Muss ich die Betriebskostengutschrift und Rückzahlung an die Arge alleine tragen?

  • Hallo liebe Gemeinde!


    Gleich zuerst möchte ich erwähnen das ich seit Sommer 2011 in Scheidung lebe. Vorher lebte ich mit meiner noch Ehefrau und unseren drei Kindern in einer gemeinsamen Wohnung.


    Zum Thema:
    Im September 2011 bekam ich die Betriebskosten 2010 mit einer Gutschrift von 480€. Diese wurde mit noch älteren Mietschulden von uns verrechnet und es gab daher keine Auszahlung.
    Wichtig zu wissen ist das ich im Jahre 2010 natürlich noch mit 5 Personen im Haushalt lebte. Ich, Frau und eben unsere Kinder.


    Nun möchte die ARGE natürlich diese 480€ Gutschrift die wir ja von der Wobau bekamen wieder haben weil es zusätzliches Einkommen gewesen ist. Auch logisch ganz klar!
    Nun ist ein Schreiben bekommen das ich diese 480€ zurück zahlen soll, natürlich mit einer Anhörung noch vorher.
    Ich war der Hauptmann kann man so sagen in der Familie. Also derjenige der nach dem Jobverlust durch Krankheit immer die Anträge eingereicht hat für unsere Familie um Hartz4 zu beziehen.


    Nun möchte ich wissen ob diese 480€ nicht unter allen 5 Personen aufgeteilt werden müssen? Wir lebten im Jahre 2010 ja nun mal zusammen in dieser Wohnung. Ich lebe nun alleine und meine Frau natürlich in einer eigenen Wohnung mit unsere Kindern seit Sommer 2011 und bezieht auch immer noch Hartz4.


    Ich habe die ARGE angrufen und die konnten mir am Telefon nicht sagen wie das Gesetzlich geregelt ist. Nun kann mir aber keiner erzählen das ich der erste bin bei dem das so ablief. Kann mir jemand sagen ob ich damit richtig liege das dies aufgeteilt werden muss unter allen 5 Personen oder soll ich das alleine tragen.

    Hoffe hier auf etwas Hilfe und Information. Genauso hoffe ich das ich das einigermaßen verständlich geschrieben habe. Ansonsten bei Fragen werde ich unverzüglich Antworten so gut es geht.


    Beste Grüße MisterXXX :)

  • Auf diese Frage wird es erst am 22.3. eine ordentliche Antwort geben können, weil dann das BSG zu einer entsprechenden Frage entscheidet:



    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12382

  • Danke erstmal für deinen Beitrag...


    Wenn das wirklich der Fall ist dann ist Stress eventuell mit der ARGE auch bei mir vorprogrammiert. Ich hätte jetzt nicht gedacht das etwas eigentlich so offentsichtlich ist und doch Probleme bringen kann. Das kommt davon wenn man Sparsam lebt, am Ende ist man noch der Idiot. XD

  • Warte doch erstmal die Entscheidung des BSG ab, ist nicht mehr lang hin. Wenn zwischenzeitlich die Widerspruchsfrist deines Bescheides ablaufen sollte, kannst du auch erstmal vorsorglich in Widerspruch gehen und um Ruhen desselben bis zur Entscheidung des BSG bitten.


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das BSG entscheidet, dass -ungeachtet, wie die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum des Entstehens der Betriebskosten waren- das Guthaben nur den Personen im Bedarfszeitraum zuzurechnen ist.


    Turtle

  • Erstmal muss ich ja die Anhörung ausfüllen und dann Entscheiden sie ja was Sache ist. Wenn mir das Ergebnis nicht gefällt lege ich wie du sagst Widerspruch ein und bist dahin sollte es ja eventuell ein Urteil geben.


    Mich wundert nur das es da keine klaren Regellungen gibt. Immerhin ist sowas ja bestimmt nicht eine total Ausnahme und wird schon öfters passiert sein. Mal schaun was kommt! ;-)

  • Es sieht schlecht aus:


    2) Die Revision des Beklagten war erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten, mit dem er die dem Kläger für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben und in dieser Höhe Erstattung begehrt, ist nicht zu beanstanden. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist insoweit gemäß § 48 Abs 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Der Kläger hat nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen in Gestalt einer Betriebskostengutschrift iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, das nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung geführt hat.


    Nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Derartige Rückzahlungen oder Guthaben sind - im konkreten Fall zur Hälfte (kopfteilig) beim Kläger - zu berücksichtigendes Einkommen. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, lediglich den Zeitpunkt der Berücksichtigung als Einkommen und die in § 19 Satz 3 SGB II bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung sowie - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II differenziert hingegen weder nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben, noch kann dessen Wortlaut eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, entnommen werden. Ebenso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gutschrift mit einer Forderung eines Dritten - hier der Tochter - belastet war. Einkommen ist zuvörderst zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.


    Im konkreten Fall konnte unentschieden bleiben, in welcher Höhe die Kosten für die Warmwasserbereitung iS des § 22 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II von der Berücksichtigung der Betriebskostengutschrift als Einkommen auszunehmen waren. Unabhängig von der gewählten Berechnungsart ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro vom Guthaben als Einkommen.


    SG Berlin -S 157 AS 10252/09 -
    LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1198/09 -
    Bundessozialgericht - B 4 AS 139/11 R -


    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12398