Hilfe bei Auszug.Härtefall? Bitte helft mir.

  • Betreffend eine Wohnung einfach anmieten:
    Das tue ich auf gar keinen Fall !
    Damit würde ich mir selbst ins eigene Fleisch schneiden,da ich kein Geld habe um die Miete zu zahlen etc.
    Und die sich dann verweigern könnten,dann sitze ich auf den Kosten fest und habe Mietschulden.


    Saichiru


    Es ist absolut falsch, dass du keinen Anspruch auf eine Wohnung hast, in deinem Fall brauchst du auch keine Erlaubnis oder Antrag auf Umzug, weil du gar keine Wohnung mehr hast! Ist auch völlig unlogisch, weil das Jobcenter für deinen Antrag theoretisch 6 Monate Zeit zur Bearbeitung hätte. Glaubst du ernsthaft, dass Obdachlose so lange auf der Strasse oder sonstwo leben müssten? Völlig absurd!!!
    Du hast selbst jetzt bei deinen Freunden Anspruch auf anteilige Mietkosten!


    Das Jobcenter muss dir die Kosten der Unterkunft zahlen, wie kommst du darauf, dass dir das nicht zustünde? Alle anderen Hartz IV Empfänger bekommen das doch auch, oder denkst du, das hinge vom Wohlwollen irgendwelcher Sachbearbeiter ab?
    Wenn die JC ihre Arbeit nicht machen, musst du zum Sozialgericht und Eilklage einreichen, die sind dafür da, in solchen Fällen zu helfen, Jugendamt oder was auch immer kann man zusätzlich aufsuchen, aber rechtswidrige Behörden zwingt man letztlich nur durch geeignete Rechtsmittel zu rechtskonformem Verhalten.


    Die Beratung, die du mit dem Beratungsschein bekommen hast ist jedenfalls absolut falsch gewesen, oder du hast da was anderes erzählt, wie hier jetzt! Der Anwalt, der dir nicht geholfen hat, gehört selbst wegen unterlassener Hilfeleistung vor Gericht gestellt, wenn deine Geschichte wirklich stimmt.

  • Es hat doch niemand gesagt, dass er keine Ansprüche hätte, aber Du solltest Dir Deine Ratschläge mal in der Praxis vorstellen.
    Deriner Empfehlung folgend soll der TE einfach eine Wohnung anmieten. Und dann? Woher kommen die Möbel? Die wird er wohl beantragen müssen, ebenso wie die Übernahem der KdU und Geld zum Leben. Er ist ja bis dato noch Teil der BG seiner Eltern und kann als solches keinerlei Ansprüche geltend machen, da er erst einmal seine eigene BG sein muss.

  • Beim zuständigen Jobcenter gilt er noch immer als Teil der BG seiner Eltern und kann als solches keine Ansprüche durchsetzen.


    Zitat

    ZITAT:
    Obdachlosigkeit wird definiert als Zustand, in dem Menschen über keinen festen Wohnsitz verfügen und im öffentlichen Raum, im Freien, in Hospitalen oder in Notunterkünften übernachten. „Platte machen“ oder „schieben“ oder „auf Platte sein“ bezeichnet umgangssprachlich z. B. in Parkanlagen, auf Bänken, unter Brücken, in Hauseingängen, Baustellen und Bahnhöfen zu nächtigen.


    Die Wohnung seines Kumpels kann man ja wohl als keines dergleichen bezeichnen und der "feste Wohnsitz" definiert sich bis dato noch immer über die Wohnung der Eltern.


    Zusammenfassend:
    Der TE ist gut beraten, mit Unterstützung des Jugendamtes und "bewaffnet" mit benanntem Attest beim Jobcenter vorstellig zu werden und dort die maßgeblichen Anträge zu stellen, welche ihm als eigene BG in den Genuss von Regelleistung und KdU bringen.
    Würde sagen, wir warten mal ab, was der TE die Tage erreicht!

  • Wenn du schon Wikipedia zitierst, sollte das kenntlich gemacht werden, und vor allem sollte erst mal alles gelesen und nicht nur das rausgepickt werden, was dir in deinen Kram paßt!


    Zitat

    Deutschland
    In Deutschland unterscheidet das Polizei- und Ordnungsrecht zwischen „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Obdachlosigkeit. Ein „freiwillig Obdachloser“ (veraltete Bezeichnung: Nichtsesshafter) hat als Person, die ohne feste Unterkunft von Ort zu Ort zieht, keinen Anspruch auf Unterbringung seitens der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Erst wenn er sich dauerhaft um eine Unterkunft bemüht, gilt er bei der staatlichen Exekutive als „unfreiwillig Obdachloser“ (Obdachloser im eigentlichen Sinn). Dann besteht eine Verpflichtung zur Unterbringung aus den jeweiligen landesrechtlichen Generalklauseln (z. B. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes).Auch Menschen, die lediglich vom Verlust der gegenwärtigen Unterkunft bedroht sind oder eine menschenunwürdige Unterkunft bewohnen, gelten polizei- und ordnungsrechtlich als Obdachlose und haben einen Anspruch auf Unterbringung[.


    Zynismus pur, dass man sich heutzutage selbst in einem Sozilalleistungs-Forum noch nicht mal über den Begriff der "Obdachlosigkeit" einigen kann und dafür ordnungsrechtliche Texte raussuchen muss!.....:rolleyes:

  • Du solltest Dich wieder beruhigen! Bei mir brauchst Du diese großen, bunten Buchstaben nicht verwenden. Wir reden ohnehin aneinander vorbei. Es ist doch unmaßgeblich, wie man die Lebenssituation des TE benennen mag, wichtig ist nur, als was er beim JC gilt, denn danach richtet sich die Vorgehensweise.
    Dann ist er eben ein polizeilich bei den Eltern gemeldeter Obdachloser und zugleich ein Teil der BG der Eltern. Beides gilt es zugunsten des TE zu verändern.
    Damit er überhaupt vorwärts kommt, muss er erstmal seine eigene BG werden, denn nur dann kann er weitere Ansprüche durchsetzen.

  • Kannst du irgend einen deiner aberwitzigen Sätze mit einem Gesetz begründen?


    Zitat

    Es ist doch unmaßgeblich, wie man die Lebenssituation des TE benennen mag, wichtig ist nur, als was er beim JC gilt, denn danach richtet sich die Vorgehensweise.


    Seit wann bestimmt irgendein Jobcenter, als was ein Mensch zu gelten hat? Du hast nicht mal den Text in Wikipedia ganz gelesen! Große bunte Buchstaben übersiehst du auch! :rolleyes:


    Zitat

    ein polizeilich bei den Eltern gemeldeter Obdachloser und zugleich ein Teil der BG


    Ein Widerspruch in sich, sowohl in sozialrechtlicher wie auch ordnungsrechtlicher Sicht, aber du weißt es natürlich besser.....:rolleyes:


    Zitat

    Damit er überhaupt vorwärts kommt, muss er erstmal seine eigene BG werden, denn nur dann kann er weitere Ansprüche durchsetzen.


    Und wieder! Das Eine hat mit dem Anderen überhaupt nichts zu tun! Oder kannst du das mit irgend einem §§ belegen?
    Der TE ist obdachlos, da spielt es überhaupt keine Rolle, wo mal irgendeine BG bestanden haben mag!


    Deine "Ratschläge" sind potenziell lebensgefährlich für Hilfesuchende, die Ansprüche in so eines Falles sind eindeutig, da braucht nicht erst geklärt werden, wie oder wo eine BG besteht, das ist eher Jobcenter-Wahnsinn, hat aber mit dem Sozialrecht rein gar nichts zu tun!!!


    .

  • Ich geb's auf und gehe davon aus, dass der TE zwischen wohlgemeinten Ratschlägen
    und grenzenlosem Schwachsinn unterscheiden kann.


    Wie soll der TE hier noch irgendetwas unterscheiden können, wenn du nur absurdeste Sätze von dir gibst?


    Aus welchem Grund auch immer bestreitest du nach wie vor, dass es sich hier um Obdachlosigkeit handelt, wie soll der TE aus so einem Irrsinn wider besseres Wissen noch schlau werden?
    Ja, da hast du recht! Grenzenloser Schwachsinn, hast du ja selbst so benannt!


    Nochmal: Wo sind die Belege für deine "Ratschläge"?

  • kuddeldaddeldu


    Es ist mir unbegreiflich, wie Sie dem Fragesteller raten können, er solle einfach eine Wohnung anmieten. Dies erweckt den Eindruck sein Anspruch darauf wäre in Stein gemeißelt.
    Wenn der zuständige SB auf diese Art einfach vor vollendete Tatsachen gestellt wird, kann die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Kosten der Unterkunft s e h r l a n g e dauern. Allein die Angabe, der Hilfebedürftige wäre obdachlos wird wohl kaum ausreichen, die Sache zu beschleunigen.


    Ich schließe mich der Meinung, dass ein Gespräch mit dem maßgeblichen SB unter Einbeziehung des Jugendamtes und Vorlage des angesprochenen Attestes der "Holzhammermethode" vorzuziehen ist und sicherlich früher zum Erfolg führt.


    vG GrandFather

  • Ich schließe mich der Meinung, dass ein Gespräch mit dem maßgeblichen SB unter Einbeziehung des Jugendamtes und Vorlage des angesprochenen Attestes der "Holzhammermethode" vorzuziehen ist und sicherlich früher zum Erfolg führt.


    vG GrandFather


    Schön, das wir Ihre "Meinung" nun auch mal wieder erfahren....:rolleyes:


    Etwa auch überlesen, dass der TE schon mehrfach "im Gespräch" abgewiesen wurde??? :confused:


    Unbegreiflich, wie viel unverantwortliche und zeitraubende "Tipps" hier immer wieder gegeben werden!
    Obwohl das JC seine Rechtswidrigkeit klar gezaigt hat, wird zu netten Gesprächen geraten.


    Das ist unbegreiflich, nur DAS!!!


    .

  • Ich glaube es ist keinem hier entgangen (auch nicht in anderen Threads), dass Ihre Beiträge nicht gerade von Kompetenz sondern wohl eher von einem verdrehten Rechtsverständnis getragen werden. Da können Sie noch so groß und bunt Ihre Meinung kundtun, die Qualität der Aussage wird dadurch leider nicht angehoben.

  • Und welche zweifelhafte Existenz steckt hinter dem superschlauen "GrandFather" mit bisher unglaublichen 12 Beiträgen, angemeldet seit nicht mal einem Monat???


    Du weißt noch nicht mal, das man sich in Foren üblicherweise dutzt, schwadronierst aber von "verdrehtem Rechtsverständnis" natürlich auch wieder, wie hier scheinbar üblich, ohne handfeste Fakten und Beläge. Irgendeine Qualität ist in deinen Aussagen überhaupt nicht zu finden, es geht nur darum, weiterhin Verunsicherung zu stiften, und die nicht vorhandene "Allmacht" von JC zu verteidigen,das werden die Leser sicherlich auch verstehen...:rolleyes:

  • kuddeldaddeldu


    Letzter Versuch:
    Glaubst Du allen Ernstes, ein Sozialgericht würde sich dieses Falles annehmen, wenn der TE noch nicht einmal Antrag auf Leistungen gestellt hat? Nur der einer BG vorstehende Hilfebedürftige kann eine Wohnung, deren Kosten das JC tragen soll, anmieten. Entsprechend ist doch der 1. Schritt, einen Antrag auf ALG II zu stellen. Da dies bis dato nicht geschehen ist, gibt es auch keinen Bescheid, gegen welchen man vorgehen könnte und nur deshalb kam es trotz Attest zu diesen Abwimmelversuchen.


    Ich bin davon überzeugt, dass der TE nach Antragstellung einschl. Unterstützung durch das Jugendamt und erneutes Vorlegen besagten Attestes sehr schnell zu seiner eigenen Wohnung und zu eigenem Geld kommt.
    Jetzt solltest Du mal darüber nachdenken, wogegen der TE vor dem Sozialgericht klagen soll, wenn es bis dato nicht einmal einen Bescheid gibt! Es führt halt einfach kein Weg an einer Antragstellung und abwarten des Bescheides vorbei. Dann käme erst mal das Widerspruchsverfahren und dann erst die Klage vor dem SG. So ist die Reihenfolge, aber Du versuchst das Pferd von hinten aufzusatteln.
    Ob der TE nun als obdachlos einzustufen ist oder nicht, bewahrt ihn nicht davor die entsprechenden Anträge zu stellen.


    Zitat

    Und welche zweifelhafte Existenz steckt hinter dem superschlauen "GrandFather" mit bisher unglaublichen 12 Beiträgen, angemeldet seit nicht mal einem Monat???


    Wer selbst erst 97 Beiträge geschrieben hat, wobei 95% aus sturer Rechthaberei bestehen, sollte nicht so auf den Putz hauen!


    Gruß Gawain

  • Ich denke nicht das ihr das Jugendamt weiterhelfen wird das sie bereits 21 ist.Um mit dem JC auf eine Linie zu kommen wäre es das beste wenn sie zu einem Gespräch wo auch die entsprechenden Anträge gestellt werden könnten jemanden mitnehmen würde.Gibt es denn bei dir nicht eine Arbeitsloseninitiative die Mitarbeiter haben die in Fällen wie deinen helfen.Zumindestens die Regelleistung müßtest du doch bekommen.

  • Zitat

    Ich denke nicht das ihr das Jugendamt weiterhelfen wird das sie bereits 21 ist.


    Ich arbeite in ähnlichen Fällen sehr häufig mit dem JA zusammen, wobei Hilfestellungen sogar schon bis zum 25. Lebensjahr gegeben wurden. Einen Versuch ist es wert.

  • Also das neuste ist NUN
    (Ich hab geheult als ich das gehört habe)



    DIe haben sich bis jetzt ÜBERHAUPT NICHT weiter bewegt!
    Mit welcher Begründung? Die Begründung liegt darin das sie mich in diese 1-Euro-Job Geschichte gesteckt haben und meinten wohnung wär ok..ich warte und warte auf den Bescheid..Rufe an und erreiche keinen
    Was ist nun?
    ich habe erneut angerufen bis endlich jemand ran ging.
    Dann erfahr ich gestern das die SB in URLAUB ist..Und diese eine Vertrettung hat
    Gut
    ich rufe dort an..nie jemand zu erreicen
    nun rief ich heute erneut stalker mässig an.. Und was labbert die mir?
    jaaa wir müßen erstmal die AGH abwaten da haben sie ja bis jetzt nicht dran teilgenommen (WEIL ICH KRANK GESCHRIEBEN BIN UND FÜR JEDeN HÖRBAR IST DAS ICH KRANK BIN!!!!!!!)
    Ich habe der Vertrettung auch klar gemacht das ich obdachlos bin und nur bei meinem besteen Freund bin und das auf dauer auch nicht mehr gut gehen kann!
    Die hat mich jedoch einfach abgeschmettert sie könne da nichts tun sie wäre nur die vertrettung und so weiter und so fort und dann labbert die ja die SB ist erst am 19.7 wieder im Hause
    Das kann ja wohl nicht sein oder???


    Ich bin total verzweifelt und heul mir hier den Arsch ab und habe keine ahnung wie es weiter gehen soll! :(


    Und hört bitte auf euch hier rumzustreiten..das bringt dovchz keinem was..iihr wollt alle nur helfen das ist euer gemeinsames Ziel und am besten geht das wenn wir alle zusammen arbeiten :(


    Was soll ich nun tun? nun klammern die sich an dieser AGH fest die ich aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht beginnen konnte,mich dort ordnungsgemäss krank gemeldet habe ikl. Krankmeldung vom Arzt
    und die wissen das ich Psychische Probleme habe und das ja bekanntlich auch auf den Gesundheitszustand geht!
    Das ist alles zuviel und ich werd und werd nicht gesund ich bin schon die zwiete woche krank geschrieben ;(((
    Hilfeeee ich weiss nicht mehr was ich nun tun soll das kann doch nicht sein das die da nichts tun und das von diesem 1 euro job abhängig machen!

  • Dein Fehler ist es, dies alles auf telefonischem Wege erreichen zu wollen!


    1. Such Dir eine angemessene Wohnung (aber noch keinen Mietvertrag unterschreiben)
    2. Stelle Antrag auf ALG II und Übernahme der KdU im Beisein eines Mitarbeiters des JA oder einer anderen Person, wie Kitty schon schrieb. Verweise dabei auf Dein Attest und warte den schriftlichen Bescheid ab.


    Sollte man Dir dennoch Wohnung und Geld verwehren (was ich kaum glaube), dann melde Dich hier wieder.

  • Es führt halt einfach kein Weg an einer Antragstellung und abwarten des Bescheides vorbei. Dann käme erst mal das Widerspruchsverfahren und dann erst die Klage vor dem SG. So ist die Reihenfolge, aber Du versuchst das Pferd von hinten aufzusatteln.


    Der TE bezieht Geld und hat Anträge gestellt, hast du das schon wieder vergessen oder überlesen?


    UInd hast du noch nie etwas von Eilklagen gehört?
    Einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b SGG?
    Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2, der speziell in Fällen wo es um existenzielle Notlagen geht gestellt werden muss?
    Für so einen Antrag muss man noch nicht mal irgendwelche Paragraphen kennen, man geht einfach zum SG und gibt die Klage mündlich beim zusträndigen Rechtspfleger auf. Der zuständige Richter bekommt das sofort zuoberst auf den Tisch, denn es geht hier um Obdach- bzw. Wohnungslosigkeit, auch wenn dir das scheinbar nicht paßt!


    Eilklage kann der TE einreichen
    1.) wegen existenzieller Dringlichkeit einer Wohnungszuweisung i.V.m. Untätigkeit des Jobcenters
    2.) hat der TE eine Wohnung gefunden und das JC weigert sich weiterhin, ist der nächste Grund für eine Eilklage gegeben!
    3.) verweigert das JC Erstausstattung, gleich die nächste Eilklage einreichen


    Unglaublich, das Jemand mit über 1000 Beiträgen so wenig Fachwissen hat, und mit dauernden Falsch-und Fehlinformnationen den ARGEN in die Hände spielt und den TE mit offensichtlich totalem Unwissen völlig verunsichert!