Berechnung Einkommen alg ii

  • Hallo, habe eine Frage zu folgendem Fall:


    5/6 Bedarfsgemeinschaft: Frau mit 4 Kindern. Mann gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft.


    Frau erhält Kindergeld 773, Elterngeld 375, Landeserziehungsgeld (Bayern) 300. Alle Kinder unter 6 Jahre, das jüngste 1 Jahr alt. Die drei älteren Kinder gehen in eine Kita/Kiga.


    Ihr Einkommen wird so berechnet: Kindergeld 773, sonstiges Einkommen 573,42 abzüglich Einkommensbereinigung 30, also 543,42.


    Wie kommt das sonstige Einkommen zustande? Wird das Landeserziehungsgeld teilweise angerechnet oder erhält die Frau "zuviel" Jahreseinkommen insgesamt?


    Danke für eure Antworten.

  • Bist du dir da sicher? Du fragst doch gerade, was das sonstige Einkommen ist. Da das Landeserziehungsgeld m. E. n. anrechnungsfrei sein dürfte, da sich die Anrechnung von Elterngeld nur auf das Bundeselterngeld bezieht, gehe ich davon aus, dass die 573 Euro aus 375 Euro Elterngeld und ca. 200 Euro von deinem übersteigenden Einkommen bestehen. Was auch logisch wäre, da du nach Maßstäben des SGB II ja gerade mal 1/6 Mietbelastung hast und mit Azubilohn, BAB, Kindergeld und Waisenrente deinen ALG 2 Bedarf garantiert überschreitest, so dass nunmal was bei Frau und Kindern anzurechnen wäre.


    Turtle

  • Noch mal: Das Einkommen des Mannes ist im Bescheid NICHT berücksichtigt, somit kann doch auch kein übersteigendes Einkommen berechnet werden? Das wäre doch aus der Luft gegriffen. Im Bescheid steht in der Berechnung beim Mann überall "0". Es ist nicht bekannt, wie sein Azubilohn oder sein BAB aussieht. Er gehört auch ausdrücklich NICHT zur Bedarfsgemeinschaft.


    Kann trotzdem was angerechnet werden? Auf Verdacht?

  • Vielleicht ist das noch hilfreich: Die Familie ist umgezogen. An ihrem letzten Wohnort wurden alle zur BG gezählt, am neuen Wohnort wurden die BG getrennt, da er nicht bedürftig ist. Steitdem hat die ARGE keinerlei Infos mehr über sein Einkommen. Also keine neuen Rentenbescheide, keine neuen BAB-Bescheide, keine neue Ausbildungsvergütung für das 2. Lehrjahr...


    Wie also übersteigendes Einkommen berechnen?

  • Vielleicht hat man die Daten bei den jeweiligen Sozialleistungsträgern erhoben, also die Rentenstelle, BAB-Stelle usw. kontaktiert.


    Außerdem stellen sie natürlich eine BG dar. Er ist nur als Azubi vom Leistungsbezug ausgeschlossen...


    Ganz genau wird dich aber sicherlich nur das zuständige Amt aufklären können.


    Turtle

  • Im Moment fällt mir nur ein, dass man immer die Trennung der BG beantragen kann, wenn ein Teil der Familie erwerbsfähig ist und der andere nicht. So wurde es mir verklickert. Und man sollte diesen Antrag immer stellen.


    Der Anwalt, der das Seminar gehalten hat, ist hier immer mit seinen Anträgen auf Trennung der BG durchgekommen und ist bekannt wie ein bunter Hund dafür. Deshalb wahrscheinlich wurde die Familie vor dem Umzug als BG betracht, hier aber nicht mehr. ;) Hier wurde die BG sofort getrennt, da man wohl schon wusste, dass der Antrag eines gewissen RA nicht lange auf sich warten lassen wird.


    Außerdem: Zur Bedarfsgemeinschft gehört der erwerbsfähige Hilfebedürftige. Der Mann in diesem Fall ist zwar erwerbsfähig, aber nicht Hilfebedürftig.

  • Lass dir das Geld zurückgeben. Die BG besteht KRAFT Gesetzes! Anders als bei nicht hilfebedürftigen Kindern, die, so sie ihren Bedarf selbst decken, nicht zur BG gehören (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) gehört ein nichtgetrennt lebender Partner nunmal IMMER zur BG!!!!!! Und ist in einem solchen Falle eben nur nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen vom Bezug von Leistungen.


    Wo sollte denn in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II denn irgendwas stehen, dass ein Partner/Ehegatte/Lebenspartner nicht zur BG gehört, wenn er Azubi ist?!


    Du kannst dich gerne mal dort belesen, wo man Ahnung hat, z. B. bei den Sozialgerichten und deren Entscheidungen:


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131709&s0=Student&s1=Bedarfsgemeinschaft&s2=%A7%207%20Abs%203&words=&sensitive=


    Verfügbarkeit spielt im SGB II im Übrigen überhaupt keine Rolle. Wie man nach über 7 Jahren SGB II noch auf diesen Trichter kommt, ist mir schleierhaft. Selbst die gestandensten Kollegen der BA sollten diesen Spruch längst abgelegt haben.


    Turtle

  • Zitat

    Im Moment fällt mir nur ein, dass man immer die Trennung der BG beantragen kann, wenn ein Teil der Familie erwerbsfähig ist und der andere nicht.


    Selbst das ist falsch. Der dauerhaft Erwerbsunfähige (der zeitlich Erwerbsunfähige wäre ja Sozialgeldempfänger) ist ebenfalls Mitglied der BG und nur gem. § 5 Abs. 2 SGB II wegen der Vorrangigkeit der Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ausgeschlossen.


    Wenn ihr die BG "getrennt" habt, bekommt dann die Frau auch 374 Euro Regelsatz? Wird ein Rentenüberhang nicht angerechnet?!


    Was gewinnt der Anwalt durch die "Trennung der BG"?! Gibts dafür einen Blumentopf? Wie darf man sich das denn vorstellen? Der Göttergatte steht dann nicht mehr im Bescheid, gut. Und weiter? Rechnerische Relevanz dürften genau 0,00 Euro sein.


    Turtle

  • Selbst das ist falsch. Der dauerhaft Erwerbsunfähige (der zeitlich Erwerbsunfähige wäre ja Sozialgeldempfänger) ist ebenfalls Mitglied der BG und nur gem. § 5 Abs. 2 SGB II wegen der Vorrangigkeit der Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ausgeschlossen.Turtle


    Also, ich habe eigentlich gar keine Frage zur BG. Aber hier habe ich mich falsch ausgedrückt. Ich meinte nicht erwerbsunfähig.


    Aber, weil dich das so interessiert: getrennt hat die BG die ARGE von sich aus, ohne Antrag. Nur die Antragstellerin ist leistungsberechtigt. Und das Einkommen des Mannes bleibt unberücksichtigt und wird nicht auf das Einkommen der BG angerechnet.


    In einem anderen ähnlichen Fall habe ich die BG Mutter/Sohn getrennt. Das wurde auch anstandslos bewilligt. Genau so, wie es der Anwalt mir geraten hat. Und es hat geklappt.

  • Mutter und Sohn ist ja auch was anderes, habe ich doch schon geschrieben. Da wird es doch explizit in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II festgelegt, dass ein nicht hilfebedürftiges Kind nicht zur BG gehört!!!!


    Ein Partner gehört aber IMMER zur BG, auch wenn er selbst keine Leistungen beziehen kann, weil ausgeschlossen. Langsam langweilt die Diskussion. Das BSG hat bereits 2006 oder 2007 so entschieden, als es darum ging, das übersteigende Einkommen eines EU-Rentners auf seine Frau anzurechnen. Das ist natürlich auch auf Azubis übertragbar, da auch sie nur vom Bezug von Leistungen ausgeschlossen sind, genauso, wie dauerhaft Erwerbsunfähige. Darüber gibt es ob der Klarheit im § 7, wer zur BG gehört, eigentlich gar keinen Diskussionsstoff. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Jobcenter (ARGEn gibts seit über einem Jahr nicht mehr) das noch falsch machen sollte. Wenn doch, sitzen dort sehr komische Plinzen.


    Die könnten sich ja auch mal die Arbeit machen und in die fachlichen Hinweise zu § 11 SGB II schauen, dort würden sie folgendes finden:


    [QUOTE][
    (9) Einkommen auszubildender Personen, die nach § 7 Absatz 5 vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, ist anzurechnen, soweit es den fiktiven SGB II-Bedarf der oder des Auszubildenden über-steigt. Dies ist u. a. für folgende Fallkonstellationen relevant:


    • Studentin/Student in BG mit Eltern (Kindergeld als Einkommen des Kindes)
    • Studentin/Student in BG mit Partnerin
    • Auszubildende/r mit/ohne Anspruch auf BAB


    Das anzurechnende Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens
    2. Ermittlung des (fiktiven) SGB II-Bedarfs der oder des Auszubil-denden
    3. Anrechnung auf (fiktiven) Bedarf der oder des Auszubildenden (Bereinigung nach Rz. 11.93)
    4. Verteilung des übersteigenden Einkommens nach der Bedarfs-anteilsmethode/QUOTE]


    RZ 11.83
    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11---21.11.2011.pdf


    Turtle

  • Zitat

    Wie gesagt: der erwerbsfähige Hilfebedürftige gehört zur BG. Nicht dieser Mann, der ist nicht hilfebedürftig. Und er ist kein Einzelfall.


    Er ist - wie jeder andere z. B. Erwerbstätige - in dem Umfang hilfebedürftig, wie er nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken.


    Ansonsten wäre ja jeder ALG 1 Empfänger, Erwerbstätiger usw. nicht in der BG, wenn sein Einkommen höher ist als sein Bedarf. Das Einkommen ist aber nunmal nach § 9 SGB II im Verhältnis zum Individualbedarf aufzuteilen.


    Viel Ahnung vom SGB II hast du nicht, oder?


    Turtle