Ist das nicht eine ungerechtigkeit

  • Anrechnung der Verletztenrente mit immateriellen körperlichen Schaden
    Ich hatte 1991 einen schweren Arbeitsunfall, und durch ihm muste meine linke Handgelenk und das Daumengrundgelenk Operativ steif gelegt werden. Von der Bg her gibt es keiner leih Probleme, nur mit Hartz4. Ich habe auf ihr 40% Mde bekommen. Aber die Arge meinte sie müste meine Unfallrente voll anrechnen, trotz Immatriellen Köperlichen Schaden. Nun meine Frage laut dem alten SGB 2 § 11 Abs.3 Nr.2 und § 253 des BGB und dem neuen SGB 2 §11a dürften sie ja ganicht anrechen.


    Sie berufen sich darauf das es Opfer Entschädigungs Gesetz nicht greifen tut, weil das BSG im Jahre 2007 entschieden hat das die Unfallrente voll auf Hartz4 angerechnet werden darf. Egal ob ich den Schaden habe oder nicht , und soll von Hartz4 begin an ca 11500 an die Arge zurück zahlen. Ich habe da schon mehr fach wiederspruch eingelegt und immer ohne erfolg. Ob wohl ich die ersten paar male den Bescheit von der BG vor gelegt hatte ,und mir immer wieder gesagt wurde das ist unrelevand sie wird wegen meinen Schadens nicht auf Hartz4 an gerechnet. Und nun darf ich die Summe unter anrechnung meiner Rente zurück zahlen.


    Denn sie ziehen sie einfach von Hartz4 ab, ich bin an überlegen ob ich nicht das Sozialgericht einschalte. Geht das auch noch so das es komplett rückwirkend auf gehoben wird, und sie mir die ein behaltene Leistung und die geleisteten rück zahlungen wieder aus zahlen?
    Es wird einfach an gerechnet ohne sich die Gutachten an zu sehn und durch zu lesen.
    Ist das in Ordnung?
    Vielleicht weiß einer mehr ob es ein Immatrieller schaden ist, der nicht an gerechnet werden darf?

  • Hallo Cindylady,


    du hast dir deine Antwort eigentlich schon selbst gegeben - bzw. das JC. Das BSG hat dabei einen ähnlichen Fall wohl entschieden und das zugunsten der (damals) ARGE. Es ist immer schwierig, weil die Sozialgesetzbücher zum größten Teil enorm schwammig formuliert sind. Aus diesem Grund gibt es ja auch unzählige Urteile, weil (und das ist auch verständlich) selbst die Jobcenter und Sozialämter oft nicht wissen, wie gewisse Regelungen auszulegen sind, bzw. was alles unter eine gewisse Regelung fällt. Auch Kommentare oder Richtlinien lassen einen dabei oft im Stich. Da bleibt im Zweifel nur noch die Suche nach einem Urteil. Wenn dein Widerspruch abgelehnt wurde, dann besitmmt unter Nennung des Aktenzeichens des Urteils. Vielleicht findest du darüber was im Internet und kannst das Urteil nachlesen. Wenn du dann der Meinung bist, dass das in deinem Fall nicht zutrifft, dann kannst du ja den Weg zum Sozialgericht gehen.


    Angenommen das Urteil ist auf deinen Fall nicht anzuwenden und du bist im Recht, dann käme vermutlich § 44 Abs. 1 SGB X in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt (=Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden muss, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht bei Erlass des Verwaltungsakts unrichtig angewandt wurde. Das gilt auch, wenn der Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.


    Allerdings kannst du gegen einen bestandskräftigen Bescheid nicht mehr mit Widerspruch vorgehen.

  • Ich glaube, hier muss man 2 verschiedene Sachen betrachten, jedenfalls verstehe ich das so.


    Einmal die Anrechnung der laufenden Rente auf das ALG 2. Die ist korrekt, denn die Unfallrente ist entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmal als Einkommen zu betrachten. Die Gründe kann man ja nachlesen: http://lexetius.com/2007,4141


    Dass man sie vorher nicht angerechnet hat, kann man ganz leicht an dem vorgenannten Urteil erkennen, wieso: Die Vorinstanz hat dort nämlich zu Gunsten des Rentenempfängers geurteilt. Und viele (damals) ARGEn haben sich an solchen Rechtsprechungen orientiert und das BSG hat es dann doch anders gesehen (ähnlich z. B. auch der erst kürzlich entschiedenen Frage, ob ein Fernsehgerät zur Erstausstattung gehört).


    Aber: hier meine ich rauszulesen, dass das Jobcenter jetzt noch irgendwelche angeblichen Überzahlungen einbehalten möchte. Stimmt das? Denn das wäre m. E. n. nicht richtig, da du ja angegeben hast, dass du Rente beziehst und das JC bzw. damals die ARGE hat es nicht angerechnet, obwohl sie es wusste. Daher scheidet § 48 SGB X als Rechtsgrundlage einer Rückforderung aus, es bliebe nur § 45 SGB X. Und da greift Vertrauensschutz.


    Ist es so, dass du auch noch was zurückzahlen sollst? Habe ich das richtig verstanden?


    Turtle

  • Ja da haste richtig gelesen, die wollen ca 11500 Euro zurück haben.
    Weil die Verletztenrente angeblich nicht mit geteilt wurde.
    Nur mit einem kleinen Harken dabei , ich habe jedes mal die Unterlagen von meiner BG mit genommen und vor gelegt.
    Denn was ich nicht wuste hatte ich beim Hartz4 antrag offen gelassen das die sich die Unterlagen an sehn konnten.


    Und aus denen geht steht deutlich drinnen was mit meiner Hand passiert ist und gemacht wurde.
    1.) Wurde mir das Handgelenk total steif gelegt .
    2.)Wurde mir das Sattelgrund Gelenk auch steif gelegt.
    3.) Ist es erwiesen durch Fachärzte der Chirogie das meine Finger der linken Hand voll Unfall bedingt durch zogen sind mit Atrosen so das die nicht mehr richtig greifen können.
    Die Hand ist um ca 4cm schmaler geworden, und der Unterarm ca das selbe, und der Oberarm auch ca 5cm.


    Das hat die Arge Schriftlich bekommen wo das alles draus hervor geht.
    Des wegen hatte die von der Arge bei der drei malen das schriftlich vor gelegt bekommen.
    Und jedes mal wurde mir gesagt , die dürfen sie nicht anrechnen .
    Es ist ein Immatrieller Körperlichen schaden an Gesundheit durch den die beeinträchtigung des Arbeitsunfall.
    Und das ist nicht anrechnungsfähig , da habe ich mich drauf verlassen. Und jetzt fordern sie von Hartz4 beginn an die Verletztenrente rückwirkend zurück.
    Des wegen die summe, was ich nicht verstehe.

  • Hast du die Unfallrente im Grundantrag auf ALG 2 direkt eingetragen als Einkommen bei deiner ersten Antragstellung?


    Wenn ja, dann kannst du der Rückforderung widersprechen, da dann das JC bzw. damals die ARGE ja wusste, dass du das Einkommen hast und du auf die Korrektheit der Entscheidung, es nicht anzurechnen, vertraut hast (Vertrauensschutz).


    Turtle

  • hallo Cindylady,
    prüfe bitte mal die alten Bescheide, ob dort evtl. etwas von "vorläufig" drin steht.
    Wenn ja, betrifft dieses "Vorläufig" die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Rente?


    Turtle hat es schon angedeutet, was ein Problem darstellen könnte;
    der Nachweis, dass Du tatsächlich die ARGE/ Jobcenter bei Antragstellung von der Rente informiert hast.


    Hatt Turtle zwar schon mal gefragt,
    Von wann ist der Bescheid, wonach Du für die Vergangenheit zurückzahlen sollst?

  • ich hatte damals und die nach folgene Zeit wo die Anträge für Hartz4 abgeben musste 3 mal das schreiben von der BG zur Arge mit genommen und gezeigt.
    Weil ich damals nicht wusste ob ich es ein tragen musste ob ich Rente mit einragen musste oder nicht.
    Habe die immer auf den BG Bescheit ein sehn lassen und es auch entsprechend an Kreuzen lassen.
    Um sicher zu gehn das es nichts Falsch mache.
    Und da wurde mir bei jeden Antrags abgabe gesagt es wird nicht an gerechnet, weil es ein Immatrieller körperlicher schaden ist. und der ist nicht anrechnungsfähig.
    So wurde bis aufs letzte habe Jahr nichts an gerechnet ,ob wohl sie es wusten.
    Irgend wie bekomme ich mich ein bischen von der Arge verarscht vor. http://www.marzahn-anwalt.de/Neuigkeiten%20vom%20Bundesverfassungsgericht.php?index=562&such= Lest mal dieses richtig durch .

  • Richtig durchgelesen.


    Zitat

    (a) Dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zumindest teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein soll, lässt sich dem herkömmlichen und dem geltenden Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht eindeutig entnehmen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich bei der Verletztenrente vielmehr um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung (vgl. dazu BVerwGE 101, 86 <89 f.>; BGHZ 153, 113 <120 ff.>; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 30 ff.; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Rn. 2 <Jan. 2010>; Sacher, in: Lauterbach, SGB VII, § 56 Rn. 5 ff. <Aug. 2009>), die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Dies kommt, wie das Bundessozialgericht ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt hat, in den Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Verletztenrente deutlich zum Ausdruck (vgl. hierzu oben I. 1. b)).


    Unfallrente = Lohnersatzleistung. Anrechnung als Einkommen korrekt.


    Zitat

    Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird durch die Anrechnung der Verletztenrente nicht verletzt, da den Beschwerdeführern für den im fachgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt finanzielle Mittel in Höhe der gesetzlich vorgesehenen und weiterhin geltenden (vgl. BVerfGE 125, 175 <256>) Regelleistung zu Verfügung standen.


    Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist auch mit der Anrechnung gewährleistet. Anrechnung als Einkommen korrekt.


    Zitat

    Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nicht daraus, dass, wie die Beschwerdeführer meinen, durch die volle Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II der Zweck der Verletztenrente, einen immateriellen Schadensausgleich zu gewähren, vereitelt wird. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Zweck einer öffentlich-rechtlichen Leistung überhaupt selbstständig und unabhängig von ihrem Bestand von der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein kann, mit der Folge, dass eine Verfehlung oder Vereitelung dieses Zwecks einen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums bedeuten würde. Dies kann jedoch dahinstehen, da es bei der Verletztenrente, wie bereits ausgeführt, an einer eindeutigen Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst, die allein einen entsprechenden selbstständigen eigentumsrechtlichen Schutz begründen könnte, fehlt.


    Anrechnung korrekt, da keine Zeckbestimmung des Verletztengeldes vorliegt.


    Was hast du denn aus dem Urteil rausgelesen? Außer, dass das BVerfG derselben Meinung ist wie das BSG, dass die Rente zu Recht angerechnet wird?


    Ist jetzt irgendwie nachweisbar, dass du die Rente gemeldet hast? Du hast übrigens auch geschützte Einkünfte erstmal im Antrag anzugeben. Ob sie geschützt sind, entscheidet nämlich das Amt. Von daher hätte die Rente bei jedem Antrag in die Einkommensaufstellung eingetragen sein müssen. Wenigstens ein Kreuzhen bei "Rentenbezug" oder so... Gibt es das? Immerhin dürftest du seit 2005 mind. 13 Anträge auf ALG 2 gestellt haben...


    Turtle

  • Zitat
    Das glaube ich nicht ganz .
    Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nicht daraus, dass, wie die Beschwerdeführer meinen, durch die volle Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II der Zweck der Verletztenrente, einen immateriellen Schadensausgleich zu gewähren, vereitelt wird. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Zweck einer öffentlich-rechtlichen Leistung überhaupt selbstständig und unabhängig von ihrem Bestand von der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein kann, mit der Folge, dass eine Verfehlung oder Vereitelung dieses Zwecks einen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums bedeuten würde. Dies kann jedoch dahinstehen, da es bei der Verletztenrente, wie bereits ausgeführt, an einer eindeutigen Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst, die allein einen entsprechenden selbstständigen eigentumsrechtlichen Schutz begründen könnte, fehlt.


    Ich bin der meinung es ist eine Fehlerhafte Anrechnung. Du fragst ob es nach weiß bar wäre ja durch meine Frau sie war auch Arbeitslos und wir hatten immer zusammen einen Termin ,wo sie auch immer dann mit drinnen war.
    In meinen Augen ist es eine fehl Anrechnung.
    Ich werde einen Anwalt für Sozialrecht einschalten ich suche einen im raum Goslar / Hannover der auch was drauf hat.
    Und nicht nur Kohle kassieren möchte.
    Hat jemand einen guten Tipp ? Dann bitte melden!!!!!!......

  • ???? Das BVerfG hat die Klage abgewiesen und das BSG hinsichtlich der Anrechnung der Unfallrente als Einkommen bestätigt. Was also gibt es da falsch zu verstehen oder nicht zu glauben? Es steht doch da: "Es fehlt an einer Zweckbstimmung und grundgesetzliche Rechte sind nicht durch die Anrechnung verletzt worden." Wenn du das Juristendeutsch nicht verstehst, solltest du mal wen fragen, der es versteht. Und denen glauben.


    Die Anrechung ist korrekt. Punkt. Wenn du dagegen vorgehen willst, wirst du angesichts des Urteils des BVerfG wohl bis vor den Europäischen Gerichtshof gehen müssen. Viel Spaß dabei.


    Inwieweit übrigens die mündliche Bestätigung deiner Ehegattin "Wir hatten den Rentenbescheid jedesmal dabei." ausreicht, wage ich zu bezweifeln, da man deiner Ehefrau vorwerfen wird, nicht objektiv zu sein. Außerdem wird man dir vorwerfen, dass es unlogisch ist, einen Rentenbescheid mitzubringen, im Antrag aber kein Kreuz bzw. keine Angaben zu einer Rente gemacht zu haben. Ich habe jetzt den Antrag auf ALG 2 nicht so im Kopf, aber da gibts doch sicherlich ein Kästchen, wo man ja oder nein ankreuzt. Und wenn da nein angekreuzt wurde, dann sehe ich schwarz.


    Turtle