Unterhalt bei Selbstständigkeit

  • Hallo!


    Ich werde über kurz oder lang wirtschaftlich bedingt meinen Job verlieren und überlege nun wie es dann weiter gehen könnte - auch was den Thema Kindes- und Ehegattenunterhalt betrifft. (Geschieden, 3 Kinder mit Ex (20/18/14J.), jetzt in neuer Lebensgemeinschaft aus der 2 weitere Kinder (6/10J.) hinzugekommen sind).


    Aufgrund meines Alters und meines Berufs wird es eher schwer, einen neuen Job zu finden. Aus diesem Grund ist jetzt eine meiner (Reserve)Überlegungen, mich in die Selbstständigkeit zu begeben und zB ein Kleingewerbe anzumelden. Ich rechne nicht damit, dass diese Selbstständigkeit von Anfang an viel abwerfen wird.


    Nun zu meiner Frage:


    Ich zahle gerne Unterhalt und verstehe dies auch als meine Pflicht. Was ist aber, wenn ich dies mangels Masse nicht mehr kann? Muss ICH mich dann dadrum kümmern indem ich zB zum Sozialamt gehe, oder wird dies zur Aufgabe meiner EX gemacht? Mit anderen Worten: ist der Unterhaltspflichtige, oder der Unterhaltsempfänger derjenige, welcher sich mit den entsprechenden Ämtern auseinander zu setzen hat?


    Vielen Dank!

  • Hallo,


    zunächst mal die Frage, sind die Unterhaltsansprüche tituliert? Wenn ja, würden im Falle des Nichtbedienes des Titels Schulden in entsprechender Höhe auflaufen. Um dieses zu verhindern, müsstest Du die Abänderung des Titels anstreben.


    Nächste Frage, was machen die beiden volljährigen Kinder? Hier wäre auch die Mutter barunterhaltspflichtig. Lediglich für das 14jährige Kind müsstet Du Unterhalt an die KM leisten.


    Nun zu Deiner Frage. Wenn Du nicht mehr zahlen kannst, müsste sich die Mutter um eventuelle Transverleistungen kümmern. Der Träger dieser Leistungen würde sich dann in Gegenzug an Dich wenden, um Deine Leistungsfähigkeit zu prüfen.


    Zumindest ggü. dem 14jährigen und Deinen beiden Kindern jetziger Beziehung unterliegst Du einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Demnach muss Du alle Dir verfügbaren Mittel aufwenden, um den Mindestunterhalt zu sichern. (vergl. § 1603 (2) BGB) Darauf wird man Dich aufmerksam machen.


    Ob auch die beiden volljährigen Kinder noch privilegiert sind, hängt davon ab was sie machen.


    LG chico