Darlehen von JC

  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage, ich hoffe, ihr könnt mir helfen:


    ich beziehe Elterngeld immer am Anfang des Monats, ab 1.5. gehe ich wieder arbeiten, Gehalt kommt lt. Vertrag immer am Ende des Monats.


    Ich habe Elterngeldzufluss am 1.4. und keinen Zufluss am 1.5. ...sondern erst wieder am 31.5.


    Ich habe gehört dass man hier einen Antrag auf ein Darlehen stellen kann, bzw. wenn das Geld vom AG sogar erst nach dem 31. auf dem Konto ist, ist es eine Leistung, und kein Darlehen.


    Ich hatte schon mal während meiner Elternzeit ALG2 beantragt, weil ich ltr. ALG Rechner noch einen Aufstockungsbetrag frei hatte i.H.v. 20 Euro. Aber der wurde abgewiesen, weil ich erst Wohngeld beantragen sollte, und der Antrag läuft nun schon seit 2 Monaten.


    Also meine ganzen Unterlagen liegen dem JC vor, mit der Ablehnung und Verweis auf Wohngeld.


    - Muss ich einen Neuantrag stellen? Oder Bezug nehmen auf meinen alten?


    - Soll ich die Zahlung des letzten Elterngeldes abwarten? Wann genau soll ich den Antrag auf das Darlehen am besten stellen?


    - Geht so ein Antrag immer durch, wenn ich nicht genügend Einkommen und Vermögen habe?


    Ich will noch anmerken.... ich habe wirklich keine Rücklagen, mir geht echt die Muffe, dass das nicht klappt und ich Probleme mit meinem Vermieter bekomme. Ich bin übrigens allein erziehend.


    Dass ich meinen Chef um einen Vorschuss bitte, ist klar, dann entfällt meine Frage natürlich. Aber ich wüsste gerne meine Optionen ohne Chef. Einen Dispo habe ich nicht, aber auch den beantrage ich... Was ist, wenn alle Stricke (Dispo, Chef, Geld leihen von Freunden, ebay etc... reissen?)


    Sämtliche Nachweise sind kein Problem.


    HILFE!!!!!


    Jenni

  • @ Jenni 26 - Wieso Darlehn ??? Ein Darlehn muss zurück gezahlt werden und es gibt für den Monat der Arbeitsaufnahme in dem erst am Monatsende die Vergütung erfolgt auch eine klare Alternative zur zuviel erhalten ALG II Leistung die man auch zurückerstatten muss. Frag Deinen SB mal nach der Eingliederungsbeihilfe, da ist der Unterschied zum Darlehn der, das Du diese für den Monat erhältst wo Du sonst ALG II zu Unrecht beziehen würdest! Die Regelung den AG um eine Vorschussleistung zu bitten mussten die zuständigen Damen und Herren Erfinder des ALG II sehr schnell alsl realitätsfremd einstufen!

  • @ Jenni - natürlich kannst Du Deinen neuen AG gleich mal um einen Vorschuss , macht einen super Eindruck und vor allem ist es logisch jemanden Geld für noch nicht erbrachte Leistungen zu zahlen. Zudem, was willst Du dann am nächsten Ersten machen ? Wieder um einen Vorschuss ersuchen ? Wie oft soll das dann erfolgen bis Du den Monat wieder reingeholt hast !?

  • . Frag Deinen SB mal nach der Eingliederungsbeihilfe, da ist der Unterschied zum Darlehn der, das Du diese für den Monat erhältst wo Du sonst ALG II zu Unrecht beziehen würdest! !


    Zeig mir mal den §, nach dem es sowas gibt!

  • @ GG52 - Bitte schön !!!


    Zitat


    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)


    zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF


    Inhaltsübersicht
    Kapitel 1
    Fördern und Fordern
    § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 2 Grundsatz des Forderns
    § 3 Leistungsgrundsätze
    § 4 Leistungsformen
    § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
    § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 6a Zugelassene kommunale Träger
    § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
    § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
    § 6d Jobcenter
    Kapitel 2
    Anspruchsvoraussetzungen
    § 7 Leistungsberechtigte
    § 7a Altersgrenze
    § 8 Erwerbsfähigkeit
    § 9 Hilfebedürftigkeit
    § 10 Zumutbarkeit
    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
    § 11b Absetzbeträge
    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    § 12a Vorrangige Leistungen
    § 13 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3
    Leistungen
    Abschnitt 1
    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 14 Grundsatz des Förderns
    § 15 Eingliederungsvereinbarung
    § 15a Sofortangebot
    § 16 Leistungen zur Eingliederung
    § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
    § 16b Einstiegsgeld


    Zitat


    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 16b Einstiegsgeld


    (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
    (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.


    und somit ist der Monat abgedeckt wenn man danach verfährt!

  • Das Einstiegsgeld ist aber eine Ermessensleistung und wird durch die JC in der Regel nur bei Aufnahme einer Selbständigkeit bewilligt.

  • @ GG52 - Du hast mich nach einem § gefragt wo das steht - den hab ich Dir genannt ! Mir ist klar das die BA Nürnberg entsprechende Anweisungen raus gibt in der sowas als Ermessensleistung umgewandelt wird. Speziell Madame von der Leyen ist ja bekannt dafür das sie Zusagen macht und dann die Fakten so ändert das man sich fragt warum man mit der Frau überhaupt Gespräche führt. P.Rösler und die von der Leyen haben gegenüber den Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen auch erklärt das die 8 € Zuzahlung bei den Leistungsbeziehern unter die Härtefallregelung fallen und somit dann von der ARGE gezahlt werden, das habe ich von Prof.Dr.Rebscher DAK schriftlich und Fakt ist das jedem der dann kommt und diesen Antrag stell von Seiten der ARGE /JC dann eine Ablehnung ins Haus flattert und was noch viel schlimmer ist, die betroffenen genötigt werden einen Wechsel der KK in Betracht zu ziehen, was für mich eine Einflussnahme der BA in den freien Wettbewerb der KV bedeutet ! Allerdings wusste ich nicht das es die Aufgabe der BA ist hier ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen oder wie mit den Zeitarbeitsfirmen hier gegen die Gewerkschaften zu agieren. Ich dachte immer die sollten etwas für Menschen die ohne Arbeit sind tun und nicht gegen sie !


    Deine Aussage

    Zitat

    wird durch die JC in der Regel nur bei Aufnahme einer Selbständigkeit bewillig

    ist auch wieder einaml so ein Beispiel das die BA Anweisungen erlässt die vom Gesetz her so überhaupt nicht definiert sind !

    Zitat

    bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

    - stellt sich die Frage was zu so einer einseitigen Handhabung berechtigt.


    Zeig Du mir mal wo steht, das eine Ermessensentscheidung einen gültigen § außer Kraft setzt, Ich glaube das steht nicht im SGB II sondern nur in der Dienstanweisung für die Sachbearbeiter der JC's!°

  • Hallo Horst und GG,


    danke euch! Ich fange bei meinem alten AG wieder an, also trifft hier keine Eingliederungshilfe zu, oder?


    Horst : nur als Darlehen, weil ich in diesem Monat ja Geld bekomme, aber halt erst am Ende.


    LG

  • Mir ist klar das die BA Nürnberg entsprechende Anweisungen raus gibt in der sowas als Ermessensleistung umgewandelt wird. °


    So ein Blödsinn. Im Gesetz steht "kann" und damit ist es keine Umwandlung durch die BA.

  • @GG 52 - Blödsinn ist, eine "kann" Bestimmung nur immer so auszulegen das man grundsätzlich alles ablehnen kann!


    Die BA "kann" auch nur eines, die offene Gestaltung der Gesetze durch Arbeitsanweisungen so zu reglementieren das aus dem "kann" immer mehr ein "Nein, geht nicht" abgeleitet wird.


    1.Du wolltest den § wissen wo das steht: - Hast Du bekommen
    2.Bist Du mir noch eine Antwort schuldig: - Wo steht, das die Ermessensentscheidung nur bei Aufnahme einer Selbstständigkeit zu bewilligen ist!
    3.Kann-Bestimmung: Wieso kannst Du hier dann davon ausgehen, das ein Antrag nach §16 nicht erfolgreich für "jenni26"
    ausgehen sollte? Ist doch eine "kann"-Bestimmung und somit nicht von Deiner Auffassung abhängig sondern vom Entscheider der den Antrag von Jenni 26 zu bearbeiten hat! Oder gibt es da doch eine Anweisung wie grundsätzlich zu entscheiden ist!?


    Mich kotzt die Gönner-Einstellung einiger ARGE / JC Mitarbeiter gewaltig an, Ihr tut grade so als sei das euer eigenes Kapital an das Ihr da gehen müsst.


    Schreibt was von Fordern und Fördern, fordert das Menschen sich in Arbeit begeben und selber suchen und wenn dann eine wirklich sinnvolle Leistungserbringung in Form von Fördern ansteht weil jemand hier Eigeninitiative gezeigt hat, dann kommt ihr mit euren "Kann" Bestimmungen ! Kein Wunder das immer mehr Leute die Einstellung gewinnen das Ihr sie mal immer mehr am Allerwertesten könnt. Ihr schmeißt Tausende von € für sinnlose Maßnahmen und Qualifikationen, die kein Mensch braucht raus aber wenn jemand sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz bemüht hat wird ihm als Start in selbige gleich mal der Knüppel zwischen die Beine geworfen weil er für den zu überbrückenden Monat keinen regulären Anspruch mehr auf Leistungen haben soll aber auch aufgrund einer "Kann"-Bestimmung von Euch auch schön im Regen stehen gelassen werden kann! Wenn es nicht so armseelig traurig wäre könnte man über soviel Schwachmatismus ja lachen ! So langsam glaube ich der, der bei den JC das Wort "Manager" eingeführt hat, hat es von "Matsche in der Birne " abgeleitet!

  • @ Jenni26 - ich denke mehr wie Dir ein Gesetz nennen auf dem beruhend ein Antrag gestellt werden kann, kannst Du doch nicht mehr erwarten. Du siehst doch das GG52 sich auf die "Kann"-Bestimmungen beruft, kann ja sein das Dein Sachbearbeiter dies nicht tut und kann ja auch sein das Geld der ARGE / JC dann auch nicht vor dem 1. auf Deinem Konto eingeht. Es kann natürlich auch in China bis dahin ein Sack Reis umfallen! Ich, an Deiner statt würde den Antrag stellen und sollte das Geld dann nur als Darlehn gewährt werden, "kann" man ja auch mal über eine Raten_Rückzahlung nachdenken! Eventuell "kann" das dann dem SB zuviel Arbeit sein und er lehnt das ab, dann "kann " man das ganze nochmals zur Niederschrift bringen und "kann" um einen Termin beim nächsten Vorgesetzten ersuchen. Der "kann" dann ja auch ganz anderer Auffassung sein und die "Kann" Entscheidung seines Mitarbeiters kanzeln oder man kann es einfach auf eine Überzahlung ankommen lassen und "kann" dann gegen die Rückforderung in Widerspruch gehen und bei allen Kosten die dann ein eventuelles Verfahren vor einem Sozialgericht verursachen würde "kann" es ja auch sein das die Widerspruchstelle hier auch anders entscheiden oder es kommt zu einem Sozialgerichtsverfahren und das "kann" die ARGE / JC ja auch verlieren, allerdings auch Du. Ob dieser ganze Aufwand das wert ist "Kann" nur einer entscheiden, nämlich Du - aber ich möchte einfach mal darauf verweisen: Wenn man alles grundsätzlich über eine "kann"-Regelung ablehnen kann, kann man sich sicherlich auch die Gesetze sparen die eine solche Option grundsätzlich öffen halten. Denn nur weil man im Gesetz dann eine "kann" Option festimentiert, wird aus einer Diktatur noch lange keine Demokratie !