus kann auch nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden,bevor es zu Geld gemacht ist.
    Wenn einmalige Einnahmen nur im Zuflussmonat anrechenbar sind,dann sind sie Im Folgemonat Vermögen.
    DAS ALLES ERGIBT SICH AUS DEM NEUEN §11(3)SGB II. !!!
    DAS BSG HAT SICH AN DEN GESETZESTEXT ZU HALTEN !!!
    DAS HEIßT !!!:
    NACH NEUEM §11(3)SGB II KANN NUR NOCH GELD ALS EINKOMMEN ANGERECHNET WERDEN !!!
    (oder von mir aus auch der ,,Geldeswert" geerbtes Haus,wenn dieses Im Zuflussmonat zu Geld gemacht
    werden kann)
    Doch leider ist ein geerbtes Haus im Zuflussmonat fast nie zu Geld zu machen.
    Das Du als Rechtsanwalt oder Schöffe oder ähliches das nicht kapierst,wundert mich heute gar nicht mehr.
    Da braucht man sich nur die SG- und BSG-Richterurteile zu Einkommen und Vermögen angucken.

  • Heiliges Blättle! Das Erbe ist auf 6 Monate anzurechnen, weil der Wert eines Hauses ja wohl das ALG 2 von einem Monat übersteigt!!!


    Und es ist scheißegal, ob du Bargeld erbst oder ein Haus. Ein Haus ist ein Sachwert, also eine Leistung in GELDESWERT und damit Einkommen.


    Das kann doch auch für einen einfach strukturierten Menschen nicht sooooo schwer zu verstehen sein.


    Und wie du goldrichtig erkannt hast, stimmen die SG, LSG und BSG Urteile anscheinend ganz selten mit deinen Rechtsmeinungen überein. Das liegt aber wohl nicht draran, dass alle Richter an SGs, LSGs und am BSG unfähig sind.


    Denk mal drüber nach. Vielleicht kommst du dann zu dem Schluss, dass dich das Ganze doch ein wenig überfordert. Nicht jeder ist in der Lage, juristisch zu denken.


    Turtle

  • turtle
    Tja, adolfi ist immer gut für einen Lacher. Es ist wahrscheinlicher, dass ein Hackstock Blüten austreibt, als das adolfi begreift, was Du ihm sagen willst. :D
    Du kannst Dich weiterhin abmühen einen von adolfi x-mal geänderten Beitrag zu beantworten oder Du setzt ihn einfach auf Deine persönliche Liste besonders geistreicher Personen :rolleyes:

  • Jo, man merkt, dass der User zur Kategorie "Ich habe immer Recht und wenn andere was anderes sagen, dann sind sie dumm." gehört. Eine Lebenseinstellung, mit der man nur weiterkommt, wenn man wirklich was auf dem Kasten hat... Allerdings ermangelt es hier doch etwas sehr am notwendigen Sachverstand.


    Turtle

  • Ihr seid der Tragweite des neuen §11Absatz (3)SGB II in Verbindung mit dem neuen Urteil des BSG ,dass der Erbfallmonat Zuflussmonat ist ,intellektuell nicht gewachsen,.
    Außerdem seid Ihr der Tatsache nicht gewachsen,dass der neue §11Absatz(3) dazu führt,dass künftig nur noch Geld als Einkommen gewertet werden kann.
    Eure Aggressivität zeigt,das Ihr nur nach einfachen Schemata denkt und nicht in der Lage seid,
    die Definition eines § zu verstehen.
    Das ist typisch für dieses Forum.
    Sich an Einzelfragen festbeißen und unfähig,der Sache auf den Grund zu gehen.
    Kennt Ihr Harald Thome von Tacheles EV?.
    Dieser Mann beschäftigt sich seit Jahren mit dem SGB II und hat hierzu mehrere Bücher und Ratgeber
    veröffentlicht.
    Er sagt in senen Folien zum SGBII auch,dass nach dem neuen §11 Absatz 3 SGBII nur noch Geld als Einkommen herangezogen werden kann.(siehe meinetwegen dort)
    Seid Ihr wirlklich nicht fähig,euch den §11 Absatz3 SGBII (neu) genauer zu Gemüte zu führen.
    Einmaliges Einkommen kann nur!!! im Zuflussmonat berücksichtigt werden.Das ist überhaupt erst die Vorraussetzung dafür,dass es auf 6 Monate aufgeteilt werden darf.Wenn es nicht im Zuflußmonat berücksichtigt werden kann (insbesondere Grundstücke),dann kann es auch nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden. Das geht nur mit Flüssigem ,mit Geld,mit Kohle!,Penuntze! Asche! Kapiert?.
    Himmel,Arsch und Zwirn!

  • *gähn* Harald Thome kenne ich lange genug. Immerhin bin ich nicht erst gestern in diversen Foren vertreten. Hr. T. gehört zu der Sorte, die ihre Bücher darauf aufbauen, was andere -intelligentere- Menschen in seinem Foren schreiben bzw. ihm über seinen Verein zuarbeiten. Nicht mehr und nicht weniger.


    Von deinem komischen Gekeife wird übrigens deine Argumentation auch nicht besser. Liest sie wie Rumpelstilzen kurz vor der Explosion...


    Wenn du nicht fähig bist, den § 11 SGB II zu interpretieren, wirf das bitte nicht anderen vor. Wäre bestimmt lustig, zuzusehen, wie du mit deiner "Rechtsauffassung" Schiffbruch erleidest und dir ein Richter erklärt, was es bedeutet, wenn im Gesetz steht, dass Einkommen Geld und GELDESWERT ist...


    Tja, wie heißt es so schön: Gegen Dummheit ist kein Kraut gewachsen...


    Gawain, du hast recht, hier zu argumentieren, ist Perlen vor die Säue geschmissen.


    Turtle

  • Zitat

    Das ist typisch für dieses Forum.


    Im Gegensatz zu Dir empfinde ich und sicherlich auch die anderen Aktiven dieses Forums Turtle's Engagement hier durchaus als eine Bereicherung und Wertsteigerung dieses Forums. Wenn Du schon mir, lacki und kitty nichts glauben willst, dann vielleicht Turtle, der in seinem "Stammforum" schon mehr als 14.000 Beiträge zum Rechtskreis SGB II verfasst hat.

  • Ich kapituliere vor Eurer endlosen Weisheit.
    Jetzt geb ich es zu.Würg.



    Fridolin erbt als Hartz4Empfänger am 01.01.2020 ein Häuschen.
    Es wird Ihm als Einkommen im Januar 2020 angerechnet und auf 6 Monate aufgeteilt.
    Er bekommt bis zum 30.06.2020 kein ALG II.
    Da Fridolin aber Hunger hat,nimmt er sein Häuschen mit zu Aldi und tauscht es dort gegen Brot ein.
    Das Häuschen ist weg und Fridolin wird satt.
    Jetzt kann aber keiner mehr bei Lidl einkaufen, da die Filiale voll des Häuschens ist.


    Das ist das Niveau zur Erklärung an Sechsjährige.Villeicht versteht Ihr es jetzt?
    Würg.


    Und jetzt noch mal für Erwachsene.
    Nach dem neuen § 11Absatz 3 SGBII und dessen genauem Wortlaut kann nur noch Geld als Einkommen gewertet werden.
    Auch ein Darlehen bis zur Verwertung des Häuschen geht nicht,da das Häuschen nur im Januar 2020 angerechnet werden und ggf auf 6 Monate aufgeteilt werden kann.Im Folgemonat wird es,sofern nicht zu Geld gemacht,zu Vermögen.
    Würg.

  • Tja, da hilft auch kein Würg und Kotz. Fridolin wird 6 Monate Darlehen bekommen und die Verwertung des Häusleins nachweisen müssen... Weil das Häuslein nämlich mehr wert ist als ein Monat ALG 2...


    Ganz einfach... Trotz *würg*...


    Aber ich fürchte, bei dir wird auch 6jährigen-Niveau nicht ausreichen, das in deine Birne reinzubekommen. Du scheinst zu der Sorte User mit psycho-keramischem Problem zu gehören.


    Turtle

  • Turtle,Du führst Doch Prozesse für die Argen. Das passt zu Dir,denn Du kannst einen §- Text nicht richtig lesen und biegst ihn Dir für die Argen zurecht.Solche Typen wie Du führen dazu,dass 50% aller Prozesse von den Argen verloren werden.
    Ein letztes Mal:. Einmalige Einnahmen können nur noch im Zuflussmonat angerechnet werden und ,wenn
    sie höher als der monatliche Anspruch sind,dann auf 6 Monate aufgeteilt werden. Wenn sie nicht im Zuflussmonat angerechnet werden können,weil nicht flüssig sind ,können sie auch nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden.
    Der neue Gesetzestext ist hier eindeutig und Gerichte passen genau auf ,was genau in einem § steht.


    Das mit dem Darlehen ist mir auch klar.Die Arge-Tippsen werden damit kommen aber die Gerichte werden dies künftig stoppen müssen.Das ist die alte Masche bis 31.12.10.(,,ab" dem Zuflussmonat anzurechnen...)
    Denn wir haben nun mal einen neuen §-Text ,der nicht beliebig interpretierbar ist.
    Außerdem ist eine Einnahme,die nicht im Zuflussmonat wegen Nichtflüssigseins angerechnet und auf 6 Monate aufgeteilt werden konnte ,dann im Folgemonat Vermögen oder was soll sie sonst sein,wenn der
    Zuflussmonat als bedingender Anrechnungsmonat vor der 6-monate- aufteilbarkeit definiert ist.
    Eigentlich gibt es auch kein Darlehen,wenn Einkommen nicht sofort verwertbar ist. Das wurde vom Gesetzgeber 2005 weggelassen,da mann davon ausging ,dass Einkommen per Definition nur Flüssiges
    sein kann. Dies wurde aber danach von den Gerichten pervertiert und systematisch mißachtet.

  • Mann adolfi,


    jetzt krieg Dich doch mal wieder ein! Das Häuschen das Du erben sollst ist doch aufgrund des eingetragenen Wohnrechts ohnehin nicht verwertbar.
    Ich hab Dir ja schon gesagt, Du regst Dich darüber dermaßen auf, dass Dich irgendwann der Schlag trifft und dann ist es aus mit der Erbschaft :)

  • Hallo Gawain (und Turtle.)
    Ich habe Dir schon mitgeteilt,dass es hier nicht um ,,mein "Häuschen geht.Das ist mir sowieso sicher,wegen dem Wohnrecht und weil ich im Erbfall schon (lange) drin wohnen werde.Falls ich nicht vorher wegziehe,dann wird es als Hartz4 Bezieher verwertbares Einkommen.(Da bin ich ja völlig bei Dir!)
    Ich habe Dir ja schon früher versucht, klarzumachen,dass der §12 Absatz 3 Satz 1 Nr 4 SGB II
    nicht die Immoblie als Eigentum schützt,sondern die Wohnung an sich.
    Obwohl das BSG Recht ist,hast Du das auch bisher nicht begriffen.
    Dazu bräuchte ich nicht mal das Wohnrecht,es würde schon genügen,dass ich zum Erbfall drin wohne!


    Hier geht es aber um den § 11 Absatz 3 SGBII (neu)!
    Und der impliziert,das künftig nur noch Flüssiges als Einkommen gewertet werden kann.
    Denn das ,was man im Zuflussmonat auf Grund Unverwertbarkeit(viele Sachwerte)nicht anrechnen kann,kann man AUCH NICHT AUF 6 MONATE VERTEILEN!!!:
    Auch ein Darlehen scheidet aus,weil im Zuflussmonat nicht verwertbares Einkommen im Folgemonat zu Vermögen wird.Das impliziert der neue §11 Absatz3 SGB II ebenfalls!.
    Lies Dir doch den §11 Absatz 3 SGB II (neu) genau durch und denke mal eine halbe Stunde drüber nach,
    was ich hier eigentlich versuche,darzulegen.
    Aber Du (und Turtle) hauen lieber drauf und werden unverschämt,wenn sie etwas nicht kapieren(wollen).
    Und Ihr wollt es nicht kapieren,entweder weill Ihr Euch für die Größten haltet oder weil es dafür anscheinend nicht reicht oder beides.

  • Es langweilt langsam. Ausfällig wirst im Übrigen du, aber das zu erkennen bist du wohl nicht in der Lage.


    Du kannst sicherlich bei deiner Rechtsansicht verbleiben, ich garantiere dir jedoch, dass du damit auf deine große Klappe fliegen wirst. Weil sich bzgl. der Frage, WAS Einkommen ist, gar nichts geändert hat.


    Turtle

  • Lieber Turtle und Gawain,
    treffen wir uns doch in der Mitte,
    der neue § 11 Absatz 3 SGB II bzgl einmaliger Einnahmen ist(scheinbar?) mißverständlich.
    Nach strikter Rechtsauslegung und nach genauem Wortlaut kann nur noch Geld angerechnet werden
    oder Sachwerte,wenn sie im Zuflussmonat zu Geld zu machen sind.Und das ist im Falle von Erbschaften
    eben meistens nicht so einfach gegeben.
    Die erste Voraussetzung dieses Paragraphen ist die Anrechenbarkeit im Zuflussmonat,das heißt
    rechtstechnisch eben nur!!! im Zuflussmonat.
    Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist!!!,kann mann dann die(hohe!) Einnahme auf 6 Monate verteilen.Das ist eindeutiges Rechtsdeutsch,an das sich die Richter normalerweise halten(müssen). Und Richter sind sehr penibel und kleinlich bzgl. Gesetzestexte und §- Texte..Und das ist auch gut so!


    Das was man nach einem genau definierten § nicht im Zuflussmonat anrechnen kann(weil es z. B nicht kurzfristig verwertbarist),kann mann auch nicht verteilen.
    Wir können nur das verteilen,was wir auch geschaffen haben! Logisch! Oder etwa nicht?Meint jedenfalls Westerwelle!


    Natürlich kann man auch wie früher von einem 6 -monatlichen rückzahlungspflichtigem Darlehen bis zur Verwertung der Sachwerte ausgehen.Die
    lieben Arge- Tipsen werden das wohl anfangs auch versuchen.
    Leider ist das mit dem Wortlaut des neuen §11 Absatz3 SGB II nur schwer vereinbar,der rein rechtstechnisch zur Folge hat,dass im Folgemonat nicht verwertbares und nicht(ggf)auf 6 Monate aufgeteiltes(hohes!)
    Einkommen zu Vermögen wird.Und wenns erst einmal Vermögen ist ,dann gibt es Freibeträge.


    Es gibt mehrere Möglichkeiten:
    1.)Die ;,Väter" dieses neuen § denken wie Ihr,dann hätten sie aber ein sauberes Rechtssdeutsch anwenden müssen und hätten schreiben müssen:
    ,,Einmalige Einnahmen sind AB !!! dem Zuflussmonat anzurechnen und auf längstens 6 Monate aufzuteilen
    (so,wie es in der ALGII-Verordnung bis 31.12.10 in etwa stand)
    DENKT MAL KURZ DARÜBER NACH ;WARUM DER GESETZGEBER AUS ,,AB" DEM ZUFLUSSMONAT ,,IM" ZUFLUSSMONAT GEMACHT HAT: DAS IST KEIN PURER ZUFALL.:
    2.)Der Gesetzgeber will wieder ,,normal" werden und dazu zurückkehren,dass nur flüssiges Geld anrechenbares Einkommen ist (so,wie es vor 2005 Jahrzehnte war.)
    3.) Am warscheinlichsten:Die Rechtspfleger waren beim Schaffen dieses § so besoffen,dass sie etwas zu Gunsten der Hartz4 Empfänger ins Gesetz geschrieben haben.
    Gemerkt hat es auch keiner,denn wie sollen Merkel ,Westerwelle und Gabriel so was merken?!
    Nicht mal die Linkspartei hat darüber gemeckert,die riechen wahrscheinlich schon den,, Braten".


    Letzendlich wird erst ein BGB-Urteil über den neuen § 11 Absatz 3 SGB II entscheiden.
    Und fürchtet Euch nicht! Die werden das bestimmt zu UNGUNSTEN der A-losen tun!
    Vielleicht steht auch was im neuen Nomos-Kommentar (Münder) SGB II im Herbst drüber drin.


    Ihr solltet nicht immer vorschnell urteilen,sondern auch andere Meinungen (zumindestens!!!) überdenken


    Und was ist überhaupt so schlimm am neuen §11 Absatz3 SGB II?
    Das Einkommen,dass ggf. im Folgemonat zu Vermögen wird,muss bis auf die Freiibeträge verfressen werden:Und was ist so schlimm daran,dass ein A-loser meinetwegen 2500 Euro auf dem Konto hat.Dann kann er sich wenigstens eine neue Waschmaschine oder einen neuen Kühlschrank kaufen,wenn es eng wird. Außerdem war das Jahrzehnte bundesdeutsche Sozialhilfepraxis.und ich meine eben,dass der Gesetzgeber bewusst dazu zurückkehren möchte und deshalb den neuen §11 Absatz 3 SGB II so und nicht anders verfasst hat.

  • Irgendein "BGB" wird garantiert nicht über das SGB II entscheiden. Wenn, dann ist das BSG oder darüber hinaus das BVerfG.


    Einigen? Auf deine komische Rechtsansicht? Mach dich nicht lächerlich. Wenn die Mitarbeiter bei den Jobcentern (es gibt keine ARGEn mehr, guten Morgen auch!!!) deiner Meinung nach nur Tippsen sind, dann bist du ja wohl ein Hohlbrot. Mehr kann man dazu gar nicht mehr sagen.


    Im § 11 SGB II steht keine Silbe dazu, dass einmaliges Einkommen nur Geld ist und nicht Geldeswert. Wenn du das daraus erlesen kannst, solltest du dich bei Astro-TV melden, denn dann sind deine hellseherischen Fähigkeiten so bemerkenswert, dass du dort garantiert gut verdienen kannst. Dann brauchst du auch kein ALG 2 mehr und musst dir dein mit mit einem offensichtlich IQ in zweistelliger Höhe, wobei da noch ein Komma in der Mitte ist, ausgestatteten Gehirn nicht mehr zerbrechen, weil dir dann das Erbe in Geld oder Geldeswert zufließen kann, wann es will...


    Bewirb dich mal dort, da sehe ich echt deine große Chance fürs Berufsleben!!!


    Schon allein deine Argumentation bzgl. im Zuflussmonat ist ja sowas von lächerlich. Im Abs. 3 des 11 steht, dass es im Zuflussmonat anzurechnen ist, wenn das Einkommen geringer als das ALG 2 ist UND dass es auf 6 Monate zu verteilen ist, wenn es höher als das ALG 2 im Zuflussmonat ist. Wenn du sowas einfaches schon nicht begreifst, dann ist es nur noch zum Kopfschütteln. Klag dich durch bis zum BSG und ernte in jedem Verfahrenszug ein müdes Lächeln zu deiner "Rechtsauffassung"...


    Weiteres Diskutieren mit dir ist eh verlorene Liebesmüh. Denn es bleibt dabei: Gegen Dummheit ist kein Kraut gewachsen. Du wirst es nie begreifen, selbst wenn das BSG es so aburteilt wird von dir kommen, dass die ja eh keine Ahnung haben und nach Lobby entscheiden usw...


    Turtle

  • Du bist eben ein Jobcentervertreter.Die haben halt ein Problem mit dem Recht!
    Deine Klientel legt eben das Recht immer zu Gunsten der Jobcenter aus.
    Das ist aus Euch nicht rauszukriegen.Ihr steht schon morgens mit dem Spruch auf ,, dem Arbeitlosen anrechnen!,dem Arbeitslosen anrechnen!
    Das Gesetz ist mir scheißegal!,das Gesetz ist mir Scheißegal!,-Zuflussprinzip!,Zuflussprinzip!,soiziale Hängematte!,soziale Hängematte!"
    Brech Würg Kotz.