Anrechnung Einkommen vom minderjährigen Kind

  • Hallo, ich bin neu hier und habe ganz aktuell folgendes Problem:


    Mein Kind ist 13,also noch minderjährig und bekommt kein Sozialgeld,da es seinen Bedarf mit seinem Einkommen, welches sich aus 398,-€ Unterhalt, 86,-Wohngeld und 184,-€ Kindergeld zusammensetzt,selber decken kann.


    Ich selber bekomme ALG II.
    Das Jobcenter weigert sich, mein Kind aus der BG zu nehmen, einfach aus dem Grund,weil es noch minderjährig ist,aber auf Grund seines Einkommens ja eigentlich eine Haushaltgemeinschaft ist,bzw. nicht zu meiner BG gehört. Stimmt denn so die Aussage des Jobcenters?


    Wie kann ich gegenüber dem Jobcenter argumentieren und erreichen,das mein Kind aus der BG genommen wird? müßte ich beim SG klagen,wenn das Amt nicht einsichtig sind?


    Da mein Kind nicht in der BG ist,stehen ihr dann nicht auch die doppelten Freibeträge zu,damit sie mir von ihrem Einkommen nichts auf mein ALg II anrechnen? (doppelter Regelsatz wären momentan 251,-€ x2 plus die Hälfte der Miete.(Anteil KdU 191,69€)??


    Wie ist das mit dem Kindergeld? In der Tabelle auf dem bescheid ist das Kindergeld immer das Einkommen des Kindes,der Überhang abzüglich 30,-€ Pauschale,also 154,- € werden bei mir angerechnet.


    Ist das Kindergeld in der Berechnung der HG-doppelter Freibetrag mit enthalten oder muß ich das rausnehmen und würde es weiter bei mir angerechnet werden müssen?


    Vielen Dank für eure Antworten!

  • Das Kind ist auch nicht mehr in der BG, sein Zahlbetrag auf dem Bescheid dürfte ja NULL sein. Es bleibt computertechnisch im Bescheid stehen, da dann jede Veränderung (z. B. Regelsatzhöhe, Einkommenshöhe), die sich dann auf das übertragbare Kindergeld auswirken würde, wesentlich einfacher technisch umsetzen lässt.


    Die Kindergeldanrechnung des übersteigenden Kindergeldes auf dich ist korrekt. Hier greift nicht die Unterhaltsvermutung, sondern das Einkommenssteuergesetz. Danach ist nämlich Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten und nicht das des Kindes. Es wird nur nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II auf das Kind angerechnet, aber eben nur in dem Umfang, wie es das Kind selbst braucht. Wenn es z. B. 100 Euro vom KG nicht braucht, ist es dann wieder dein Einkommen.


    Und außer dem Kindergeld wird ja sicherlich nichts weiter bei dir angerechnet.


    Turtle

  • Hallo Turtle, danke.
    Es stimmt,das außer dem Kindergeld bei mir nichts angerechnet wird.


    Trotzdem würde ich gerne das mit den doppelten Freibeträgen gern geklärt haben.wollen,was jedem zusteht,wer eine HG ist.


    Das Kindergeld geht auf das Konto des Kindes.


    LG

  • Nun, wenn dein Kind 1000 Euro Unterhalt bekäme, würde mittels des doppelten Regelsatzes errechnet werden, ob nicht was auf dich angerechnet werden muss. Davon ist dein Kind aber sicherlich weit entfernt, von daher bringt eine Diskussion über Haushaltsgemeinschaft und doppeltem Regelsatz gar nichts. Weil in deinem Fall die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II gar nicht greift. Das Kind hat ja gerade mal soviel, dass es seinen Lebensunterhalt selbst deckt. Was sollte also auf dich angerechnet werden? Geht doch gar nicht.


    Turtle

  • Das war nur ein Beispiel, welches Du falsch verstanden hast.
    Wenn Verwandte zusammen in HG leben, liegt die Vermutung, dass diese sich gegenseitig unterstützen nahe. Turtle meinte, dass diese Unterstützungsvermutung bei Dir garnicht zum Tragen kommt, weil das Einkommen des Kindes gerade mal dessen Bedarf deckt. Wovon sollte es also Dich unterstützen?
    Okay? ;)

  • Zitat

    Aus Deinem erwähnten § 9 Abs. 5 SGB II geht nicht hervor,das mein Kind mindestend 1000 € Unterhalt bekommen muß,so das die Freibeträge erst dann gelten....
    ist doch quatsch


    Entschuldigung, ich wusste nicht, dass du nicht begreifst, dass die 1000 Euro nur als Beispiel genommen wurden.


    Ich kann es dir aber gern nochmal vorrechnen. Hätte dein Kind z. B. 1000 Euro Unterhalt, würde die Unterhaltsvermutung geprüft, die so aussähe (bei einem Kind zwischen 6 und 13) und einer beispielhaft angenommenen Miete von 400 Euro:


    251 Euro x 2 (doppelter RS)
    400 Euro (halbe Miete
    .....................................
    902 Euro "Selbstbehalt"


    1000 Euro Unterhalt
    ........................................
    1000 Euro Einkommen


    98 Euro einsetzbares Einkommen.


    Hiervon wären 50% auf den hilfebedürftigen Angehörigen anzurechnen (§ 1 Abs. 2 ALG II-V), also 49 Euro.


    War das jetzt besser verständlich oder immer noch Quatsch :mad:????


    Turtle

  • Nach den Berechnungen von Turtle1972 verstehe ich nichts mehr, obwohl davor war mir eigentlich alles klar.


    Ich bin alleinerziehend mit 2 Kinder - Tochter 7 Jahre, Sohn 10 Monate alt.
    Meine Tochter gehört nicht zu unserer BG, sie bekommt Unterhalt 291 € und Kindergeld 184 €. Das wird mit ihrem Bedarf (251 € + 124,79 € Miete) verrechnet und mir ein "sonstiges Einkommen" 99,21 angerechnet.
    Ist das denn richtig? Was ist hier mit der "doppelten Regelsatz"?


    Danke für Antwort.


    P.S. Bei jedem neuen Bescheid werden die Freibeträge und anrechnungsfreies Einkommen anders gerechnet, ich sehe nicht mehr durch.

  • Die 99,21 Euro sind übersteigendes Kindergeld des nicht hilfebedürftigen Kindes. Das wird dir als Einkommen angerechnet. Wenn du aber kein weiteres Einkommen hast, muss dieser Betrag nochmal um 30 Euro bereinigt werden.


    Bei meiner Berechnung ging es um die sogenannte "Unterhaltsvermutung", die bei nicht hilfebedürftigen Kindern aber nur greift, wenn sie einen sehr hohen Unterhalt (im Beispiel 1000 Euro) bekämen.


    Turtle