Drittschuldner zahlt nicht- Vorgehen der RA so richtig?

  • Hallo,


    vielleicht kann uns hier jemand eine Information geben. Folgende Situation:


    Es besteht ein unbefristeter Unterhaltstitel und eine vollstreckbare Ausführung des Titels, letztmalig angepasst in 2005, Lohnpfändung läuft seit 2002. Drittschuldner immer derselbe AG. Letzten Oktober blieben die Zahlungen auf einmal aus. Begründung des AG: Mein Ex-Mann hätte angegeben, dass ihm gesagt worden wäre, da die Kinder volljährig wären, müsse er nicht mehr zahlen und der Ag hat daraufhin die Zahlungen an die Kinder eingestellt :mad:.
    Der Titel wurde nie gerichtlich abgeändert.
    Seit November ist die Sache einer FA für Familienrecht (im Auftrag meiner älteren Tocher), bisher sind allerdings keine Zahlungen mehr eingegangen, es wurde immer wieder gesagt, die Sache ist in Arbeit.


    Heute hatte ich ein Telefonat mit der FA, da wurde mir erklärt, man habe den AG zur Abgabe der Drittschulderklärung angeschrieben, der Pfändungsbeschluss wäre schon zugestellt, man müsse aber erst mal abwarten, wie hoch die Pfändungen sein können, wegen den aufgelaufenen Unterhaltszahlungen :confused:.


    Ich verstehe jetzt allerdings nicht


    a) warum eine erneute Drittschuldnervereinbarung getroffen werden soll und
    b) warum auch die bisher angelaufenen Unterhaltszahlungen von meinem EX-Mann gepfändet werden sollen und nicht nur der zukünftige, bis ein abgeänderter Titel vorliegt.


    Soweit ich weiß, ist doch der AG in der Pflicht, den Betrag nachzuzahlen, egal, ob er das Geld an meinen Ex-Mann ausgezahlt hat, dann muss er den Betrag trotzdem an die Knder auszahlen ohne Erstattungsanspruch gegen meinen Ex-Mann.


    Darauf habe ich die Dame der RA-Kanzlei angesprochen, worauf sie mir sagte, dass müsse sie mit der FA besprechen, das wäre ihr so nicht bekannt gewesen, sie hätte nur den Auftrag bekommen, den Unterhalt zu pfänden :confused:?!?! Wir haben alle entsprechenden Unterlagen meines vorherigen Anwalts an diese FA gegeben, so dass das eigentlich nicht sein darf.


    Irgendwie habe ich das Gefühl, dass da irgendwas schief gelaufen ist bei der FA...:(


    Hat da jemand Erfahrung damit und weiß, ob das Vorgehen der RA so richtig ist?


    Mit freundlichem Gruß

  • Hallo, Verdienen die Kinder Ihr eigenes Geld ? In Ausbildung oder abgeschlossen? Wenn dies der Fall ist, dann hat der Kindsvater keine oder geringere Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber.
    Ist Unterhaltsanspruch "aufgelaufen",so ist der Kindsvater der Stelle gegenüber verpflichtet wo das
    Unterhaltsminus "aufgelaufen " ist.
    Der Arbeitgeber ist für den Unterhalt nicht zuständig.
    Das pfändbare Einkommen des Schuldners wird beim Arbeitgeber gepfändet solange Anspruch besteht.
    Gruß Mr.Ahnungslos
    Bin nicht arbeitslos nur schon lange AU,eventuell bald Berufsunfähig

  • Hallo Tasajehe,


    Zuerstmal sollte geklärt werden ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht, desweiteren ist die Tochter nach §1605 verpflichtet dem KV ab der Volljährigkeit ihren Bedarf der Höhe nach zu begründen. Trotz bestehndem Titel sollte die Tochter vorsichtig sein, der Volksmund sagt zwar immer solange ein Titel besteht muß dieser auch dedient werden , aber hier ergibt sich aus der Gesetzteslage eine Falle, den nur wenn auch ein Anspruch auf KU besteht darf der Titel auch ein gesetzt werden.
    Desweitern bist nun auch du in der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, ob das vorgehen des RA korrekt ist kann man erst sagen wenn man weiß, wie es mit deinem Einkommen aussieht, was die Tochter macht, hat diese Einkommen?


    Also Vorsicht nur weil ein Titel besteht Rechtfertigt dieser nicht generelle den Anspruch,schau mal hier.


    http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=1177


    Ob in der Tat noch nachforderung gestellt werden können bleibt also offen, das dein RA die Forderung stellt ist klar, aber der gegenerinsche RA sie Akzeptiert ist eine andere Frage.

  • Hallo,


    danke für die Antworten.



    Der Arbeitgeber ist für den Unterhalt nicht zuständig.


    Das der AG nicht für den Unterhalt an sich zuständig ist, ist klar, aber er ist als Drittschuldner schadenersatzpflichtig, wenn er den Pfändungsbetrag an jemand anderen als den Gläubiger auszahlt, ohne dass er dafür einen abgeänderten Titel vorliegen hat. Meine Frage bezog sich darauf, ob diese Schadenersatzpflicht sofort eintritt oder ob es richtig ist, dass erst versucht wird, vom Gehalt einen höheren Betrag zu pfänden, bis die Schuld beglichen ist und die Schadenersatzpflicht erst dann eintritt, wenn keine höhere Pfändung möglich ist.


    Da habe ich mich wohl etwas undeutlich ausgedrückt.


    Zu den sonstigen Fragen und Hinweisen:


    Was meine Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber angeht: Ich bin mit meinem Gehalt unter dem Mindestselbstbehalt, das wurde schon mehrfach auch von Amtswegen geprüft.



    Trotz bestehndem Titel sollte die Tochter vorsichtig sein, der Volksmund sagt zwar immer solange ein Titel besteht muß dieser auch dedient werden , aber hier ergibt sich aus der Gesetzteslage eine Falle, den nur wenn auch ein Anspruch auf KU besteht darf der Titel auch ein gesetzt werden.


    Dagegen steht dies hier:



    Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht XIV
    Rechtsgebiet: Familienrecht
    Experte: Hans-Otto Burschel


    Direktor des Amtsgerichts
    15.07.2011



    und


    § 244 FamFG


    Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit


    Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.



    Was die Auskunftspflicht angeht: Der §1605 BGB, 4. Buch Familienrecht, bezieht sich darauf, dass eine solche besteht, wenn eine Auskunft verlangt wird, was bisher nicht geschehen ist. Das besagt auch das angeführte Zitat, indem es um Verfahrenskostenbeihilfe geht. Desweiteren wird hier nur ausgesagt, dass das Kind als ANTRAGSGEGNER zur Auskunft verpflichtet ist


    Sobald der Vater eine Auskunft wünscht, wird er die auch bekommen, wenn nicht, ist das seine Sache. Er weiß, wie alt die Kinder sind und er weiß, dass er die Möglichkeit hat, den Titel abändern zu lassen, wenn er das nicht macht, ist er selbst dafür verantwortlich.


    Heute haben wir erfahren, dass die Pfändung erfolgt und das Geld bei der Anwältin angekommen ist. Damit ist das für uns soweit erledigt. Der Unterhalt wird weiter gepfändet, bis die Schuld getilgt ist und der Vater vielleicht doch mal seinen Hintern bewegt und versucht, den Titel abändern zu lassen, alles weitere wird man dann sehen.


    Schönes Wochenende!