DRv Bund: Übergangsgeld bei Unterbrechung d. Umschulung?

  • Hallo Ihr Lieben!


    Ich bin schwerbehindert und im 2.Semester einer von der DRV Bund finanzierten Umschulung in einem BFW. Da es mir gesundheitlich sehr schlecht geht, werde ich die Umschulung wohl unterbrechen und im Juni das 2. Semester von vorn beginnen müssen. Nun meine Frage:


    Muss ich für diese Zeit HartzIV beantragen oder läuft das Übergangsgeld weiter?


    Ich danke Euch herzlich für Eure Ratschläge!


  • Das Übergangsgeld wird entweder bis zum Ende der Leistung weitergezahlt, oder aber längstens für sechs Wochen (42 Kalendertage) bei Abwesenheit aufgrund Krankheit. Die 6-Wochen-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen.
    Sie endet entweder
    – mit dem Ende der gesundheitlichen Unterbrechung oder
    – mit dem planmäßigen Ende der Leistung, wenn die Leistung regulär vor Ablauf der 6-Wochen-Frist endet, oder
    – mit dem Tag des rechtswirksamen Abbruchs der Leistung, wenn der rechtswirksame Abbruch vor Ablauf der 6-Wochen-Frist liegt, oder
    – nach Ablauf der 6-Wochen-Frist.
    Das jeweils früheste Datum ist maßgebend.
    Achtung:
    Wird die Leistung aus gesundheitlichen Gründen mehrfach unterbrochen, gilt für jede Unterbrechung eine neue Anspruchsdauer von bis zu sechs Wochen.
    Entgegen der Regelung der Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht hat die Art der Erkrankung keinen Einfluss auf den Weiterzahlungszeitraum. Eine Addition mehrerer, wegen derselben Erkrankung aufgetretenen Unterbrechungen erfolgt also nicht.
    Noch als Hinweis:;)
    Endet die gesundheitsbedingte Unterbrechung an einem Freitag und Du nimmst ab dem folgenden Montag wieder an der Leistung teil, ist das Übergangsgeld bereits ab Samstag zu zahlen (gleiches gilt, wenn der letzte Tag der gesundheitsbedingten Unterbrechung vor einem gesetzlichen Feiertag oder vor dem ersten Ferientag/Urlaubstag liegt).


    Viel Spass in Heidlberg (?).



  • Hallo dms,
    mit großem Interesse habe ich deinen Beitrag zum Thema "DRV Bund: Übergangsgeld bei Unterbrechung d. Umschulung" gelesen. Ich habe diesbezüglich noch ein paar Fragen dazu an dich.


    Aber ersteinmal etwas zu meiner Situation: Ich mache derzeit eine Umschulung über die Deutsche Rentenversicherung. Diese dauert insgesamt 2 Jahre (und würde im September enden). Im April bin ich, während der Prüfungsvorbereitung u. Prüfung erkrankt, sodass ich an der Prüfung nicht teilnehmen konnte. Ich rief bei der DRV an und teilte Ihnen dieses mit und bat darum, die Umschulung zu verlängern, um an der nächsten Prüfung in einem halben Jahr teilzunehmen. Meine Sachbearbeiterin meinte, dass die Umschulung abgebrochen wird, wenn meine Krankheit länger als 6 Wochen dauert. Ich war dann insgesamt 5 Wochen krank und bekam von der DRV telefonisch die Bestätigung, dass die Umschulung ohne Unterbrechung verlängert wird. Nun bin ich seit letzter Woche erneut erkrankt (dieselbe Krankheit!) und werde mind. noch eine Woche krankgeschrieben, sodass ich insgesamt über die 6 Wochen kommen würde. (Zwischen der ersten und zweiten Erkrankung liegen 3 Wochen, in denen ich arbeitsfähig war).


    Nun meine Frage: Werden die 5 Wochen (erste Erkrankung) und die voraussichtlichen 2 Wochen (zweite Erkrankung) addiert, sodass ich über die 6 Wochen komme (wie gesagt, es ist dieselbe Erkrankung)? Muss ich jetzt damit rechnen, dass meine Umschulung abgebrochen wird?


    Mich würde auch noch sehr interessieren, ob das in irgendeinem Gesetz/Verordnung steht, was du oben geschrieben hast (dass man eine neue Anspruchsdauer von bis zu 6 Wochen hat und die Art der Erkrankung keinen Einfluss auf den Weiterzahlungszeitraum hat).


    Für eine Antwort wäre ich dir unglaublich dankbar, denn das ist der einzige Beitrag den ich zu diesem Thema im Internet gefunden habe!


    Lg

  • Hallo Yasmin,


    Hallo dms,
    mit großem Interesse habe ich deinen Beitrag zum Thema "DRV Bund: Übergangsgeld bei Unterbrechung d. Umschulung" gelesen. Ich habe diesbezüglich noch ein paar Fragen dazu an dich. ....


    Freu mich immer, wenn etwas unklar ist, dass nachgefragt wird. Jedoch...

    ....
    Nun meine Frage: Werden die 5 Wochen (erste Erkrankung) und die voraussichtlichen 2 Wochen (zweite Erkrankung) addiert, sodass ich über die 6 Wochen komme (wie gesagt, es ist dieselbe Erkrankung)? Muss ich jetzt damit rechnen, dass meine Umschulung abgebrochen wird?
    ....


    Kann ich im nachfolgenden Text, bezogen auf deine Frage, keine Unklarheit erkennen?

    Das Übergangsgeld wird entweder bis zum Ende der Leistung weitergezahlt, oder aber längstens für sechs Wochen (42 Kalendertage) bei Abwesenheit aufgrund Krankheit. Die 6-Wochen-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen.....
    Achtung:
    Wird die Leistung aus gesundheitlichen Gründen mehrfach unterbrochen, gilt für jede Unterbrechung eine neue Anspruchsdauer von bis zu sechs Wochen.
    Entgegen der Regelung der Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht hat die Art der Erkrankung keinen Einfluss auf den Weiterzahlungszeitraum. Eine Addition mehrerer, wegen derselben Erkrankung aufgetretenen Unterbrechungen erfolgt also nicht.
    .....


    Evtl. kannst du mir sagen, an welcher Stelle im Text du ein Problem siehst,
    und daher deine Frage als nicht beantwortbar einstufst?


    ....
    Mich würde auch noch sehr interessieren, ob das in irgendeinem Gesetz/Verordnung steht, was du oben geschrieben hast (dass man eine neue Anspruchsdauer von bis zu 6 Wochen hat und die Art der Erkrankung keinen Einfluss auf den Weiterzahlungszeitraum hat).


    Kein Problem § 51 SGB IX, dort der Absatz 3.

    Zitat

    Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.


    Ob du damit allerdings was anfangen kannst???
    Daher schau auch mal hier in der Leseprobe von Beck-Online (such den Abschnitt 10.4.12.3).
    Meine Originalquelle ist woanders, sagt aber nichts anderes aus.


    ....
    Für eine Antwort wäre ich dir unglaublich dankbar, denn das ist der einzige Beitrag den ich zu diesem Thema im Internet gefunden habe!
    Lg


    Nur wer suchet, der findet. Kann ich fast nicht glauben, dass es dazu im Internet keine Aussagen gibt.


    Na egal; ich hoffe Du kommst mit den Antworten erst mal hin.


    dms


  • Achtung:
    Wird die Leistung aus gesundheitlichen Gründen mehrfach unterbrochen, gilt für jede Unterbrechung eine neue Anspruchsdauer von bis zu sechs Wochen.
    Entgegen der Regelung der Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht hat die Art der Erkrankung keinen Einfluss auf den Weiterzahlungszeitraum. Eine Addition mehrerer, wegen derselben Erkrankung aufgetretenen Unterbrechungen erfolgt also nicht.


    Hallo dms,


    vielen Dank für deine schnelle Antwort. Ich weiß du hast meine Frage schon beantwortet, nun habe ich in den von dir angegebenen Paragrafen nachgelesen (§ 51 SGB IX Abs. 3). In diesem Abschnitt ist für mich aber leider nicht ersichtlich, ob sich beim Wiederauftreten ein und derselben Erkrankung (in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, wie bei mir 3 Wochen nach Ende der ersten Erkrankung) die Krankheitstage addieren und ich in meinem Fall über die 6-Wochen-Frist komme oder ob diese von neuem beginnt (Also: wenn eine Krankheit beendet ist und nach einer gewissen Zeit diese wieder auftritt, zählt dies als neue Erkrankung und die Krankheitstage werden nicht addiert sondern von neuem gezählt/6-Wochen-Frist beginnt erneut -> korrekt ?) . Gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage in der dieser Fall genau niedergeschrieben steht oder bedeutet es in der Rechtssprache, wenn etwas nicht explizit aufgeführt ist, dann hat es auch keine Gültigkeit?


    lg Yasmin

  • Hallo dms,


    vielen Dank für deine schnelle Antwort. Ich weiß du hast meine Frage schon beantwortet, nun habe ich in den von dir angegebenen Paragrafen nachgelesen (§ 51 SGB IX Abs. 3). In diesem Abschnitt ist für mich aber leider nicht ersichtlich, ob sich beim Wiederauftreten ein und derselben Erkrankung (in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, wie bei mir 3 Wochen nach Ende der ersten Erkrankung) die Krankheitstage addieren und ich in meinem Fall über die 6-Wochen-Frist komme oder ob diese von neuem beginnt ....


    Ich zitiere mal:

    Zitat

    Kein Problem § 51 SGB IX, dort der Absatz 3.


    Ob du damit allerdings was anfangen kannst???



    .... Gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage in der dieser Fall genau niedergeschrieben steht oder bedeutet es in der Rechtssprache, wenn etwas nicht explizit aufgeführt ist, dann hat es auch keine Gültigkeit?


    lg Yasmin


    Wenn in jedem Gesetz jeder Fall explizit aufgeführt werden soll, dann wären Gesetze nicht mehr händelbar und ellenlang.
    Daher gibt es zu Gesetzen mitunter auch Ausführungsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen, Kommentare o.ä..
    Dort kann man u.a. entnehmen, wie etwas gemeint ist, und mit welcher Zielrichtung. Auch kann man sich in den Bundestags-
    bzw. Bundesrats-drucksachen zu den sogenannten Lesungen in den jeweiligen Gremien, diese Sachen aneignen.
    Und eine weitere Quelle zur Rechtsauslegung sind die Urteile.


    Ich hatte dir einen Link und ein Dokument genannt.
    Bitte lies Dir den letzten Satz des 2. Absatzes durch.


    dms