Hallo zusammen,
folgende Situation besteht:
Meine Mutter,erhält Grundsicherung v. Sozialamt.Nun wurde ich zu Unterhaltszahlungen aufgefordet,da meine Mutter 5 tage/woche in einer tagespglege untergebracht ist. Meine Tochter,19 jahre,ausbildung letzes jahr beendet,danach arbeitslos,keinen anspruch auf hartz 4 bzw. arbeitslosengeld,da selbst verschuldet gekündigt wurde.laut aussage vom sozialamt,besteht keine unterhaltspflicht meinerseits gegenüber meiner tochter,da sie zum zeitpunkt der ausbildung nicht bei mir wohnte.sie hatte ihre eigene wohnung da die ausbildungsstätte in einer anderen stadt war.ich habe sie aber dennoch finanziell unterstützt,da ihre vergütung zu gering war um ihren lebensunterhalt alleine zu bewältigen.kann mir jemand mitteilen,ob diese aussage rechtens ist,das keine unterhaltsverpflichtung meinerseits bestand (gegenüber meiner tochter)?ebenso scheint mir die berechnung vom sozialamt sehr undurchsichtig.Gibt es eine verlässliche gerichtliche entscheidung,wie der elternunterhalt zu berechnen ist?
Danke für antworten
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Hallo,
bist Du verheiratet? Wenn ja, hat Dein Mann einkommen?
Wie hoch ist Dein monatliches Netto-EK?
Nach Beantwortung der Fragen sollte man absehen können, ob Du überhaupt leistungsfähig bist zum Elternunterhalt.
Wie viel möchte das Sozialamt denn von Dir haben?
LG chico
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Eltern "müssen" ihren Kindern "EINE" Ausbildung finanzieren. Wenn deine Tochter die hat, hast du ihr gegenüber keinerlei Verpflichtung mehr.
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Hallo,erstmal DANKE für eure Antworten
@lirafe:Meine Tochter ist 19 Jahre und somit bin ich Unterhaltspflichtig wenn selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und kein Anspruch auf irgendwelche Leistungen von der Agentur f. Arbeit besteht.Die Aussage vom Sozialamt ist die,das ich nicht Unterhaltspflichtig wäre,da sie NICHT in meinem Haushalt lebt,bzw. zum Zeitpunkt der Forderung meiner Mutter gegenüber, nicht in meinem Haushalt gelebt hat.
chico : Nein ich bin nicht verheiratet.Das Amt möchte von mir knapp 100,-€ mtl.
Grundsätzlich interessiert mich,ob es der Richtigkeit entspricht,das ich NICHT unterhaltspflichtig bin,weil meine Tochter einen eigenen Haushalt geführt hat und nicht bei mir gewohnt hat.Ich habe meine Tochter ja trotzdem unterstützen müssen,da ihr eigenes Einkommen für ihren Lebensunterhalt nicht ausgereicht hat.Ihren eigenen Haushalt musste sie führen,da die Ausbildungsstätte ca. 70km von meinem Wohnort entfernt war. -
Hallo rea,
das Sozialamt richtet sich immer nach dem SGB. Daher auch deren Frage, ob die Tochter mit Dir in einer Wohnung lebt. Dann wäre es eine Bedrfsgemeinschaft. Das ist aber nicht richtig. Der Elternunterhalt richtet sich nach dem BGB. Dieses ist dem SGB vorrangig. Die Aussage von Sozialamt ist daher völlig irrelevant.
Es müsste zunächst Deine Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Da gilt zunächst Dein Selbstbehalt von 1.500€ plus die Hälft des übersteigendes Betrages. Wobei das Einkommen zunächst noch bereinigt werden muss.
Wenn Du ein bereinigtes Netto-EK in Höhe von 2.000€ hast, beträgt Dein SB zum Elternunterhalt 1.750€. In dem Fall könnten 250€ für den Elternunterhalt eingesetzt werden.
Ich will damit ja nicht hausieren gehen, aber wie hoch ist denn nun Dein Netto-EK? Wenn es bereinigt 1.700€ sind, ist díe Forderung des Sozialamtes sicherlich berechtigt.
Die Tochter ist nicht untehaltsberechtigt. Kann daher nicht in Abzug gebracht werden. Siehe dazu § 1602 BGB.
LG chico
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